Manche Leute haben wirklich eine eigenartige Rechtsauffassung ...
In RLP ist es so geregelt, dass dort, wo Holzeinschlag durchgefuehrt wird, sowieso ein Fahrverbot herrscht, in Hessen regelt das eine Verordnung des Ministers, da diese mir noch nicht vorliegt, kann ich diesbezueglich noch nichts sagen. ic hdenke jedoch, dass RLP und hessen keine stark voneinander abweichende Regelungen getroffen haben.
Im uebrigen sind die 'Empfehlungen' des bzw. der rechtskataloge der DIMB mit Vorsicht zu geniessen. Mit Erstaunen habe ich festgestellt, dass dort lediglich ein Hinweis auf das 'Rahmengesetz' gegeben wird, also im Beispiel RLP das LWaldG, Hessen das HFG. In beiden Faellen wird zwar gesagt, dass jedermann berechtigt ist, den Wald zu betreten, aber betreten heisst nicht befahren. Zum Tatbestand des Befahrens gibt es jeweils einen eigenen Absatz, der jedoch dahingehend erweitert wird, dass das weitere Rechtsgut durch ministeriale Verordnungen (Hessen) und das OeRecht definiert wird, also sind hier erst einmal weitere Recherchen noetig, um eine klare Aussage machen zu koennen (was leider die schick gemachte, aber recht sinnlose Gesetzessammlung im DIMB-Archiv unterschlaegt).
@Thaischarf,
Wald kann mehrere 'Nutzpraeferenzen' haben, so kann es durchaus sein, dass einige Waldgebiete ausgewiesener Schutzwald darstellen, die eingeschraenkt betreten und befahren werden duerfen, wohingegen andere Waldbereiche reine 'Wirtschaftsbewaldungen' darstellen. Die jeweiligen Waldverordnungen der Laender geben meistens in den ersten Paragraphen eine Definition. Wie dann Gebote und Verbote in den betreffenden Bestockungsarealen aussehen, geben meistens Ausfuehrungsbestimmungen wieder, also muss man sich ein wenig durch die landestypischen Papierberge wuehlen.
Im uebrigen finde ich 300 Euro noch etwas zuwenig, wenn jemand eigenmaechtig mit der Motorsaege Allgemeingut zerstoert. Vandalismus ist da wohl eher die adaequate Begrifflichkeit ...
Gruss Eisenfaust