Sehr hilfreiches Dokument, danke. Ich interpretiere das so, dass es jedem seine eigene Verantwortung ist. Was aus meiner Sicht das einzig logische ist.

Die Schanzen sind extra so gebaut, dass die vom normalen Weg nicht zu erkennen sind wenn man nicht weiß das da welche sind. Die verlaufen quasi parallel zum Weg der nur mit den landwirtschaftlichen Maschinen genutzt wird.
Einverständnis vom Besitzer ist vorhanden, wobei er solche Themen wegen Haftung sicher nicht auf dem Schirm hat.
 
Sehr hilfreiches Dokument, danke. Ich interpretiere das so, dass es jedem seine eigene Verantwortung ist. Was aus meiner Sicht das einzig logische ist.

Die Schanzen sind extra so gebaut, dass die vom normalen Weg nicht zu erkennen sind wenn man nicht weiß das da welche sind. Die verlaufen quasi parallel zum Weg der nur mit den landwirtschaftlichen Maschinen genutzt wird.
Einverständnis vom Besitzer ist vorhanden, wobei er solche Themen wegen Haftung sicher nicht auf dem Schirm hat.
Hier gibt es einen sehr ausführlichen Leitfaden zur VSP des Waldbesitzers:
https://www.waldsportbewegt.de/file...rssicherungspflicht_der_waldbesitzer_x000.pdf
Daraus ergibt sich, dass es immer eine Einzelfallentscheidung ist. Was war die Ursache des Unfalles? Also die Frage wen traf welches Verschulden. Und da wird man tatsächlich in den allermeisten Fällen die Schuld beim Nutzer sehen. Denn dieser befährt freiwillig die Schanze. Für Fahrfehler ist er in jedem Fall selbst verantwortlich.
Und auch wenn die Schanze gefährlich gebaut oder baufällig ist, dann wäre es dem Nutzer auch zuzumuten, dass er diese vorher inspiziert ob sie ihm ausreichend sicher erscheint.
Das ist ja eine andere Ausgangslage als z.B. eine Brücke auf einem Wanderweg oder einer Schanze auf einer offizielle Strecke, wo der Nutzer davon ausgehen kann, dass diese verkehrssicher ist.

Dem Waldbesitzer wiederum muss ein Verschulden nachgewiesen werden. Dies kann aber schon im Unterlassen der Beseitigung einer Gefahr gesehen werden. Das kann angeführt werden, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er die Anlage wissentlich geduldet hat.

Also auch wenn eine Haftung des Waldbesitzers unwahrscheinlich ist und mir auch aus der Praxis kein Fall bekannt ist, dass es zu einer Haftung bei solchen Strecken kam. Trotzdem will ich ein paar Überlegungen anmerken, die vor allem bei größeren Anlagen/Konstruktionen zum tragen kommen könnten.
  • Wenn eine Anlage nach einem Unfall aktenkundig wird, wird der Waldbesitzer i.d.R. aufgefordert die Anlagen zu entfernen, da sie als Gefahr eingestuft wird. Wenn schwere, oder gar tödliche, Unfälle passieren, dann wird da grundsätzlich polizeilich ermittelt.
  • Es gibt immer auch die Möglichkeit, dass spielende Kinder sich verletzen, welchen man nicht die notwendige Einsicht in die Gefahr bescheinigen kann. Und sei es nur, dass sie in einen rostigen Nagel treten.
  • Die Waldbesitzerhaftpflicht sieht sich für solche Anlagen nicht zuständig, da sie nur für die üblichen Gefahren aus Wald und Forstwirtschaft haftet. D.h. der Schriftverkehr und evtl. eine Haftung bleibt am Waldbesitzer persönlich hängen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Solange eine Haftung der Besitzer nicht ausgeschlossen ist, wird es niemals dazu kommen das langfristig etwas geduldet wird. Es ist nur eine Frage der Zeit bis ein Unfall passiert. So wie gerade erst in FFB, wo ein Rentner mit eBike tödlich verunglückte. Demzufolge müsste man ja auch sofort alle Straßen schließen, denn in Deutschland sterben jeden Tag fast 10 Menschen durch Verkehrsunfälle!

Manchmal bestehen solche Strecken jahrelang, weil die Besitzer gar nicht wissen was da auf dem Grund abläuft oder es ist in öffentlicher Hand, unklare Besitzverhältnisse.

Land- und Forstwirtschaft konnten auch noch nie stichhaltig begründen was sie genau stört, dass sind immer die gleichen ausreden von wegen Wege gehen kaputt oder Wild wird aufgescheucht. Deren Forstmaschinen sind ganz andere Dimensionen, von denen redet seltsamerweise niemand. Ich habe seit letztem Jahr noch nie soviele Rückegassen gesehen wie aktuell. Und überall entstehen neue Forstautobahnen. Mittlerweile reichen auch keine 2m breiten Wege mehr, ich habe schon teilweise 5m breite gesehen.
 
Solange eine Haftung der Besitzer nicht ausgeschlossen ist, wird es niemals dazu kommen das langfristig etwas geduldet wird.
So lange der Weg lediglich ein Weg ist zählt er als Wald. Gefahren die sich aus der Natur ergeben sind grundsätzlich von einer Haftung ausgeschlossen. Bei Gefahren wie Schwellen, Löchern oder Treppen gibt es auch Urteile, dass der Radfahrer damit rechnen muss. Da wird niemand in eine Haftung kommen, bzw. die Versicherung wird das regeln.
https://www.waldsportbewegt.de/materialien/rechtsfragen/
Manchmal bestehen solche Strecken jahrelang, weil die Besitzer gar nicht wissen was da auf dem Grund abläuft oder es ist in öffentlicher Hand, unklare Besitzverhältnisse.

Oder sie bestehen so lange, weil es mit dem Bauen nicht so übertrieben wurde und damit geduldet werden konnten. So lange das nur ein etwas geshapter Weg mit ein paar kleinen Kickern wird das von der Haftung keine Probleme geben. Denn das ist letztlich nur ein Weg.
Sobald aber angefangen wird einen halben Dirtpark in den Wald zu zimmern, dann muss man sich als Waldbesitzer aber Gedanken machen. So sah es in Fürstenfeldbruck aus.
https://www.komoot.de/highlight/426766Der Waldbesitzer wurde zwischenzeitlich aufgefordert das abzuräumen.
 
Das hat vielleicht sogar die Gemeinde selbst abgebaut.
Wirklich groß war das auch nicht, da standen vielleicht 3 Rampen und das war auch nicht gerade auf Trailfahrer ausgerichtet von der Sprunghöhe. Ein Sprung war an die 1,5 - 2m hoch, wir haben eindrucksvoll geschaut als da ein ca. 10 jähriger drüber ist. Und uns war allen klar das wir sowas nie fahren werden (keiner war unter 40)
Von daher frage ich mich schon was der Rentner da genau tun wollte.
Eigentlich ein Wunder das es in offiziellen Bikeparks so wenig Todesfälle gibt, da gibts noch viel gröbere Sachen.
 
Es sind wieder, wie zu Beginn des Threads, Ferien und es wird wohl Zeit für eine Fortführung.
Zur "Einstimmung" empfehle ich meine letzten Posts in diesem Thread ab Beitrag #53 (sind nicht so viele und die meisten dann auch kürzer ;)).
Wer möchte kann auch auf Seite 2 beginnen, um sich auf den aktuellen Stand der Rechtslage in Bayern zu bringen.
 
Ist mir zu theoretisch.
Mich würde eher interessieren, wieso am Spitzingsee nun alle Wege fürs Mountainbiken verboten wurden. Es darf nur noch auf Straßen gefahren werden.
Dass da ein Biker einem Naturwart offensichtlich eine "gelangt" hat, hab ich mitbekommen.
Aber wie verträgt sich das jetzt ausgesprochene Generalverbot mit den ganzen Paragraphen, die du hier immer gerne zitierst?
 
Wie die zahlreichen von den Gerichten in jüngster Vergangenheit einkassierten Verordungen der Landesregierung belegen, ist nicht alles, was von einer Behörde kommt, rechtmäßig.

Hiervon handelt dieser Thread - theoretisch.

Was hier folgt hat einem DAV-Mitglied vor Gericht sehr geholfen - insoweit hat es sich schon einmal in der Praxis bewährt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Beispiele:
Zu den Maßnahmen bezüglich Corona kann ich allerdings sagen, dass ich persönlich durchaus Verständnis dafür habe.

Dass bisher so wenige rechtswidrige Radfahrverbote von Gerichten aufgehoben wurden, liegt schlicht daran, dass man bisher nicht dagegen vorgegangen ist. Manche werden von den Behörden aber auch einfach wieder zurückgenommen.

Konkret ging es um ein DAV-Mitglied, das auf einem gern begangenen und befahrenen Weg, den der Grundstückseigentümer als Rückegasse bezeichnet, in eine Nagelfalle fuhr und von seiner Sektion die Empfehlung bekam dies bei der Polizei zu melden. Über die Ermittlungen erhielt der Eigentümer die Kontaktdaten des Geschädigten und verlangte eine Unterlassungserklärung über 10.000 € zu unterschreiben, was dieser nicht tat, weil es für ihn das Ende des heimatnahen Mountainbikens bedeutet hätte. Daraufhin wurde er auf Unterlassung über ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verklagt. Seine Sektion hat sich dann an die DIMB gewandt, die den Kontakt zu mir herstellte.

Den in der nächsten Zeit hier folgenden, und im Urteil des AG Aichach erwähnten Text, hatte ich daraufhin erarbeitet und ihm und seiner Rechtsanwältin, die er bereits beauftragt hatte, kostenlos, aber offensichtlich nicht umsonst, zur Verfügung gestellt.
 
Zuletzt bearbeitet:
August 2015, aktualisiert Sept. 2017

Urteilskommentierung zu BayVGH München, Urt. v. 17.01.1983, Az. 9 B 80 A 965
BayVBl 1983, 339-341

Der „geeignete Weg“;
Zur Befugnis des Eigentümers eines in der freien Natur gelegenen
Privatweges, die Benützung des Weges durch Reiter auszuschließen.


BayNatSchG § 27 Abs. 1 u. 3, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 33 Nr. 1, § 34 Abs.4;
BV 141 Abs. 3 Satz 1

Rechtsgebiet, Problemstellung und Auswirkungen

Ein Reiter wandte sich mit seiner Klage gegen Reithindernisse und Reitverbots-
schilder, die jedoch nicht den Anforderungen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 Bayerischen
Naturschutzgesetz (BayNatSchG) entsprachen, an einem über eine Weide führenden
Privatweg, der ansonsten auch Spaziergängern zur Erholung dient. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof hatte über die Befugnis eines Grundstückseigentümers
Reiter von der Nutzung des Privatwegs auszuschließen zu befinden. Hierzu traf er
jeweils eine Entscheidung zum Weidebetrieb im Sommer und eine zum
Winterhalbjahr.

Was vielen nicht bekannt sein wird: Kein anderes Urteil eines deutschen Gerichts
hatte mehr Einfluss auf die öffentliche Meinung, die Literatur und die Gesetzgebung
zum Recht auf Erholung in der freien Natur als das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 1983 – 9 B 80 A.956 – (NuR 1983, 239).
Denn es prägte den Begriff des „geeigneten Weges“, wie er seither von der Literatur
und Rechtsprechung gedeutet wird, unter dem sich einige alles und viele gar nichts
vorstellen können und der sich heute in zahlreichen Landesnaturschutz- und
Landeswaldgesetzen wiederfindet.

Besonders interessant an der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs ist, dass es zunächst die Rechtslage inklusive der Befugnisse der Behörden und
des Eigentümers korrekt wiedergibt, und doch befindet, dass dem Wegeeigentümer
indes selbst das Recht zuerkannt werden müsse, einen ungeeigneten Privatweg für
Reiter zu sperren. Die Ausführungen hierzu sind so genial wie grundlegend falsch.

Anders als mit dem bekannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „Reiten im
Walde“ vom 06.06.1989, Az. 1 BvR 921/85, beschäftigte sich die Rechtswissenschaft
allerdings bisher nur wenig bzw. gar nicht mit dem Urteil. Die Kommentarliteratur
übernahm seine Ausführungen bestenfalls unreflektiert und in zahlreichen
Veröffentlichungen wird seither der Versuchung erlegen über teils sehr weitgehende
Überlegungen zur Eignung von Wegen für bestimmte Nutzungen das Grundrecht auf
Erholung in freier Natur aus der Bayerischen Verfassung einzuschränken.

Da dieses Urteil zwar häufig angeführt wird, aber kaum verfügbar ist, werden hier die
entsprechenden Textstellen aus dem Urteil vollständig zitiert. Die zitierten
Rechtsgrundlagen haben sich seit der Novellierung 1982 kaum mehr verändert, so
dass im Folgenden auch zum einfacheren Abgleich jeweils die aktuellen Fundstellen
angegeben werden.

Fortsetzung folgt...
 
1. Darstellung der Rechtslage

Dem Bayerischen Verwaltungsgericht waren sowohl die Rechtslage als auch die
jeweiligen Befugnisse des Eigentümers und der Behörden umfänglich bekannt.


1.1 Umfang des Betretungsrechts (Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz BayNatSchG)

Zunächst stellt das Gericht den Umfang des Betretungsrechts korrekt dar:
„Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs gehört zum
grundrechtlich geschützten Betätigungsbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV auch
das Reiten in der freien Natur zum Zwecke der Erholung und des Naturgenusses
(VerfGH 28, 107/126; 30, 152/159 f.; 34, 131/134). Das Bayer. Naturschutzgesetz
gewährt in Konkretisierung und teilweise auch in Erweiterung dieser
Grundrechtsnorm in Art. 27 Abs. 1 jedermann ein allgemeines Betretungsrecht der
freien Natur. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG in der seit 1. 9. 1982 geltenden
Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. 8. 1982 (GVBI. S. 500) ergänzt die
Grundsatznorm des Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG dahin, daß jeder auf Privatwegen in
der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten darf.“



1.2 Systematik des Teil 6 „Erholung in der freien Natur“ (Art. 27 Abs. 3 Satz 1
BayNatSchG)

Das Gericht erkennt auch die klare Systematik des Gesetzes, führt hierbei aber auch
den Begriff des „geeigneten Weges“ ein:
„Nach Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG kann auch dieses Recht, auf geeigneten
Privatwegen in der freien Natur zu reiten, vom Grundeigentümer nur unter den
Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG verweigert werden.“



1.3 Zulässigkeit von Sperren durch den Eigentümer (Art. 33 BayNatSchG)

Das Gericht erkennt auch, wie der Gesetzgeber die Eigentümerverträglichkeit als
verfassungsimmanente Schranke des Grundrechts im Gesetz konkretisierte:
„Die letztgenannte Norm trägt dem Umstand Rechnung, daß jedes Grundrecht
dort seine Schranken findet, wo durch seine Ausübung die Rechte anderer
beeinträchtigt werden. Der einzelne Grundeigentümer braucht deshalb trotz der
durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV und die ergänzenden Normen im V. Abschnitt des
Bayer. Naturschutzgesetzes statuierten Sozialbindung seines Grundeigentum (vgl.
hierzu Art. 111 EGBGB) keine Schäden hinzunehmen, die über ein zumutbares Maß
hinausgehen (VerfGH 28, 107/129 f.; 34, 131/ 134).“


Art. 33 enthält zusammengefasst die materiell-rechtlichen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen privater Sperren (Drucksache 7/3007 vom 02.08.1972, Seite 28 zu Art 22,
jetzt Art. 33). Weitere Möglichkeiten für den Eigentümer das Betretungsrecht
einzuschränken sieht das Gesetz nicht vor.

1.4 Verfahren für Sperrungen durch den Eigentümer (Art. 34 Abs. 1 BayNatSchG)

Dem Gericht ist auch bewusst, dass Sperren durch den Eigentümer eines
behördlichen Verfahrens bedürfen und der Allgemeinheit gelten:
„Sperren, die gemäß Art. 33 BayNatSchG zum Ausschluß des allgemeinen
Betretungsrechts errichtet werden, bedürfen gemäß Art. 34 Abs. 1 BayNatSchG
grundsätzlich einer behördlichen Gestattung.“




Fortsetzung folgt ...
 
1.5 Befugnis der Unteren Naturschutzbehörde zur Anordnung der Beseitigung von bestehenden Sperren (Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG)

Hierzu führt der BayVGH zu Recht aus:
„Aus der Tatsache, daß der Beigeladene das Reithindernis kurz vor dem Graben im nördlichen Bereich des streitigen Weges und die verschiedenen Reitverbotsschilder ohne Gestattung und damit formell unbefugt angebracht hat, folgt jedoch noch nicht, daß die untere Naturschutzbehörde ohne weiteres die Beseitigung anzuordnen hätte. Nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG kann eine solche Beseitigungsanordnung vielmehr nur dann ergehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 dieser Vorschrift die Gestattung der Sperre versagt werden müßte, d. h. wenn die formell unbefugt errichtete Sperre materiell-rechtlich den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG widerspricht und die Versagung im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist."

1.6 Anspruch auf Anordnung der Beseitigung von Sperrungen (Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG)
"Ob darüber hinaus der Erlaß einer solchen Beseitigungsanordnung in pflichtmäßigem Ermessen der unteren Naturschutzbehörde steht, wie das Verwaltungsgericht meint, erscheint jedenfalls dann fraglich, wenn durch die Sperre die Ausübung des Grundrechts aus Art. 141 Abs.3 Satz 1 BV vereitelt würde (so für nach Inkrafttreten des Bayer. Naturschutzgesetzes errichtete Sperren wohl auch Engelhardt/Brenner, Naturschutzrecht in Bayern, Anm. 11 Buchst. c zu Art.30).“

Zur Sperrung von Skipisten für Tourengeher kommt der BayVGH in seinem Urteil vom 21.11.2013, Az. 14 BV 13.487 wieder auf diese Passage des Urteils zurück und konkretisiert sie weiter: Die gebotene verfassungskonforme Auslegung unter dem Blickwinkeldes Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führen zu dem Ergebnis, dass Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG auch dem Schutz des Erholungsuchenden dient und dieser einen Anspruch gegen die Untere Naturschutzbehörde hat die Beseitigung materiell rechtswidriger Sperren anzuordnen, wobei das Ermessen auf Null reduziert ist.


Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist mir zu theoretisch.
Mich würde eher interessieren, wieso am Spitzingsee nun alle Wege fürs Mountainbiken verboten wurden. Es darf nur noch auf Straßen gefahren werden.
Dass da ein Biker einem Naturwart offensichtlich eine "gelangt" hat, hab ich mitbekommen.
Aber wie verträgt sich das jetzt ausgesprochene Generalverbot mit den ganzen Paragraphen, die du hier immer gerne zitierst?

Am Spitzingsee alle Wege verboten ? Welche denn ?
 
1.7 Eignung von Wegen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt auch fest:
„Das Bayer. Naturschutzgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wer über die Eignung eines solchen Privatwegs zum Reiten befindet.“

Das verwundert auch nicht, da das Bayerische Naturschutzgesetz in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Gesetzesbegründung (Drucksache 7/3007, vom 02.08.1972, Seite 26 zu Art 16, jetzt Art 28) folgend lediglich eine Klarstellung enthält, dass das Betretungsrecht nach Art. 27 auch das Wandern und das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, also im Wesentlichen das Radfahren auf Privatwegen umfasst. Zudem erklärt der Gesetzgeber an dieser Stelle auch, dass ein echtes Bedürfnis für eine ausdrückliche Zulassung des Radfahrens auf Privatwegen besteht. Eine Einschränkung des Betretungsrechts nur auf „geeignete“ Wege hatte der Gesetzgeber ganz bewusst nicht im Sinn. Der Wille des Gesetzgebers kommt in der Zweiten Lesung zum Entwurf des Bayerischen Naturschutzgesetzes am 17.07.1973 klar zum Ausdruck: „Man hat aber nur festlegen wollen, wer fahren darf“ (Plenarprotokoll Nr. 69, Seite 3734), so dass für eine andere Anwendung der Vorschrift kein Raum ist. Insbesondere können daher auch keine unbeabsichtigten Regelungslücken hinsichtlich der vermeintlichen „Eignung“ von Wegen unterstellt werden.

Die Semantik der Formulierung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG, „..., soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren“, ist auch eindeutig, denn die Eignung bezieht sich ausschließlich auf die Möglichkeit die jeweilige Erholungsform auszuführen. Nur hierin liegt Kausalität zwischen dem Tatbestand und der Rechtsfolge der Vorschrift.

Wenn Flächen nicht für die gestatteten Aktivitäten geeignet sind, entfällt das Nutzungsrecht aus faktischen Gründen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Zugang bzw. auf die Ermöglichung bestimmter Nutzungsarten (Marzich/Wilrich „Bundesnaturschutzgesetz”, RdNr. 5 zu § 56, 1. Auflage 2004). So können Wege für Krankenfahrstühle ungeeignet sein, ohne dass dies ein Verbot bedeuten würde.

Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG klärt, in Konkretisierung des Grundrechts auf Erholung in der freien Natur, dass die Eigentümer zur Duldung der genannten Erholungsformen auch auf ihren Privatwegen verpflichtet sind und daher Abwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 903 BGB gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind.

Der Zweck der Formulierung „soweit sich die Wege dafür eignen“ ist primär den Grundeigentümern über die Duldung hinaus keine weiteren Pflichten anzutragen, insbesondere keine Wege für bestimmte Nutzungsarten ausbauen oder unterhalten zu müssen. Diese Pflicht geeignete Grundstücke für die Erholung und geeignete Wege und Flächen für den Reitsport zur Verfügung zu stellen, hat der Gesetzgeber in Art. 37 Abs. 2 BayNatSchG den bayerischen Gebietskörperschaften auferlegt.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sollen über den Begriff des „geeigneten Weges“ Wege kraft Gesetzes vom Betretungsrecht ausgenommen sein und wären somit dem durch die Verfassung geschützten Betretungsrecht der freien Natur entzogen. Bemerkenswert ist deshalb, dass trotz der damit einhergehenden weitreichendsten Beschränkung des Betretungsrechts im Bayerischen Naturschutzgesetz weder der Gesetzgeber selbst im Gesetz bzw. in der ausführlichen Begründung (Drucksache 7/3007) dazu, noch das Bayerische Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1975 (GVBI S. 203), noch die Bayerische Staatsregierung in ihrer Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); V. Abschnitt "Erholung in der freien Natur" vom 30.07.1976 eine Notwendigkeit für eine genauere Erklärung gesehen haben.

So ist überhaupt nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG oder auch in Art. 37 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayNatSchG etwaige Grundrechtseinschränkungen im Sinn gehabt hätte.

Vielmehr erachtete der Gesetzgeber das Recht zur Nutzung von Privatwegen zumindest für Fußgänger und Radfahrer wohl eher als unproblematisch und dürfte deshalb überhaupt keine Notwendigkeit gesehen haben in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 einen über die Gewährung des Rechts hinausgehenden Regelungsgehalt einzubringen, so in der 2. Lesung vom 17.07.1973:
„Der Artikel 28 behandelt das Benutzungsrecht von Privatwegen zum Wandern und Radfahren, das von uns besonders begrüßt wird und auch problemlos erscheint, weil es vielerorts in den meisten Fällen bereits Gewohnheitsrecht geworden ist.“ Auch mit der Einfügung des Reitens in die Vorschrift hatte er den Regelungsgehalt ansonsten nicht verändert, da der Systematik des Gesetzes folgend hierfür keine Veranlassung bestand.

Passend hierzu hat nun auch der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt in der Begründung zur Novellierung 2015 des dortigen Landeswaldgesetzes ausgeführt (Drucksache 6/4449 v. 07.10.2015):
„Absatz 2 schränkt das Befahren mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder anderen Fahrzeugen ohne Motorkraft auf Wege ein. Auf die Eignung der Wege wird dabei im Unterschied zum bisherigen FFOG nicht mehr abgestellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht geeignete Wege auch nicht befahren werden.“

Insoweit entscheidet der Erholungsuchende selbst, ob ein Weg im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG für die von ihm gewählte Form der Erholung geeignet ist.

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(Bild für etwas Farbe eingefügt)

Exkurs: Verkehrssicherungspflicht
Es ist anerkannt, dass der Eigentümer für Wege in der freien Natur nur diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zutreffen braucht, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. So haftet der Eigentümer insbesondere nicht für Gefahren, die ein Erholungsuchender rechtzeitig erkennen kann. Daher ist es auch vom Gesetzgeber aus schlüssig geregelt, wenn der Erholungsuchende unter den vorgenannten Bedingungen selbst entscheidet, ob er einen Weg für seine Erholungsform für geeignet hält.

Läge die Entscheidung diesbezüglich beim Eigentümer, so wäre die Sicherheitserwartung der Erholungsuchenden deutlich erhöht und entsprechend ging auch eine Steigerung der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers damit einher. Genau dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt. Der Gesetzgeber hat hier die Eigenvorsorge, sich vor Schaden zu bewahren, in den Vordergrund gestellt. Damit berücksichtigt er, dass der Eigentümer durch das Grundrecht auf Erholung in seiner Verfügungsgewalt über sein Eigentum beschränkt wird. Der Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Eigentümer wird durch die in den § 60 BNatSchG und § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG normierte Risikoverteilung erreicht, indem den Erholungsuchenden eine Betretungsbefugnis eingeräumt wird, ihnen aber zugleich das Risiko auferlegt ist.


Fortsetzung folgt ...
 
Als Nichtjurist könnte man ja alles mögliche hinein interpretieren, Vor allem der Passus: das Befahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft... ;)

Wie sieht es denn aus, wenn die Reiter/ Pferde den Weg soweit aufreissen, dass man z.B. nicht mehr mit den Kinderrad vernünftig fahren kann. Noch zumutbar?
 
Als Nichtjurist könnte man ja alles mögliche hinein interpretieren, Vor allem der Passus: das Befahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft...
Da ist das Thema sehr wahrscheinlich - und ich meine auch zu Recht - durch...
Das orientiert sich einfach am Straßenverkehrsrecht.
Wie sieht es denn aus, wenn die Reiter/ Pferde den Weg soweit aufreissen, dass man z.B. nicht mehr mit den Kinderrad vernünftig fahren kann. Noch zumutbar?
Bei solchen Schäden könnte man über eine behördliche Sperrung für Reiter nachdenken. Das wäre nach dem BayNatSchG die richtige Reaktion - aber warte mal bis morgen ;-)
 
1.7 Eignung von Wegen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt auch fest:
„Das Bayer. Naturschutzgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wer über die Eignung eines solchen Privatwegs zum Reiten befindet.“

Das verwundert auch nicht, da das Bayerische Naturschutzgesetz in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Gesetzesbegründung (Drucksache 7/3007, vom 02.08.1972, Seite 26 zu Art 16, jetzt Art 28) folgend lediglich eine Klarstellung enthält, dass das Betretungsrecht nach Art. 27 auch das Wandern und das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, also im Wesentlichen das Radfahren auf Privatwegen umfasst. Zudem erklärt der Gesetzgeber an dieser Stelle auch, dass ein echtes Bedürfnis für eine ausdrückliche Zulassung des Radfahrens auf Privatwegen besteht. Eine Einschränkung des Betretungsrechts nur auf „geeignete“ Wege hatte der Gesetzgeber ganz bewusst nicht im Sinn. Der Wille des Gesetzgebers kommt in der Zweiten Lesung zum Entwurf des Bayerischen Naturschutzgesetzes am 17.07.1973 klar zum Ausdruck: „Man hat aber nur festlegen wollen, wer fahren darf“ (Plenarprotokoll Nr. 69, Seite 3734), so dass für eine andere Anwendung der Vorschrift kein Raum ist. Insbesondere können daher auch keine unbeabsichtigten Regelungslücken hinsichtlich der vermeintlichen „Eignung“ von Wegen unterstellt werden.

Die Semantik der Formulierung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG, „..., soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren“, ist auch eindeutig, denn die Eignung bezieht sich ausschließlich auf die Möglichkeit die jeweilige Erholungsform auszuführen. Nur hierin liegt Kausalität zwischen dem Tatbestand und der Rechtsfolge der Vorschrift.

Wenn Flächen nicht für die gestatteten Aktivitäten geeignet sind, entfällt das Nutzungsrecht aus faktischen Gründen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Zugang bzw. auf die Ermöglichung bestimmter Nutzungsarten (Marzich/Wilrich „Bundesnaturschutzgesetz”, RdNr. 5 zu § 56, 1. Auflage 2004). So können Wege für Krankenfahrstühle ungeeignet sein, ohne dass dies ein Verbot bedeuten würde.

Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG klärt, in Konkretisierung des Grundrechts auf Erholung in der freien Natur, dass die Eigentümer zur Duldung der genannten Erholungsformen auch auf ihren Privatwegen verpflichtet sind und daher Abwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 903 BGB gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind.

Der Zweck der Formulierung „soweit sich die Wege dafür eignen“ ist primär den Grundeigentümern über die Duldung hinaus keine weiteren Pflichten anzutragen, insbesondere keine Wege für bestimmte Nutzungsarten ausbauen oder unterhalten zu müssen. Diese Pflicht geeignete Grundstücke für die Erholung und geeignete Wege und Flächen für den Reitsport zur Verfügung zu stellen, hat der Gesetzgeber in Art. 37 Abs. 2 BayNatSchG den bayerischen Gebietskörperschaften auferlegt.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sollen über den Begriff des „geeigneten Weges“ Wege kraft Gesetzes vom Betretungsrecht ausgenommen sein und wären somit dem durch die Verfassung geschützten Betretungsrecht der freien Natur entzogen. Bemerkenswert ist deshalb, dass trotz der damit einhergehenden weitreichendsten Beschränkung des Betretungsrechts im Bayerischen Naturschutzgesetz weder der Gesetzgeber selbst im Gesetz bzw. in der ausführlichen Begründung (Drucksache 7/3007) dazu, noch das Bayerische Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1975 (GVBI S. 203), noch die Bayerische Staatsregierung in ihrer Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); V. Abschnitt "Erholung in der freien Natur" vom 30.07.1976 eine Notwendigkeit für eine genauere Erklärung gesehen haben.

So ist überhaupt nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG oder auch in Art. 37 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayNatSchG etwaige Grundrechtseinschränkungen im Sinn gehabt hätte.

Vielmehr erachtete der Gesetzgeber das Recht zur Nutzung von Privatwegen zumindest für Fußgänger und Radfahrer wohl eher als unproblematisch und dürfte deshalb überhaupt keine Notwendigkeit gesehen haben in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 einen über die Gewährung des Rechts hinausgehenden Regelungsgehalt einzubringen, so in der 2. Lesung vom 17.07.1973:
„Der Artikel 28 behandelt das Benutzungsrecht von Privatwegen zum Wandern und Radfahren, das von uns besonders begrüßt wird und auch problemlos erscheint, weil es vielerorts in den meisten Fällen bereits Gewohnheitsrecht geworden ist.“ Auch mit der Einfügung des Reitens in die Vorschrift hatte er den Regelungsgehalt ansonsten nicht verändert, da der Systematik des Gesetzes folgend hierfür keine Veranlassung bestand.

Passend hierzu hat nun auch der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt in der Begründung zur Novellierung 2015 des dortigen Landeswaldgesetzes ausgeführt (Drucksache 6/4449 v. 07.10.2015):
„Absatz 2 schränkt das Befahren mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder anderen Fahrzeugen ohne Motorkraft auf Wege ein. Auf die Eignung der Wege wird dabei im Unterschied zum bisherigen FFOG nicht mehr abgestellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht geeignete Wege auch nicht befahren werden.“

Insoweit entscheidet der Erholungsuchende selbst, ob ein Weg im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG für die von ihm gewählte Form der Erholung geeignet ist.

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(Bild für etwas Farbe eingefügt)

Exkurs: Verkehrssicherungspflicht
Es ist anerkannt, dass der Eigentümer für Wege in der freien Natur nur diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zutreffen braucht, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. So haftet der Eigentümer insbesondere nicht für Gefahren, die ein Erholungsuchender rechtzeitig erkennen kann. Daher ist es auch vom Gesetzgeber aus schlüssig geregelt, wenn der Erholungsuchende unter den vorgenannten Bedingungen selbst entscheidet, ob er einen Weg für seine Erholungsform für geeignet hält.

Läge die Entscheidung diesbezüglich beim Eigentümer, so wäre die Sicherheitserwartung der Erholungsuchenden deutlich erhöht und entsprechend ging auch eine Steigerung der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers damit einher. Genau dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt. Der Gesetzgeber hat hier die Eigenvorsorge, sich vor Schaden zu bewahren, in den Vordergrund gestellt. Damit berücksichtigt er, dass der Eigentümer durch das Grundrecht auf Erholung in seiner Verfügungsgewalt über sein Eigentum beschränkt wird. Der Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Eigentümer wird durch die in den § 60 BNatSchG und § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG normierte Risikoverteilung erreicht, indem den Erholungsuchenden eine Betretungsbefugnis eingeräumt wird, ihnen aber zugleich das Risiko auferlegt ist.


Fortsetzung folgt ...

so wird auch geurteilt
https://www.gesetze-bayern.de/Conte...-B-2015-N-49706?AspxAutoDetectCookieSupport=1
auch die Bundesplattform Wald – Sport, Erholung, Gesundheit (WaSEG)
hat die Empfehlung in der Richtung abgegeben
https://www.mtb-news.de/news/empfeh...adfahren-auf-allen-geeigneten-wegen-erlauben/
 
auch die Bundesplattform Wald – Sport, Erholung, Gesundheit (WaSEG)
hat die Empfehlung in der Richtung abgegeben
https://www.mtb-news.de/news/empfeh...adfahren-auf-allen-geeigneten-wegen-erlauben/
Erstens folgenlos und zweitens konnte man sich genau darauf
Daher ist es auch vom Gesetzgeber aus schlüssig geregelt, wenn der Erholungsuchende unter den vorgenannten Bedingungen selbst entscheidet, ob er einen Weg für seine Erholungsform für geeignet hält.
eben nicht einigen.
 
1.8 Gründe des Gemeinwohls im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG und Verhütung außerordentlicher Schäden gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO

Des Weiteren ist dem Gericht auch bewusst, dass die Untere Naturschutzbehörde aus Gründen des Gemeinwohls das Reiten gemäß Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG untersagen oder auch die örtliche Straßenverkehrsbehörde ein Reitverbot in Form einer verkehrsrechtlichen Anordnung erlassen könnte.
„Wie oben ausgeführt, geht die aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV und den Regelungen im V. Abschnitt des Bayer. Naturschutzgesetzes folgende Sozialbindung für das Grundeigentum an der freien Natur nicht so weit, daß der einzelne Eigentümer durch das Betretungsrecht jedermanns unzumutbare Schäden hinzunehmen hätte. Die Abwehr von Gefahren und Schäden auch für das Grundeigentum stellt vielmehr einen Grund des Gemeinwohls dar, der eine Beschränkung der durch die genannten Bestimmungen geschützten Betätigungen rechtfertigen kann (vgl. VerfGH 32, 92/96; 34, 131/134).
...
„Unbeschadet behördlicher Kompetenzen zu einer solchen Bestimmung -etwa nach Art. 31 Abs. 1 und 2 BayNatSchG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 3.8.1982, womit auch unzumutbare Schäden für den Grundeigentümer verhindert werden sollen (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bayer. Naturschutzgesetzes, Verhandlungen des Bayer. Landtags, 9. Wahlperiode, Drucksache 9/10375 S. 27), oder nach den in Art. 28 Abs. 4 BayNatSchG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (§ 45 Abs. 1 Satz I und Satz 2 Nr. 2 StVO) -...


Gemäß Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG dürfte hingegen der Eigentümer Flächen aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls allenfalls kurzfristig sperren (vgl. BayVGH Urt. v. 21.11.2013, Az. 14 BV 13.487, RdNr. 63)
 
1.9 Zusammenfassung zur Rechtlage

Dem Gericht waren sowohl die Rechtslage als auch die jeweiligen Befugnisse des Eigentümers und der Behörden umfänglich bekannt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte erkannt,
  • dass das Reiten zum Zwecke der Erholung in der Natur zum grundrechtlich geschützten Betätigungsbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gehört,
  • dass nach Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG vom Grundeigentümer nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG das allgemeine Betretungsrecht verweigert werden kann und
  • dass auch die Untere Naturschutzbehörde und die Straßenverkehrsbehörde befugt sind Reitverbote zum Schutz des Eigentums vor unzumutbaren bzw. außerordentlichen Schäden zu erlassen.
Dem Eigentümer ist verwehrt einen Weg nur für Reiter als einzelne Nutzergruppe zu sperren (Urteil d. VG München, 21.02.2013, Az. M 11 K 12.4120, RdNr. 52), da ihm gemäß Art. 33 BayNatSchG nur das Recht eingeräumt ist die „Allgemeinheit“ ausschließen.

Wie das Gericht richtig ausführt, hat zum einen die Untere Naturschutzbehörde gemäß Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG die Befugnis das Reiten aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls, worunter auch der Schutz des Eigentums vor unzumutbaren Schäden zu verstehen ist, zu untersagen. Zum anderen kann auch die örtliche Straßenverkehrsbehörde ein Reitverbot zur Verhütung außerordentlicher Schäden anordnen.


Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
2. Sperrung für Reiter während des Weidebetriebs im Sommer

2.1 Reitsperren

„... die vom Beigeladenen errichtete Reitsperre im nördlichen Bereich des B.-Weges findet jedenfalls während der Zeit des Weidebetriebs vom Mai bis einschließlich Oktober eines Jahres -die Eignung des Weges für einen Reitbetrieb während dieser Zeitphase einmal unterstellt (vgl. hierzu unten Ziff. 3) -in Art. 33 Nr. 1 Satz 1 BayNatSchG eine Stütze. Danach können Sperren errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde.
...
Es kommt deshalb darauf an, ob durch einen Reitbetrieb auf dem B.-Weg die bestimmungsgemäße und zulässige Nutzung der zum landwirtschaftlichen Betriebdes Beigeladenen gehörenden, im Bereich des Weges gelegenen Grundflächen nicht unerheblich behindert wird. Dies ist wegen der besonderen Bewirtschaftungsform des Betriebs des Beigeladenen für den oben genannten Zeitraum zu bejahen. ...


Das Gericht stellt fest, dass der Eigentümer Reitsperren errichtete und im Übrigen die Nutzung des Grundstücks durch Reiter während des Weidebetriebs erheblich beeinträchtigt wird.

Dem Beigeladenen muß deshalb gemäß Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG das Recht zuerkannt werden, während der vom Mai bis Ende Oktober eines Jahres dauernden Weidezeit der Allgemeinheit und damit auch dem Kläger das Reiten auf dem B.-Weg in dem umstrittenen Abschnitt durch geeignete Sperren zu verwehren. Die am Nordende dieses Wegeabschnitts nahe dem Steg angebrachte Schranke muß als geeignete Sperre angesehen werden. Eine Beseitigungsanordnung gemäß Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG kommt insoweit nicht in Betracht.

Nachdem das Gericht erkannt hat, dass der Eigentümer gemäß Art. 33 BayNatSchG nur der Allgemeinheit das Betretungsrecht verwehren darf, wählt es die Formulierung:
„Dem Beigeladenen muß deshalb gemäß Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG das Recht zuerkannt werden, ... der Allgemeinheit und damit auch dem Kläger das Reiten ... zu verwehren“.

Die Argumentation des Gerichts ist hier tückisch, denn die Reitsperren gelten gerade nicht der Allgemeinheit, sondern lediglich „allen Reitern“.


Gemäß Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG ist allerdings die Untere Naturschutzbehörde berechtigt aufgrund der Beeinträchtigung der zulässigen Nutzung den Reitbetrieb während des Weidebetriebs untersagen (vgl. Nr. 5.1.4. der Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 30.07.1976 - am besten speichern und archivieren, denn in dieser Fassung wird das letzte Mal die Rechtslage weitestgehend korrekt wiedergegeben). Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Eigentümer den Weg für den Reitbetrieb selbst sperren kann, sondern hat hierzu die Naturschutzbehörde befugt, an die sich der Eigentümer gegebenenfalls wenden muss.
 
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