Wie inzwischen eigentlich jeder gemerkt haben sollte, kann man über solche Vorgänge hinaus
Dem muss ich widersprechen. Ich bin Heut auf einen ungeeigneten Weg getroffen, bergan war leider fahren nicht möglich, zumindest nicht mit meiner Kraft und 22/36.
mit dem Begriff „geeigneter Weg“ nichts anfangen. Selbst die Gerichte hatten damit mehr als nur Schwierigkeiten. Es wird auch nicht besser, wenn man nun, wie mit der Verwaltungsvorschrift versucht eine „objektive Eignung" heranzuziehen, um alles Mögliche, das einem so an Verbotspotential einfällt, damit in Verbindung zu bringen.
Warum ist das so?
Dem werden wir jetzt nochmal nachgehen.
Das Bayerische Naturschutzgesetz ist klar strukturiert und enthält in Art. 28, entgegen mancher Auffassung keine Einschränkung auf „geeignete Wege“, sondern erlaubt eine Nutzung von Privatwegen, wenn dies möglich ist („soweit sie sich die Wege dafür eignen“).
Aus einem Missverständnis heraus wird nun schon seit 38 Jahren versucht die Erholungsuchenden um Ihr Betretungsrecht zu bringen. Bei den Reitern hat das bisher recht gut geklappt, bei den Radfahrern wird das nicht gelingen.
Aus der
gemeinsamen Stellungnahme des Bayerischen Radsportverbands und der DIMB:
Zu 1.3.3.2 Wegeeignung
Wie bereits ausgeführt bezieht sich die Formulierung „soweit sich die Wege dafür eignen“ in Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG ausschließlich auf die tatsächliche Möglichkeit der Ausübung des Betretungsrechts in der gewünschten Form, wie sie der Bayerische Gesetzgeber so auch in Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG verwendet.
Da ist auch kein Interpretationsspielraum (sh. 1.3.3 der Stellungnahme). Die Formulierung ist eindeutig.
Zudem wäre eine andere Auffassung mit dem
Bestimmtheitsgrundsatz (einmal kurz gegoogelt) nicht vereinbar:
...
- Das Bestimmtheitsgebot wird aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet. Es ist eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der gegenständlichen Norm zu fordern.
(Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG bestimmt klar, dass das Betretungsrecht auch das Radfahren auf Privatwegen umfasst, soweit Radfahren dort möglich ist. - Insoweit besteht hinsichtlich das Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG kein Problem mit dem Bestimmtheitsgebot.)
- Der Normgeber muss seine Regelungen so genau fassen, dass der Betroffene die Rechtslage (Inhalt und Grenzen der Gebots- oder Verbotsnormen) erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann.
(Auch das ist in Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG der Fall: Radfahrer wissen, dass sie auch Privatwege nutzen dürfen, Eigentümer dieser Privatwege, dass sie das Radfahren dulden müssen. Insoweit handelt es sich dann um tatsächlich öffentliche Verkehrsflächen und nicht mehr um Privatwege im eigentlichen Sinn.)
- Ein Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe ist dabei möglich. Es müssen sich aber durch Auslegung objektive Kriterien entwickeln lassen. Der Betroffene muss im Ergebnis die Rechtslage in zumutbarer Weise erkennen können. Eine exakte juristische Wertung ist hierbei aber nicht notwendig.
(In Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG findet sich aber gar kein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer Auslegung bedürfte. Der Satz ist eindeutig und seine Bedeutung der Gesetzesbegründung leicht zu entnehmen:
"Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren."
Gleichwohl gibt es hierzu einige Gerichtsentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen, vgl. AG Aichach, das sämtliche frühere Gerichtsentscheidungen widerlegt hatte, aber auch selbst eine Auslegung vornahm. "Dass man hier im Hinblick auf das Adjektiv „geeignet“ sehr stark auf den Aspekt „Umweltschutz“ abgestellt hat, ist m. E. zu verschmerzen, denn nach den eigenen Ausführungen des Gerichts wird dieser Aspekt auf „Wegen“, die ja auch von Fußgängern begangen werden können, regelmäßig keine Einschränkung für Radfahrer begründen können."
- Je intensiver in die Rechte von Betroffenen eingegriffen wird, desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit im Einzelfall.
(Über den Begriff des „geeigneten Weges“, den man aus Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG herauslesen will, sollen also Wege kraft Gesetzes vom Betretungsrecht ausgenommen sein und wären somit dem durch die Verfassung geschützten Betretungsrecht der freien Natur entzogen. Bemerkenswert ist deshalb, dass trotz der damit einhergehenden weitreichendsten Beschränkung des Betretungsrechts im Bayerischen Naturschutzgesetzes weder der Gesetzgeber selbst im Gesetz bzw. in der ausführlichen Begründung (Drucksache 7/3007) dazu, noch das Bayerische Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1975 (GVBI S.203), noch die Bayerische Staatsregierung in seiner Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); V. Abschnitt "Erholung in der freien Natur" vom 30.07.1976 eine Notwendigkeit für eine genauere Erklärung gesehen haben.)
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Fortsetzung folgt...