Original geschrieben von Armin Mann
Der Wunsch Tilman Kluges nach mehr Rechtssicherheit für Mountainbiker in Baden-Württemberg ist verständlich und durchaus begrüßenswert, geht aber aufgrund der aktuell vorherrschenden Verhältnisse leider an den Interessen der Mountainbiker vorbei.
Falsch: Meine Vorstellungen lassen auch die Nutzung von Single-Trails zu, wobei solche, an denen sich Wanderer und Biker begegnen können, selbstverständlich keiner Filtration durch Entmischungspläne etc. bedürfen. Ich hänge ein Bild an, was zeigt, daß es einen Unterschied macht, was der Trail und was der Weg ist. Die Breite des Weges, die die Rücksichtnahme ermöglicht, beträgt hier für den halbwegs bewanderten Waldbesucher 2,4 Meter, der Trail, sozusagen die Fahrbahn, ist schmaler und wird auch nie breiter werden. So ein Gedankengang ist auch auf wesentlich schmalere Fahrbahnen und Wege übertragbar.
Vor einer weiteren Gesetzesinitiative auf Landesebene müssten deshalb zuerst die angestrebten Kooperationen mit den Wanderverbänden, wie z.B. gemeinsame Wege-Erhaltungsmaßnahmen, in Gang kommen.
Die 2m Regel muß dennoch weg, weil Unrecht Unrecht bleibt, das nicht hinzunehmen ist. Sein Wegfall hat keine zwingenden Nachteile für Biker zur Folge. Soweit mir das Gegenteil unterstellt wurde oder wird, ist das bis dato in der Sache unbelegt und vielmehr Ergebnis chronischen Bedenkenträgerunwesens. Letzteres sollte man nicht bei Bikern, sondern, was schon hinderlich genug ist, bei bürokratischen Bike-Gegnern beobachten können.
Voraussetzung wäre ferner die allgemeine Akzeptanz des Mountainbiking als Natursportart über eine eigenenständige Definition z.B. als "Wandern auf Rädern" im BWaldG sowie BNatSchG und den damit verbundenen, als "geeignet" einzustufenden Wegedefinitionen unabhängig von Breite und Art der Befestigung.
Daß die Regelung ins BNatSchG und BWaldG gehört ist klar, sie wird aber aus verfassungsrechtlichen Gründen dennoch immer Bundesrahmenrecht für die Länder sein. Es reicht dann eine Radfahrregelung, keine extra MTB-Regelung.
Wegequailtätskriterien werden regelmäßig der Nachvollziehbarkeit durch die Nutzer entbehren, also sind sie
nicht im Gesetz und auch
nicht in einer RechtsVO zu fixieren. In Erlassen ist das gleichermaßen unsinnig, weil diese Regeln rechtssystematisch ohnehin nicht individualverbindlich sind.
Es müssen alle Wege benutzt werden können, es sei denn, es gibt öffentlich rechtliche Gründe, die im Einzelfall dagegen sprechen (so gibt es Wege, in deren Fahrspuren sich zu bestimmten Jahreszeiten Amphibien - Molche,.... - vermehren u.a.m.).
Wichtig wäre es deshalb, daß die Radfahrverbände (DIMB, ADFC, BDR) zwingend bei dahingehenden Maßnahmen beteiligt werden müßten. Hierbei ist, bevor an Rechtsverordnungen gedacht wird, Vereinbarungen der Betroffenen untereinander der Vorzug zu geben. Sicher kann es zu Problemen mit der Allgemeinverbindlichkeit solcher Vereinbarungen kommen.
Letztendlich müßten im Rahmengesetz auch konkrete und verbindliche Regelungen bezüglich der Verkehrssicherungspflichten bei typischen und atypischen Gefahren im Wald getroffen werden, um die von den Waldbesitzern beklagte Rechtsunsicherheit bei seltenen Schadensersatzklagen durch Radfahrer und Mountainbiker zu beenden.
Nein! Welche Rechtsunsicherheiten? Ich sehe keine! Wenn die Waldbesitzer solche Rechtsunsicherheiten beklagen, dann ist das deren Problem, zumal sie sich - wie ich aus beruflicher Erfahrung in Sachen Biken weiß - mit der Materie nicht ausreichend befassen. Ich erlebe das gerade bei der Beobachtung dessen, was in Hessen der staatliche HessenForst für Staatswald so in die Welt setzt. Der Trend geht dahin, daß HessenForst Bike-Wegweisungen nur noch auf vertraglicher Basis zulassen will, dabei eine Verkehrssicherungspflicht definiert und sich die Wahrnehmung dieser Pflicht trefflich bezahlen lassen will.
Gäbe es eine tatsächliche Rechtsunsicherheit, müßte es Urteile geben, in denen der Biker aufgrund der
Wegequalitäten der Benachteiligte gewesen sein muß. Bislang konnte mir keiner (auch nicht beim hessischen Forstministerium - u.a. Träger von HessenForst - ) trotz mehrmaliger Nachfrage ein solches Urteil abliefern. Stattdessen verfüge ich über massenweise Urteile, in denen Biker (aber auch Autofahrer) jeweils die Verlierer waren.
Wenn überhaupt, gehören solche Verkehrssicherungsregelungen nicht ins Gesetz, sondern in lokale Vereinbarungen. Dabei kann sich die Biker-Lobby nur dann durchsetzen, wenn das Biken auch ohne eine solche Vereinbarung zulässig wäre. Eine aktuelle oder ehemalige Regelung, daß eine Wegweisung zu dulden ist (Thüringen) gibt es als bundesweite Regelung nicht und ihre Fixierung in BNatSchG bzw. BWaldG würde auch aus verfassungsrechtlichen Gründen das Bundesrahmenrecht sprengen.
Ich warne vor Bürokratisierung, denn bei einer rechtlich individualverbindlichen Gefahrendefinition wäre z.B. angesichts der gegebenen Urteile tatsächlich festzulegen, wie tief eine Bodenwelle sein darf, damit sie keine typische Gefahr mehr ist........ (und wer mißt das dann nach?). Das gibt den gleichen Bullshit wie die 2m Regelung aus BW. Und im Winter wird es grotesk.
So etwas würde im übrigen angesichts der bundesweit gegebenen materiellen Gefahrennuancen einen inhaltlich und papiermäßig vielseitigen Katalog geben, auf den man gerne verzichten kann.