StVO Akku/Batterielampe

Fährst du immer mit Abblendlicht? Ist doch genauso wie beim Auto.... Fernlicht aus und gut ist... Warum sollen nur Autos in den Genuss vom Fernlicht kommen?

Außerdem hab ich fest gestellt das die Autos schon von weitem abblenden (auch in Kurven sehen sie ja wie beim Auto das helle Licht am Rand des Weges in der Kurve). Genauso ist es auf dem Fahrrad man sieht doch das Auto von weiten kommen und blendet halt auch früh ab... auch schneiden die Autos keine Kurven mehr... ;)

Ich hatte noch nie Probleme damit auf der Landstraße... und wie gesagt... mich hat schon oft ne dunkle StVZO Lampe von Fahrrädern geblendet zumal die meisten diese eh zu hoch gestellt haben...

Und dann gibts ja noch immer die Radler komplett ohne Licht (selbst wenn das Rad ne StVZO Lampe befestigt hat). Da kann man dann auch mal auf blenden (wie beim Auto) um zu sehen ob was im Weg steht...
 
Immer wieder derselbe Quatsch. "Meine Lampe blendet ja nur, wenn sie falsch eingestellt ist und zu hell läuft... und, und außerdem blenden die anderen ja auch, so."
 
Und wenn man auf der Landstraße bei Tempo 70 geblendet wird? Vollbremsung kommt wohl kaum in Frage. ;)

was macht dann ein autofahrer wenn ihn ein anderer Autofahrer mit fernlicht blendet?

fährt er dann auch gerade aus in der Kurve oder fährt er gegen einen Baum oder in den Graben?

ein Auto fernlicht hat deutlich mehr leistung als ne Radlampe.
 
was macht dann ein autofahrer wenn ihn ein anderer Autofahrer mit fernlicht blendet?

fährt er dann auch gerade aus in der Kurve oder fährt er gegen einen Baum oder in den Graben?

ein Auto fernlicht hat deutlich mehr leistung als ne Radlampe.


Nochmal: Es geht nicht darum, wie realistisch solche Szenarien sind.
Es ging mir nur darum, zu unterstreichen, daß so etwas im Falle eines Unfalles von der gegnerischen Versicherung aber alles wunderbar erst einmal behauptet werden kann... die Last, dies zu widerlegen, liegt dann bei Dir.

Insofern haben StVZO-konforme Beleuchtungseinrichtungen zumindest den Vorteil, daß sie der gegnerischen Partei im Streitfall nicht noch zusätzlich Gratismunition liefern... mit nicht konformer Beleuchtung bist Du vielleicht auf der Straße keine größere Gefahr, in Rechtsfragen machst Du dich selber damit aber unnötig angreifbar.
 
Wer sagt denn das ich keine StVZO Lampe mit führe... ;) Und Fernlicht wird halt wie beim Auto je nach Situation verwendet... ich hatte noch nie Probleme selbst mit der Polizei nicht.

Daneben ist Wikipedia auch etwas irreführend wenn es nach den strengen Paragraphen geht...:
"Die verwendeten Leuchten müssen jedoch auch das Prüfzeichen tragen. Es hängt vom Ermessen des kontrollierenden Polizeibeamten ab, ob auch andere Leuchten ohne das Zulassungskennzeichen toleriert werden."
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrradbeleuchtung#Deutschland

Insofern haben StVZO-konforme Beleuchtungseinrichtungen zumindest den Vorteil, daß sie der gegnerischen Partei im Streitfall nicht noch zusätzlich Gratismunition liefern... mit nicht konformer Beleuchtung bist Du vielleicht auf der Straße keine größere Gefahr, in Rechtsfragen machst Du dich selber damit aber unnötig angreifbar.

Och ja, ich denke da finden sich so manche angreifbare Punkte an 90% der Fahrräder die so in Deutschland rum fahren und speziell an MTBs. Wer sucht der findet...

Insbesondere:
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung).

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit 3. einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein.

Nein unsere Mountainbikes auch wenn sie weniger als 11kg wiegen zählen hier nicht zu: ;)
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
 
im endeffekt gibts keine STVO akku funzel fürs MTB.
ist nur dazu da um eingeschüchtert zu werden oh ich muss eine STVO akku lampe kaufen die hat ja ein Prüfzeichen...

und alles weitere ist egal...
dabei darf man sie gar nicht montieren!

und im falle eines unfalls heist es dann trotz Prüfzeichen diese Lampe hätte ja garnicht montiert werden dürfen!
was bringt einem dann das Prüfzeichen? ->nichts

auser geldmacherei ist hier nichts sinvolles dabei
(ist nur meine Meinung)
 
Du brauchst auch gar nicht mit dem MTB im Straßenverkehr zu fahren. Der Grund dafür ist nicht die Lampe, sondern der generelle verkehrstechnische Zustand des Rads. Aber man kann es sich natürlich auch so drehen, wie es ins Konzept passt, nech? :cool:
 
naja wenn ein MTB die STVO richtlinien erfüllt dann darf man, ja aber wer kaltscht schon den ganzen krempel an ein echtes MTB.
deswegen halte ich die diskussion um eine STVO akku funzel sinnfrei

wenn STVO dann bitte ganz mit nabendynamo.
und nicht halb.
halb ist nämlich gleichzusetzen mit keiner STVO konformität
 
Klar... nur der Wald ist am Stadtrand... ;) und leider haben einige Verkehrsplaner einige Strassen durch die Waldwege gebaut. Ich setze mich auch immer dafür ein den Rückbau von Straßen zu fördern. Weg mit der Landschaftverunschachtelung. ;)

Sorry, ich habe ganz vergessen, ich kann natürlich mein MTB auch schieben bis ich aus der Stadt raus bin. :)
 
[...]
Nein unsere Mountainbikes auch wenn sie weniger als 11kg wiegen zählen hier nicht zu: ;)
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:


Korrekt, wenn man streng nach Gesetzestext ginge, dürfte man sein geliebtes Hardtail/AM/Enduro-Schmuckstück wohl nur durch die Innenstadt tragen und erst im Wald aufsteigen. :lol:

Hier in Münster ist es inoffiziell mit der Rennleitung aber so geregelt, daß sie schon froh sind, wenn das Rad überhaupt beleuchtet ist, und MTBs unter 13 kg als Sportgeräte bewerten, für die dann ähnlich softe Anforderungen wie für die Rennräder gelten.

Das ist zwar O-Ton des Pressesprechers der Polizei gegenüber dem Inhaber meines Fachhändlers, aber dennoch eben nur reine Kulanz und auch ausdrücklich nur für allg. Verkehrskontrollen gedacht - im Falle eines Unfalles ist man weiterhin in den Arsch gekniffen, wenn man mit einem nicht gesetzeskonformen Bike herumfährt.

Wird langsam wirklich mal Zeit, daß solche Kulanz-Regelungen wie "MTBs unter 13 kg sind wie Sportgeräte zu behandeln" ganz offiziell in den Gesetzestext einfließen... die Politiker haben doch bei der Erwachsenengängelung... äh, den Jugendschutzgesetz-Aktualisierungen ganz eindrucksvoll bewiesen, wie schnell sie reagieren können, wenn sie es nur wollen. :rolleyes:
 
...
Nein unsere Mountainbikes auch wenn sie weniger als 11kg wiegen zählen hier nicht zu: ;)
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

Das ist aber Deine private Interpretation.
Soweit ich weiß, hat der Gesetzgeber nirgends definiert, was ein Rennrad ist. Der einzige greifbare Anhaltspunkt hierfür ist die 11 kg Angabe.
Die Lenkerform ist ebensowenig ein Argument wie die Reifenbreite, da in Rennen auch andere Räder benutzt werden, und was den Gesunden Menschenverstand angeht, so sollte man diesen bei derartigen juristischen Fragen besser zu Hause lassen.:confused:

Gruß Jörg
 
Soweit ich weiß, hat der Gesetzgeber nirgends definiert, was ein Rennrad ist. Der einzige greifbare Anhaltspunkt hierfür ist die 11 kg Angabe.
Also ist es im Zweifelsfall entweder im Ermessensspielraum des Kontrolleurs oder, sollte es weitergehen, des Richters, jedoch gibt es noch kein diesbezügliches Urteil. Verwendbare Definitionen wären z.B.:
- landläufige Definition eines Rennrades
- UCI-Definition
- DIN-Norm
- "Ein Rennrad ist ein Rad, das an Rennen teilnimmt" - Also ist mein volkstriathlon-gestähltes Mifa-Klapprad ein Rennrad.
 
Die Richter richten sich immer nach der allgeingültigen bezeichnung fürs Rennrad. Und was das Volk unter Rennrad versteht... ;)
Nicht umsonst gibt es eine getrennte Sicherheitsrichtlinier fürs Rennrad und MTB.
 
@ SirLAncelot

Bei dieser, mit Verlaub, doch leicht naiven Einstellung zur Justiz kann ich Dir nur wünschen, daß Du niemals vor Gericht musst. Falls Doch empfehle ich dringend, einen Anwalt zu konsultieren.
Jeder einigermaßen versierte Anwalt könnte diese "allgemeingültige Bezeichung" in Minuten zerpflücken.

Beispielhafte Fragen in diesem Zusammenhang könnten sein:
1. War das Rad, mit dem John Tomac in den frühen Neunzigern MTB-Rennen gewann ein Rennrad? Es hatte breite Reifen aber einen Rennlenker, und es wurde für Rennen benutzt.

2. Ist ein Rad unter 6,8 kg kein Rennrad mehr, da es nicht den UCI Regeln entspricht?

3. Ist eine Zeitfahrmaschine kein Rennrad, weil sie keinen "klassischen" Rennlenker hat?

4. Ist die Lenkerform der historischen Straßenrennmaschine von Wanderer (siehe Wikipedialink weiter oben) ein Rennrad?

Man könnte diese Liste sicher noch viel weiter fortführen, ich denke aber es wird klar, daß ein Gericht sich nicht an Dingen wie "Volksempfinden" sondern an Gesetzen orientieren muß. Und der Gesetzgeber hat nicht eindeutig definiert was ein Rennrad ist.
Eher muß der Richter sich noch an der Intention des Gesetzgebers orientieren, die, das wird zumindest oft behauptet, den Schutz der empfindlichen Reifen der Rennräder zum Ziel hatte. Einerseits ist diese Intention durch Nabendynamos sinnlos geworden, und andererseits wären empfindliche Leichtreifen eines MTB unter 11kg sicher genauso schutzbedürftig.

Ich denke kein klar denkender Mensch kann vorhersehen, was ein Richter in einer solchen Situation entscheiden würde, und ob diese Enscheidung in der nachsthöheren Instanz Bestand hätte.

Mein Fazit ist, daß hier der Gesetzgeber gefordert ist, eine zeitgemäße Regelung im Sinne aller Verkehrsteilnehmer neu zu finden.

Gruß Jörg
 
Keine Ahnung, da bin ich überfragt. ;) Ich bin weder Anwalt noch Richter... aber ich lese durchaus die Entscheidungen von Gerichten und schaue mir an was so entschieden wurde wie z.b. hier. Wobei der Mountainbiker hier ohne Licht gefahren ist. Aber hier wurde nicht nur Licht ;) (Stellen wir mal das Rennrad StVZO gerede mal dahin) erwähnt... Das OLG hat hier eindeutig auch die passive Beleuchtung bemängelt. ;) Und anhand schon daran merkst du das Mountainbikes nicht wie Rennräder von Richtern behandelt werden... (ABER auch Rennräader sind von Reflexteilen nicht befreit und müssen diese montiert haben. ;)) er nennt sicher nicht umsonst das Wort "Fahrrad" ... :daumen:

30% Mithaftung finde ich noch relativ gering wenn man noch dazu sieht das er ohne jegliche Beleuchtung gefahren ist!

Ich denke kein klar denkender Mensch kann vorhersehen, was ein Richter in einer solchen Situation entscheiden würde, und ob diese Enscheidung in der nachsthöheren Instanz Bestand hätte.

Ganz klar, er verweist auf den § 67 StVZO. :) Aber ja ich stimme dir zu da wurde was versäumt... ;)

Quelle: http://blog.beck.de/2010/04/17/mountainbike-ohne-beleuchtung-30-mithaftung-bei-zusammenstoss
Ein Blogleser hat mich auf eine schon gut 3 Monate alte Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.01.2010 - 22 U 153/09 aufmerksam gemacht, in der es um einen Mauntainbiker geht, der offenbar nachts von einem abbiegenden Busfahrer übersehen wurde. Das Mountainbike hatte - wie so oft - keine Beleuchtungseinrichtung und keine Reflektoren. Es ging um die Frage, ob PKH für ein Berufungsverfahren des Radfahrers zu bewilligen ist, der beim LG nur 70% seiner Schäden als ersatzfähig zugestanden bekam. Das OLG Frankfurt hat die PKH für eine Berufung mit dem Ziel "100%-Schadensersatz" abgelehnt:

"...Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger nach Eintritt der Dunkelheit mit einem Fahrrad gefahren ist, das weder vorschriftsmäßig beleuchtet war noch entsprechende Beleuchtungseinrichtungen vorsah. § 67 StVZO beschreibt detailliert, mit welcher Beleuchtungseinrichtung ein Fahrrad ausgestattet sein muss. Neben dem Scheinwerfer ist vorne auch ein weißer Reflektor erforderlich, außerdem sind in den Speichen gelbe Reflektoren anzubringen. Die Beleuchtung eines Fahrrades dient nur sekundär dazu, die vor dem Radfahrer liegende Straße sehen zu können, primär dient sie, wie auch die vorgeschriebenen Reflektoren zeigen, dazu, dass der Radfahrer durch andere Verkehrsteilnehmer auf verschiedene Weise in der Dunkelheit erkannt werden kann. Die Benutzung eines Fahrrades in der Dunkelheit ohne jegliche Beleuchtungs- oder Reflexionseinrichtung stellt deshalb eine extrem hohe Eigengefährdung dar, die ein sorgfältiger Radfahrer unter keinen Umständen eingehen würde und die deshalb ein so erhebliches Verschulden gegen sich selbst im Sinne des § 254 BGB darstellt, dass der vom Landgericht angenommene Mithaftungsanteil von 30 % als noch an der unteren Grenze angesiedelt anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Straße ausreichend ausgeleuchtet ist oder aus sonstigen Gründen der Radfahrer gut zu sehen ist. Die Vorschrift des § 17 StVO verlangt die Benutzung der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen unabhängig davon, wie stark die Dunkelheit oder die sonstigen Sichtverhältnisse sind.Das Gutachten des Sachverständigen und die von ihm angefertigten Fotografien zeigen auch deutlich, dass der Radfahrer zwar bei besonders sorgfältiger Fahrweise durch den Busfahrer hätte erkannt werden können, dennoch bei eingeschalteter Beleuchtung eine deutlich bessere Wahrnehmungsmöglichkeit und auch ein entsprechender Wahrnehmungsimpuls für den Busfahrer vorhanden gewesen wäre. Ebenso wie der 24. Senat in seiner Entscheidung vom 3. 12. 2004 - 24 U 201/03 geht auch der erkennende Senat davon aus, dass es zu den ganz typischen Folgen der Nichtbenutzung notwendiger Beleuchtungseinrichtungen gehört, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen wird. Deshalb kann auch der Beweis des ersten Anscheins für eine Mitursächlichkeit der Nichtbenutzung der Beleuchtungseinrichtung angenommen werden.Auch hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es hält sich im Rahmen der vom Kläger selbst für angemessen erachteten Beträge. Soweit der Kläger erstinstanzlich eine Erweiterung des Schmerzensgeldes verlangt hat, hat er dies jedenfalls in der Berufungsbegründung nicht fortgeführt. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände, des Krankheitsverlaufs und der dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers erscheinen die vom Landgericht angenommen und unter Berücksichtigung der Mitverursachungsquote herabgesetzten Beträge als angemessen.Insbesondere ist auch keine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerlicher Regulierung durch die Beklagten anzunehmen. Dass die Haftpflichtversicherung, der die hiesige Beklagte gleichzustellen ist, erst nach Einholung des Sachverständigengutachtens in die Regulierung eingetreten ist, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorliegend war die Haftungslage auch nicht so klar, dass eine Zahlungsverpflichtung in größerem Umfang und auch in bestimmter Höhe zu erwarten war. Es war durchaus nicht unwahrscheinlich, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen konnte, dass unter den gegebenen Umständen der Kläger von dem Busfahrer nicht ausreichend gesehen werden konnte oder dass dem Kläger deshalb ein noch höherer Verursachungsanteil anzurechnen war, weil er ohne weiteres auf das Einbiegen des Busses hätte reagieren und den Unfall dadurch vermeiden können. Dieser Umstand ist ohnehin bisher für den Senat nicht ausreichend aufgeklärt.Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger nicht so aufmerksam gefahren ist, dass er den Abbiegevorgang des Busses rechtzeitig wahrnehmen und sein Fahrrad zum Stehen bringen konnte. Gerade weil er ohne Beleuchtungseinrichtung fuhr, musste er damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht sehen würden. Es liegen deshalb insgesamt keine Umstände vor, die die Regulierung als unvertretbar hinausgezögert erscheinen lassen (vgl. zu den Voraussetzungen OLG Hamm, NZV 2003, 192; OLG Frankfurt, NJW 1999, 2447; offen gelassen von BGH, NJW 2006, 1271)...."
 
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Und hier noch etwas bezüglich Mountainbike <11 kg = Rennrad: Man beachte das ein Aufstecklicht beim MTB nicht ausgereicht hat... ;)

Rechtsprechung ist schon Asbach und sicher kennen diese Einige...
Quelle:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2010/02711/
Rechtsprechung des Landgerichts München I in Zivilsachen

Nächtliche Radlkollision an der Isar

(Pressesprecher Tobias Pichlmaier)

Dunkel war’s am 20.07.2006 gegen 23.20 Uhr auf dem Radweg in den Isarauen nahe der Wittelsbacher Brücke, als sich der Kläger und der Beklagte mit dem Radl begeneten. Da beide Radfahrer schlecht beleuchtet durch die Nacht fuhren, kam es zur Kollision. Der Kläger erlitt einen Wirbelbruch. Die Radler trafen sich vor Gericht.

Während das Rad des Klägers, der eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm trug, unbeleuchtet war, hatte der Beklagte sein Mountainbike mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ausgestattet. Der Beklagte fuhr in einer losen Kolonne mehrerer Radfahrer. Die Fahrräder kollidierten, nachdem sich die Beteiligten gegenseitig zu spät gesehen hatten und sich vermutlich ihre Lenker ineinander verhakten. Beide Radler sahen die Schuld jeweils beim Unfallgegner: Der Kläger meinte, das Rad des Beklagten sei unzureichend beleuchtet gewesen, da das Aufstecklicht nur noch schwach geleuchtet habe; der Beklagte argumentierte, das Rad des Klägers sei nicht mit dem ordnungsgemäßen Licht ausgestattet gewesen.

Das Gericht wies, nachdem eine Aufklärung des genauen Unfallgeschehens gescheitert war, beide Parteien darauf hin, dass es beiden an der ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte und sie damit erhebliche Gefahren für sich und andere Radfahrer begründet hatten: Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind – was offenbar nicht allgemein bekannt ist – allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad ist nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt; zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.

Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier – nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen – davon auszugehen war, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum war möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen.

Nachdem der Kläger eine verhältnismäßig glimpflich verlaufene Fraktur des zweiten Halswirbels sowie eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Schürfwunden erlitt sowie bis heute unter andauernden Beschwerden zu leiden hat, einigten sich die Parteien nun auf eine hälftige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,00 Euro an den inzwischen 37jährigen Kläger sowie die Regulierung weiterer Schadenspositionen.

(Landgericht München I, Aktenzeichen: 17 O 18396/07)

Und die Hintergrundinformation:
http://www.lokalmatador.de/article/...und-steuern/radfahrer-ohne-licht-haftet-immer

10.11.2010,
Wer mit einem Fahrrad ohne vorschriftsmäßige Beleuchtung unterwegs ist, den trifft bei einem nächtlichen Unfall immer eine Mitschuld. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor. Nach Mitteilung der D.A.S. betonte das Gericht, das nicht irgendeine, sondern die vorgeschriebene Beleuchtung vorhanden sein muss.
Landgericht München I, Az. 17 O 18396/07

Hintergrundinformation:

§ 17 der Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht die vorgeschriebene Beleuchtung zu benutzen ist. Für Fahrradfahrer regelt § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, was Vorschrift ist: Eine (Dynamo-) Lichtmaschine, ein weißer Scheinwerfer nach vorn und eine rote Rückleuchte. Neben dem Dynamo darf eine Batterie als Stromquelle benutzt werden, beide dürfen sich nicht gegenseitig beeinträchtigen. Die Lampen müssen fest am Rad montiert sein, die Höhe des Lichtkegels über der Straße ist vorgeschrieben. Zusätzlich muss es vorn einen weißen Reflektor und hinten einen roten Reflektor sowie einen roten Großflächen-Reflektor geben. Schlussleuchte und Reflektor dürfen in einem Bauteil vereinigt werden. Gelbe Reflektoren sind vorn und hinten an den Pedalen Pflicht, außerdem Speichenreflektoren an jedem Rad. Sonderregeln gibt es für Rennräder bis 11 kg Gewicht: Die Beleuchtung darf ausschließlich über Batterie erfolgen, die Lampen müssen nicht ständig am Rad angebracht, sondern nur mitgeführt und bei Dunkelheit sofort angebracht und benutzt werden. Der Fall: Ein Rennradler war im Dunkeln mit einem Mountainbiker kollidiert. Der Mountainbiker hatte nur ein Aufstecklicht am Fahrrad, dessen Batterie schwach war. Der Rennradfahrer hatte am Rad keine Beleuchtung, sondern trug eine Stirnlampe, die wegen seiner gebeugten Sitzhaltung nach unten zeigte. Bei der Kollision wurde der Rennradler schwer verletzt. Er erlitt einen Halswirbelbruch und Dauerschäden. Der Verletzte verklagte den Mountainbiker. Das Urteil: Das Gericht erklärte der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass beide mit unvorschriftsmäßiger Beleuchtung unterwegs gewesen seien. Auch der Rennradler habe die Pflicht gehabt, bei Dunkelheit mit ordnungsgemäßer Beleuchtung zu fahren. Für eine einseitige Schuld gebe es keine Beweise. Es kam zu einem Vergleich, bei dem jeder die Hälfte der Schuld auf sich nahm. Der Kläger erhielt u. a. 15.000 Euro Schmerzensgeld.

Landgericht München I, Urteil vom 15.6.2010, Az. 17 O 18396/07
 
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Ach und noch etwas vom ADFC :(

Nachdem ja das BMVBS nun einen Auftrag zur Prüfung von Batterielicht generell an Fahrrädern in Auftrag gegeben hat und das Gesetz ändern will... sträubt sich der ADFC dagegen :(

Quelle: http://www.adfc-bw.de/service/news-...2091&tx_ttnews[backPid]=5380&cHash=80284528ff

Das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) plant, die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder zu ändern. Nach Informationen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) zielen die Änderungen auf eine Freigabe der Batteriebeleuchtung ab, angeregt durch Eingaben von Bürgern an das Ministerium. Der ADFC hatte davon bereits im November 2010 erfahren. In einem Schreiben an den Parlamentarischen Staatssekretär im BMVBS, Jan Mücke MdB, im Ministerium für den Radverkehr zuständig, warnte der ADFC, dass eine Freigabe der Batteriebeleuchtung für sämtliche Fahrräder eine erheblichen sicherheitstechnischen Rückschritt darstelle: Gerade bei der Fahrradbeleuchtung seien große technische Fortschritte zu verzeichnen. Leichtgängige Nabendynamos, doppelte Verkabelung mit kontaktsicheren Steckern und LED-Rückleuchten mit Standlichtfunktion seien zur Standardausstattung neuer Fahrräder geworden. Die Betriebssicherheit könne also kein Grund mehr sein, auf die Freigabe von Akkuleuchten zu drängen.

Ministerium prüft Zulassungsvorschriften für Fahrräder

Jan Mücke hat dem ADFC im Frühjahr 2011 schriftlich bestätigt, dass der Fachausschuss Kraftfahrtechnik (FKT) vom BMVBS beauftragt wurde, einen Entwurf zur Änderung des § 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu erarbeiten. Dessen Inhalt solle ein gleich hohes Sicherheitsniveau bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Standes der Technik gewährleisten. Auch die lichttechnischen Einrichtungen von Elektrofahrrädern sollen berücksichtigt werden.

Bevor die Batteriebeleuchtung freigegeben werde, müssten Ergebnisse eines Forschungsauftrags an die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) abgewartet werden. Die BASt solle unter anderem am Markt befindliche Akkubeleuchtungen hinsichtlich der Funktions- bzw. Leuchtdauer und des Lichtsignals untersuchen, eine vergleichende Darstellung der derzeitigen Beleuchtungseinrichtungen für Fahrräder und Auflistung der jeweiligen Vor- und Nachteile machen und Lösungsmöglichkeiten für eine autarke dauerhafte Beleuchtung von Fahrrädern mit und ohne Dynamo erarbeiten.

Erst danach könnten die bestehenden Vorschriften überprüft und ein Änderungsentwurf zur StVZO einschließlich der „Technischen Anforderungen“ vorgelegt werden. Der ADFC begrüßte, dass das Ministerium der Freigabe von Batteriebeleuchtung eine sorgfältige Prüfung vorausschickt.

Gegen eine generelle Freigabe von Akkulicht für Mountainbikes bis 13 Kilogramm Gewicht hat der ADFC hingegen keine Einwände. Solche Sportgeräte werden in der Regel tagsüber gefahren. Radsportlern ist zuzutrauen, dass sie Batterieleuchten auf ihren Ausfahrten bei Bedarf verantwortungsbewusst einsetzen. Bislang dürfen laut StVZO nur Rennräder bis elf Kilogramm mit Batteriebeleuchtung fahren.
 
Sehr interessant das Ganze, von dem einen Fall hatte ich auch schon gelesen. Die Frage, was eigentlich ein Rennrad ist, wurde aber auch nicht beantwortet.

Schön zu wissen, daß man endlich mal daran arbeitet, das Thema an den Stand der Technik anzupassen. Ich mal gespannt (und auch skeptisch), was dabei am Ende herauskommt.
Vielleicht liest hier ja jemand mit, und die Frage was ein Rennrad, Mountaibike oder was auch immer Sonderregeln bekommt, ist wird künftig genau definiert.
Ich denke aber, wir dürfen nicht erwarten, daß Lampen, der Art, wie sie derzeit von Lupine und deren Mitbewerbern verkauft werden, künftig zulässig sind.:confused:;)

Gruß Jörg

P.S. Vielen Dank noch für die Zitate. Man lernt doch immer wieder dazu.
 
Und hier noch etwas bezüglich Mountainbike <11 kg = Rennrad: Man beachte das ein Aufstecklicht beim MTB nicht ausgereicht hat... ;)

Rechtsprechung ist schon Asbach und sicher kennen diese Einige...
Quelle:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2010/02711/


Und die Hintergrundinformation:
http://www.lokalmatador.de/article/...und-steuern/radfahrer-ohne-licht-haftet-immer

Leider bringt das Urteil weit weniger Klarheit, als hier mancher drin sieht.
Man beachte den Satz: ", da das Aufstecklicht nur noch schwach geleuchtet habe".
Nach dem Ursächlichkeitsprinzip kann eine Lampe, die den Anforderungen der StVZO/TA23 genügt, an sich nicht zu einer Teilschuld führen, denn der Unfall wäre dann mit einer zugelassenen Dynamolampe genauso passiert.
Daß die Akkulampe eingeschaltet war, war ja nicht in Frage gestellt worden, allerdings leuchtete sie quasi nicht mehr, ergo != TA23.
Ähnlich verhält es sich mit Reflektoren, fehlen diese, können sie nicht bei einem Unfall bei Tage ursächlich am Unfall sein, gehen somit nicht in die Beurteilung mit ein.
Eine nichteingeschaltete Dynamolampe oder eine Batterielampe mit leeren Batterien ergibt somit keinen Freifahrschein bei Nacht, was auch logisch ist.

Interessant ist natürlich die andere Sichtweise: Dynamo und langsame Fahrt ist auch dunkel. Aber da versagt die Logik des Gesetzgebers;)

Der Nikolauzi
 
Interessant ist natürlich die andere Sichtweise: Dynamo und langsame Fahrt ist auch dunkel. Aber da versagt die Logik des Gesetzgebers;)

Der Nikolauzi

Da möchte ich dir gerne widersprechen: bei 10 km/h sind die meisten LED-Lampen schon deutlich heller als die alten Halogener mit ihren maximalen 10 lux.

Außerdem flackern die LED-Lampen bei langsamer Fahrt. Wem das nicht auffällt, sollte sich nachts nicht suf die Straße wagen.

Jürgen
 
Da möchte ich dir gerne widersprechen: bei 10 km/h sind die meisten LED-Lampen schon deutlich heller als die alten Halogener mit ihren maximalen 10 lux.

Außerdem flackern die LED-Lampen bei langsamer Fahrt. Wem das nicht auffällt, sollte sich nachts nicht suf die Straße wagen.

Jürgen

Ich meinte da eher die non-Halogen Dynamolampen, die ja auch zugelassen sind, aber bei 10km/h kaum sichtbar glimmen... Bei meiner LED fließen da auch schon >1Arms;)
 
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