Danke. Aus dem Link:
"Ein Rennradler, der einen benutzungspflichtigen, gemeinsamen Geh- und Radweg nicht benutzte und stattdessen auf der Fahrbahn fuhr, wehrte sich gegen einen Bußgeldbescheid über 70 Euro und 3 Punkte in Flensburg.
Der Rennradler argumentierte, der Radweg sei zu eng, außerdem würden Einmündungen und Fußgänger bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine Gefahr darstellen.
Vor Gericht argumentierte der Anwalt des Radlers, dass Radfahrer in besonderen Fällen auch auf der Straße fahren dürfen, wenn die Fahrt auf dem Rad- und Fußweg als unzumutbar erscheint. Der betreffende Fuß- und Radweg an der Bundesstraße sei in der Tat ein Problem, meinte auch der Bußgeldrichter und stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein – mit einem Hinweis an den Landkreis, dass sich dieser um eine neue Beschilderung zu kümmern habe. Künftig wird aus dem kombinierten Fuß- und Radweg nur noch ein Fußweg mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (Gericht und Aktenzeichen unbekannt)."
Weiter unten wird's dann krass:
"Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind, als andere Kraftfahrer (OLG Karlsruhe, VRS 78, 329)."
"Auch auf einem 2,30 m breiten innerstädtischen Radweg darf ein Radler nicht mir 25-30 km/h fahren, wenn die Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist. Der Radler musste für 2/3 des beim Unfall entstandenen Schadens aufkommen (KG, VerkMitt 1984, 94)."