Hi Leute wenn jemand kassieren will dann solltet ihr ihn Fragen ob er das hier kennt:
(Landesforstgesetz - LFoG)§ 2 LFoG - Landesrecht Nordrhein-WestfalenBetreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.
schade das das bei unserer strecke leider nicht zutrifft:
1. der unterer teil soll wohl wie uns einmal vom jadgpächter mitgeteilt wurde ein privatgrundstück sein. bedeutet dort gilt sowieso nicht die allgemeine fortsordnung
und 2. der obere teil ist wohl ein stück vom Naturschutzgebiet, bedeutet für solche art von grundstücken gilt die Algm. Forstordnung auch nicht. da es in diesem gesonderten bereich zusätzliche einschränkungen gibt, die das verlassen der offiziellen waldwege untersagt...
LEIDER!!!!