Wenn der Rahmen nicht gefälscht ist, kann er doch nur geklaut sein.
Dann ist doch auch anzunehmen, dass der Ebayverchecker hier geklaute Ware vertickt. Und das ist eben Hehlerei.
Und bisher hat man sich auch im Netz strafbar gemacht, wenn man solche Ware gekauft hat (wissentlich oder unwissentlich). Das hat der Gesetzgeber geändert, weil man sich eben durch das Online-Geschäft nicht davor schützen kann, auch mal unwissentlich was geklautes zu erwerben.
Das ist so nicht richtig!
Wer etwas "unwissentlich" kauft, mithin keinen Vorsatz dahingehend hat, dass die Ware aus einem Diebstahl stammt, macht sich nie strafbar.
Da die subjektive Komponente "wissentlich" aber schwer nachweisbar ist, orientiert man sich daran, ob es Indizien gibt, die den Käufer hätten auffallen müssen bzw. den Verdacht erregt haben, dass dieses Geschäft nicht "sauber" ist -in der Praxis hat man aber den Eindruck, dass es den Gerichten oft ausreicht, das es hätte auffallen müssen.
Es reicht zur Annahme einer Hehlerei aber dann aus, dass man beim eigenen Erwerb dies zumindestens billigend in Kauf nahm.
Und nicht der Gesetzgeber hat dies für den Fall einer Auktion im Internet geändert, sondern nach der Rechtsprechung des LG Karlsruhe soll nunmehr
allein der Umstand, dass eine Auktion mit einem ⬠beginnt und als Schnäppchen endet, nicht schon zu einer Verurteilung wegen Hehlerei ausreichend sein.
Aber auch hier kommt es weiterhin auf die Beurteilung aller Gesamtumstände des Einzelfalles an.