Hierzu der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.06.1975 - 21-VII-73, 23-VII-73, 26-VII-73, Vf. 13-VII-74 (Rd.Nr. 94):
„Mit dem vom Verfassungsgeber klar zum Ausdruck gebrachten Zweck des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, die Erholung in der freien Natur und den Genuss der Naturschönheiten zu ermöglichen, lässt es sich nicht vereinbaren, dieses Recht zu beschränken auf Wanderer und Spaziergänger und andere Möglichkeiten des Naturgenusses von vornherein auszuschließen. Es ist zwar einzuräumen, dass die meisten der Erholungsuchenden und Naturfreunde die freie Natur zu Fuß betreten werden. Der in einem umfassenden Sinne zu verstehende Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV würde jedoch - bezogen auf die heutigen Verhältnisse und Möglichkeiten der Erholung in der freien Natur - zu sehr eingeengt, würden nicht auch andere natürliche und herkömmliche Fortbewegungsarten des Menschen mit erfasst. Auch das Bayer. Naturschutzgesetz selbst trägt dem Rechnung, indem es Radfahrer, Skifahrer und Schlittenfahrer dem Kreis der erholungssuchenden Wanderer gleichstellt (vgl. Art. 27 Abs. 2, Abs. 1, Art. 29 BayNatSchG).“
„Mit dem vom Verfassungsgeber klar zum Ausdruck gebrachten Zweck des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, die Erholung in der freien Natur und den Genuss der Naturschönheiten zu ermöglichen, lässt es sich nicht vereinbaren, dieses Recht zu beschränken auf Wanderer und Spaziergänger und andere Möglichkeiten des Naturgenusses von vornherein auszuschließen. Es ist zwar einzuräumen, dass die meisten der Erholungsuchenden und Naturfreunde die freie Natur zu Fuß betreten werden. Der in einem umfassenden Sinne zu verstehende Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV würde jedoch - bezogen auf die heutigen Verhältnisse und Möglichkeiten der Erholung in der freien Natur - zu sehr eingeengt, würden nicht auch andere natürliche und herkömmliche Fortbewegungsarten des Menschen mit erfasst. Auch das Bayer. Naturschutzgesetz selbst trägt dem Rechnung, indem es Radfahrer, Skifahrer und Schlittenfahrer dem Kreis der erholungssuchenden Wanderer gleichstellt (vgl. Art. 27 Abs. 2, Abs. 1, Art. 29 BayNatSchG).“