wenn ein mensch geblendet wird bleibt er stehen
und fährt nicht weiter
wenn er weiter fährt ist er eh hirntod
Und wenn man auf der Landstraße bei Tempo 70 geblendet wird? Vollbremsung kommt wohl kaum in Frage.

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wenn ein mensch geblendet wird bleibt er stehen
und fährt nicht weiter
wenn er weiter fährt ist er eh hirntod
Und wenn man auf der Landstraße bei Tempo 70 geblendet wird? Vollbremsung kommt wohl kaum in Frage.![]()
Immer wieder derselbe Quatsch. "Meine Lampe blendet ja nur, wenn sie falsch eingestellt ist und zu hell läuft... und, und außerdem blenden die anderen ja auch, so."
was macht dann ein autofahrer wenn ihn ein anderer Autofahrer mit fernlicht blendet?
fährt er dann auch gerade aus in der Kurve oder fährt er gegen einen Baum oder in den Graben?
ein Auto fernlicht hat deutlich mehr leistung als ne Radlampe.
Insofern haben StVZO-konforme Beleuchtungseinrichtungen zumindest den Vorteil, daà sie der gegnerischen Partei im Streitfall nicht noch zusätzlich Gratismunition liefern... mit nicht konformer Beleuchtung bist Du vielleicht auf der StraÃe keine gröÃere Gefahr, in Rechtsfragen machst Du dich selber damit aber unnötig angreifbar.
[...]
Nein unsere Mountainbikes auch wenn sie weniger als 11kg wiegen zählen hier nicht zu:
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
MTBs unter 13 kg sind wie Sportgeräte zu behandeln
...
Nein unsere Mountainbikes auch wenn sie weniger als 11kg wiegen zählen hier nicht zu:
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
Also ist es im Zweifelsfall entweder im Ermessensspielraum des Kontrolleurs oder, sollte es weitergehen, des Richters, jedoch gibt es noch kein diesbezügliches Urteil. Verwendbare Definitionen wären z.B.:Soweit ich weiß, hat der Gesetzgeber nirgends definiert, was ein Rennrad ist. Der einzige greifbare Anhaltspunkt hierfür ist die 11 kg Angabe.
Ich denke kein klar denkender Mensch kann vorhersehen, was ein Richter in einer solchen Situation entscheiden würde, und ob diese Enscheidung in der nachsthöheren Instanz Bestand hätte.
Ein Blogleser hat mich auf eine schon gut 3 Monate alte Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.01.2010 - 22 U 153/09 aufmerksam gemacht, in der es um einen Mauntainbiker geht, der offenbar nachts von einem abbiegenden Busfahrer übersehen wurde. Das Mountainbike hatte - wie so oft - keine Beleuchtungseinrichtung und keine Reflektoren. Es ging um die Frage, ob PKH für ein Berufungsverfahren des Radfahrers zu bewilligen ist, der beim LG nur 70% seiner Schäden als ersatzfähig zugestanden bekam. Das OLG Frankfurt hat die PKH für eine Berufung mit dem Ziel "100%-Schadensersatz" abgelehnt:
"...Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger nach Eintritt der Dunkelheit mit einem Fahrrad gefahren ist, das weder vorschriftsmäßig beleuchtet war noch entsprechende Beleuchtungseinrichtungen vorsah. § 67 StVZO beschreibt detailliert, mit welcher Beleuchtungseinrichtung ein Fahrrad ausgestattet sein muss. Neben dem Scheinwerfer ist vorne auch ein weißer Reflektor erforderlich, außerdem sind in den Speichen gelbe Reflektoren anzubringen. Die Beleuchtung eines Fahrrades dient nur sekundär dazu, die vor dem Radfahrer liegende Straße sehen zu können, primär dient sie, wie auch die vorgeschriebenen Reflektoren zeigen, dazu, dass der Radfahrer durch andere Verkehrsteilnehmer auf verschiedene Weise in der Dunkelheit erkannt werden kann. Die Benutzung eines Fahrrades in der Dunkelheit ohne jegliche Beleuchtungs- oder Reflexionseinrichtung stellt deshalb eine extrem hohe Eigengefährdung dar, die ein sorgfältiger Radfahrer unter keinen Umständen eingehen würde und die deshalb ein so erhebliches Verschulden gegen sich selbst im Sinne des § 254 BGB darstellt, dass der vom Landgericht angenommene Mithaftungsanteil von 30 % als noch an der unteren Grenze angesiedelt anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Straße ausreichend ausgeleuchtet ist oder aus sonstigen Gründen der Radfahrer gut zu sehen ist. Die Vorschrift des § 17 StVO verlangt die Benutzung der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen unabhängig davon, wie stark die Dunkelheit oder die sonstigen Sichtverhältnisse sind.Das Gutachten des Sachverständigen und die von ihm angefertigten Fotografien zeigen auch deutlich, dass der Radfahrer zwar bei besonders sorgfältiger Fahrweise durch den Busfahrer hätte erkannt werden können, dennoch bei eingeschalteter Beleuchtung eine deutlich bessere Wahrnehmungsmöglichkeit und auch ein entsprechender Wahrnehmungsimpuls für den Busfahrer vorhanden gewesen wäre. Ebenso wie der 24. Senat in seiner Entscheidung vom 3. 12. 2004 - 24 U 201/03 geht auch der erkennende Senat davon aus, dass es zu den ganz typischen Folgen der Nichtbenutzung notwendiger Beleuchtungseinrichtungen gehört, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen wird. Deshalb kann auch der Beweis des ersten Anscheins für eine Mitursächlichkeit der Nichtbenutzung der Beleuchtungseinrichtung angenommen werden.Auch hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes und der Schmerzensgeldrente ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es hält sich im Rahmen der vom Kläger selbst für angemessen erachteten Beträge. Soweit der Kläger erstinstanzlich eine Erweiterung des Schmerzensgeldes verlangt hat, hat er dies jedenfalls in der Berufungsbegründung nicht fortgeführt. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände, des Krankheitsverlaufs und der dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers erscheinen die vom Landgericht angenommen und unter Berücksichtigung der Mitverursachungsquote herabgesetzten Beträge als angemessen.Insbesondere ist auch keine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerlicher Regulierung durch die Beklagten anzunehmen. Dass die Haftpflichtversicherung, der die hiesige Beklagte gleichzustellen ist, erst nach Einholung des Sachverständigengutachtens in die Regulierung eingetreten ist, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorliegend war die Haftungslage auch nicht so klar, dass eine Zahlungsverpflichtung in größerem Umfang und auch in bestimmter Höhe zu erwarten war. Es war durchaus nicht unwahrscheinlich, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen konnte, dass unter den gegebenen Umständen der Kläger von dem Busfahrer nicht ausreichend gesehen werden konnte oder dass dem Kläger deshalb ein noch höherer Verursachungsanteil anzurechnen war, weil er ohne weiteres auf das Einbiegen des Busses hätte reagieren und den Unfall dadurch vermeiden können. Dieser Umstand ist ohnehin bisher für den Senat nicht ausreichend aufgeklärt.Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger nicht so aufmerksam gefahren ist, dass er den Abbiegevorgang des Busses rechtzeitig wahrnehmen und sein Fahrrad zum Stehen bringen konnte. Gerade weil er ohne Beleuchtungseinrichtung fuhr, musste er damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht sehen würden. Es liegen deshalb insgesamt keine Umstände vor, die die Regulierung als unvertretbar hinausgezögert erscheinen lassen (vgl. zu den Voraussetzungen OLG Hamm, NZV 2003, 192; OLG Frankfurt, NJW 1999, 2447; offen gelassen von BGH, NJW 2006, 1271)...."
Rechtsprechung des Landgerichts München I in Zivilsachen
Nächtliche Radlkollision an der Isar
(Pressesprecher Tobias Pichlmaier)
Dunkel warâs am 20.07.2006 gegen 23.20 Uhr auf dem Radweg in den Isarauen nahe der Wittelsbacher Brücke, als sich der Kläger und der Beklagte mit dem Radl begeneten. Da beide Radfahrer schlecht beleuchtet durch die Nacht fuhren, kam es zur Kollision. Der Kläger erlitt einen Wirbelbruch. Die Radler trafen sich vor Gericht.
Während das Rad des Klägers, der eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm trug, unbeleuchtet war, hatte der Beklagte sein Mountainbike mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ausgestattet. Der Beklagte fuhr in einer losen Kolonne mehrerer Radfahrer. Die Fahrräder kollidierten, nachdem sich die Beteiligten gegenseitig zu spät gesehen hatten und sich vermutlich ihre Lenker ineinander verhakten. Beide Radler sahen die Schuld jeweils beim Unfallgegner: Der Kläger meinte, das Rad des Beklagten sei unzureichend beleuchtet gewesen, da das Aufstecklicht nur noch schwach geleuchtet habe; der Beklagte argumentierte, das Rad des Klägers sei nicht mit dem ordnungsgemäÃen Licht ausgestattet gewesen.
Das Gericht wies, nachdem eine Aufklärung des genauen Unfallgeschehens gescheitert war, beide Parteien darauf hin, dass es beiden an der ordnungsgemäÃen Beleuchtung fehlte und sie damit erhebliche Gefahren für sich und andere Radfahrer begründet hatten: Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind â was offenbar nicht allgemein bekannt ist â allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad ist nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt; zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.
Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier â nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen â davon auszugehen war, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum war möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen.
Nachdem der Kläger eine verhältnismäÃig glimpflich verlaufene Fraktur des zweiten Halswirbels sowie eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Schürfwunden erlitt sowie bis heute unter andauernden Beschwerden zu leiden hat, einigten sich die Parteien nun auf eine hälftige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,00 Euro an den inzwischen 37jährigen Kläger sowie die Regulierung weiterer Schadenspositionen.
(Landgericht München I, Aktenzeichen: 17 O 18396/07)
10.11.2010,
Wer mit einem Fahrrad ohne vorschriftsmäÃige Beleuchtung unterwegs ist, den trifft bei einem nächtlichen Unfall immer eine Mitschuld. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor. Nach Mitteilung der D.A.S. betonte das Gericht, das nicht irgendeine, sondern die vorgeschriebene Beleuchtung vorhanden sein muss.
Landgericht München I, Az. 17 O 18396/07
Hintergrundinformation:
§ 17 der StraÃenverkehrsordnung schreibt vor, dass bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht die vorgeschriebene Beleuchtung zu benutzen ist. Für Fahrradfahrer regelt § 67 der StraÃenverkehrs-Zulassungsordnung, was Vorschrift ist: Eine (Dynamo-) Lichtmaschine, ein weiÃer Scheinwerfer nach vorn und eine rote Rückleuchte. Neben dem Dynamo darf eine Batterie als Stromquelle benutzt werden, beide dürfen sich nicht gegenseitig beeinträchtigen. Die Lampen müssen fest am Rad montiert sein, die Höhe des Lichtkegels über der StraÃe ist vorgeschrieben. Zusätzlich muss es vorn einen weiÃen Reflektor und hinten einen roten Reflektor sowie einen roten GroÃflächen-Reflektor geben. Schlussleuchte und Reflektor dürfen in einem Bauteil vereinigt werden. Gelbe Reflektoren sind vorn und hinten an den Pedalen Pflicht, auÃerdem Speichenreflektoren an jedem Rad. Sonderregeln gibt es für Rennräder bis 11 kg Gewicht: Die Beleuchtung darf ausschlieÃlich über Batterie erfolgen, die Lampen müssen nicht ständig am Rad angebracht, sondern nur mitgeführt und bei Dunkelheit sofort angebracht und benutzt werden. Der Fall: Ein Rennradler war im Dunkeln mit einem Mountainbiker kollidiert. Der Mountainbiker hatte nur ein Aufstecklicht am Fahrrad, dessen Batterie schwach war. Der Rennradfahrer hatte am Rad keine Beleuchtung, sondern trug eine Stirnlampe, die wegen seiner gebeugten Sitzhaltung nach unten zeigte. Bei der Kollision wurde der Rennradler schwer verletzt. Er erlitt einen Halswirbelbruch und Dauerschäden. Der Verletzte verklagte den Mountainbiker. Das Urteil: Das Gericht erklärte der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass beide mit unvorschriftsmäÃiger Beleuchtung unterwegs gewesen seien. Auch der Rennradler habe die Pflicht gehabt, bei Dunkelheit mit ordnungsgemäÃer Beleuchtung zu fahren. Für eine einseitige Schuld gebe es keine Beweise. Es kam zu einem Vergleich, bei dem jeder die Hälfte der Schuld auf sich nahm. Der Kläger erhielt u. a. 15.000 Euro Schmerzensgeld.
Landgericht München I, Urteil vom 15.6.2010, Az. 17 O 18396/07
Das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) plant, die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder zu ändern. Nach Informationen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) zielen die Ãnderungen auf eine Freigabe der Batteriebeleuchtung ab, angeregt durch Eingaben von Bürgern an das Ministerium. Der ADFC hatte davon bereits im November 2010 erfahren. In einem Schreiben an den Parlamentarischen Staatssekretär im BMVBS, Jan Mücke MdB, im Ministerium für den Radverkehr zuständig, warnte der ADFC, dass eine Freigabe der Batteriebeleuchtung für sämtliche Fahrräder eine erheblichen sicherheitstechnischen Rückschritt darstelle: Gerade bei der Fahrradbeleuchtung seien groÃe technische Fortschritte zu verzeichnen. Leichtgängige Nabendynamos, doppelte Verkabelung mit kontaktsicheren Steckern und LED-Rückleuchten mit Standlichtfunktion seien zur Standardausstattung neuer Fahrräder geworden. Die Betriebssicherheit könne also kein Grund mehr sein, auf die Freigabe von Akkuleuchten zu drängen.
Ministerium prüft Zulassungsvorschriften für Fahrräder
Jan Mücke hat dem ADFC im Frühjahr 2011 schriftlich bestätigt, dass der Fachausschuss Kraftfahrtechnik (FKT) vom BMVBS beauftragt wurde, einen Entwurf zur Ãnderung des § 67 der StraÃenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu erarbeiten. Dessen Inhalt solle ein gleich hohes Sicherheitsniveau bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Standes der Technik gewährleisten. Auch die lichttechnischen Einrichtungen von Elektrofahrrädern sollen berücksichtigt werden.
Bevor die Batteriebeleuchtung freigegeben werde, müssten Ergebnisse eines Forschungsauftrags an die Bundesanstalt für StraÃenwesen (BASt) abgewartet werden. Die BASt solle unter anderem am Markt befindliche Akkubeleuchtungen hinsichtlich der Funktions- bzw. Leuchtdauer und des Lichtsignals untersuchen, eine vergleichende Darstellung der derzeitigen Beleuchtungseinrichtungen für Fahrräder und Auflistung der jeweiligen Vor- und Nachteile machen und Lösungsmöglichkeiten für eine autarke dauerhafte Beleuchtung von Fahrrädern mit und ohne Dynamo erarbeiten.
Erst danach könnten die bestehenden Vorschriften überprüft und ein Ãnderungsentwurf zur StVZO einschlieÃlich der âTechnischen Anforderungenâ vorgelegt werden. Der ADFC begrüÃte, dass das Ministerium der Freigabe von Batteriebeleuchtung eine sorgfältige Prüfung vorausschickt.
Gegen eine generelle Freigabe von Akkulicht für Mountainbikes bis 13 Kilogramm Gewicht hat der ADFC hingegen keine Einwände. Solche Sportgeräte werden in der Regel tagsüber gefahren. Radsportlern ist zuzutrauen, dass sie Batterieleuchten auf ihren Ausfahrten bei Bedarf verantwortungsbewusst einsetzen. Bislang dürfen laut StVZO nur Rennräder bis elf Kilogramm mit Batteriebeleuchtung fahren.
Und hier noch etwas bezüglich Mountainbike <11 kg = Rennrad: Man beachte das ein Aufstecklicht beim MTB nicht ausgereicht hat...
Rechtsprechung ist schon Asbach und sicher kennen diese Einige...
Quelle:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2010/02711/
Und die Hintergrundinformation:
http://www.lokalmatador.de/article/...und-steuern/radfahrer-ohne-licht-haftet-immer
Interessant ist natürlich die andere Sichtweise: Dynamo und langsame Fahrt ist auch dunkel. Aber da versagt die Logik des Gesetzgebers
Der Nikolauzi
Da möchte ich dir gerne widersprechen: bei 10 km/h sind die meisten LED-Lampen schon deutlich heller als die alten Halogener mit ihren maximalen 10 lux.
Außerdem flackern die LED-Lampen bei langsamer Fahrt. Wem das nicht auffällt, sollte sich nachts nicht suf die Straße wagen.
Jürgen