Original geschrieben von Eddie Lawson
Auf einem forst- oder landwirtschaftlich genutzten Weg muss niemand mit nicht markierten Drahtabsperrung rechnen.
Eine den eigenen Anspruch zuzurechnende "Betriebsgefahr" gibt es nicht.
So eine Absperrung dient normalerweise dem Viehtrieb, muß ausreichend gekennzeichnet sein, dann ist sie zulässig, solange das Vieh getrieben wird. Allerdings darf sie keine Dauereinrichtung sein, wenn der Umtrieb beendet ist, muß sie entfernt werden.
Ich habe selber als Lehrling morgens und abends Kühe von der Weide in den Stall zum Melken und danach wieder ´raus getrieben. D.h. beim Rausfahren (mit dem Rad) werden alle Seitenwege gesperrt und wenige Minuten später, wenn man Richtung Stall mit den Viechern vorbei ist, wieder geöffnet.
Würde dauerhaft gesperrt, hieße das ja, daß der Weg zur Weide umfunktioniert würde. Möglich wäre es zwar, Gatter anzubringen, die man erkennen und zum Durchfahren (wie Wildgatter) öffnen kann. Allerdings istr mir die Rechtslage dann nicht so ganz klar, wenn ein Rindvieh einen Biker auf die Hörner nähme. Soweit es während einer solchen Sperrung für ein oder 2 Tage Wege-Alternativen gibt, könnte ein Bauer Hinweise auf den Umweg geben. Das wäre auch von Bikern hinzunehmen und ich gehe davon aus, daß keiner vom Bauern verlangen würde, daß er stattdessen den Weg mäht und das Heu auf die Weide schafft anstatt eine Beweidung des Weges vorzunehmen.
Das alles hat überhaupt nichts mit Privatweg oder Nicht-Privatweg zu tun, sodnern damit, daß eine Maßnahme dem gesetzlich zulässigen Betreten der Flur (und je nach Landesgesetz auch dem Radfahren) gerade auf Privatwegen entgegenstünde.