Zerstörte Trails im Deister !!!

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Da denkt man, alles ist geschrieben und schlägt Sonntag entspannt die "Deister aktuell" und finden ein bekanntes Foto nebst Text.
Erst dachte ich:"Naja, die schreiben Konserven der Weltpresse nochmal in IHr Käseblatt"
Aber dann habe ich gelesen.

Hier der Artikel mit dem bekannten Foto und dem textlichen Beleg, dass es um wirtschaftliche Belange ging.

Deister-aktuell-13-04-08.jpg


Geil, während ich hier schreibe haben sich 9 Leute schon das Foto in meinem Album angeschaut und einer sogar kommentiert obwohl es da erst 10 Minuten drin ist.
Bevor ich das hier abgeschickt hatte :confused:
 
Zum letzten Absatz: Welche ausgewiesenen Trails? Habe ich etwas verpasst?
 
Mit solchen Aktionen provozieren die doch eher, dass neue Strecken "erschlossen" werden.

Eigentlich hatte sich doch alles eingependelt auf den bekannten Strecken.

Na ja, wo's um Geld geht!!!
 
Der Artikel und Bild in #76 sind Spitze, ein Käseblatt auf dem Weg zur Titanic.
Jetzt darf ich auch mal:
Na, nicht um Geld. Ein paar Pfade mehr oder weniger stören das Holz beim wachsen nicht. Es ist eher das Vergnügen einiger, die, damit es schön ruhig bleibt, Rentner, Frauen und Kinder arbeiten lassen, ohne Steuerkarte und ohne Schutzkleidung gemäß der zuständigen Berufsgenossenschaft, wohl möglich noch ohne Zahlung des Tariflohns, am Wochenenden für 'ne warme Suppe neben 'nem Kasten Lindner. :rolleyes:
 
Das eigentliche Problem in eurer Gegend scheinen die absolut unfähigen Journalisten zu sein. Ich muss mal nachsehen, ob "Dilletantismus an der Schreibmaschine" nicht ein Straftatbestand ist. :eek:

Der Schreiberling, der es (wohl aus einem letzten Rest funktionierender Selbstreflexion heraus) nicht mal übers Herz bringt, (voll-)namentlich in Erscheinung zu treten, irrt nicht nur in der Annahme, dass es sich bei dem strittigen Gebiet um ein Naturschutzgebiet handelt, sondern hat sich offensichtlich nicht mal die Mühe gemacht, das von ihm stümperhaft zitierte "Niedersächsische Waldgesetez" mal in Augenschein zu nehmen.

Herr oder Frau "jh", wenn sie hier mitlesen (und ich hoffe, sie oder wenigstens einer der Beteiligten tut dies), dann halten sie sich doch bitte mal vor Augen, dass sie einen gesellschaftlichen Auftrag haben, der (unter Anderem) darin besteht, die Bevölkerung objektiv über die Vorgänge in ihrem Umfeld zu informieren. Es gab Zeiten, da sind Kollegen von ihnen für dieses Ideal gestorben! Wenn das, was sie hier verzapfen nicht einfach dumm ist (schlimm genug), sieht es verdammt nach Lobbyismus aus. Der ganze Artikel liest sich wie ein Dankesschreiben für eine nette Zahlung oder irgendwelche anderen Nettigkeiten. So oder so: Setzen, sechs !!!

Also noch mal:

Es handelt sich nicht um ein Naturschutzgebiet!
Die Betretungsrechte von Privatwald sind genauestens geregelt! (in § 23 NWaldLG)
Nirgends ist von "befestigten Wegen" die Rede sondern von "tatsächlich öffentlichen Wegen"!
Auch Privatwald ist nicht gleichzusetzen mit Privatsphäre oder was auch immer, denn Wald ist qua Definition "freie Landschaft" und:"Jeder Mensch darf die freie Landschaft betreten und sich dort erholen" (§ 23 NWaldLG)

Wie wär's, wenn zumindest auf Biker Seite mal ein bisschen in dem Regelwerk geschmökert würde?

Mann, mann, mann, lasst euch doch nicht alle ver*******rn!!! Wenn ich das Gewiggel hier und im benachbarten (Benther-)Fred so lese, kann ich nicht fassen, wie sich eine solche Menge von Leuten von einer alteingesessenen, augenscheinlich leicht andegenerierten Landbesitzerkaste so gängeln lassen kann :eek:

Wenn der große Vorsitzende, Herr Noltensmeyer juristische Konsequenzen ankündigt, hat er vielleicht ein Paar nette Phantasien von steineklopfenden Bikern in Konzentrations... oh, Entschuldigung, Arbeitslagern, aber wenig Ahnung von der tatsächlichen Gesetzeslage.

Falls er's mal testen will: Meine ladungsfähige Adresse gibt's hier auf Wunsch per PN...
 
Es ist wirklich zum KOTZEN!
Wenn ich solche Leutchen schon sehe...
Naja, nach Regen kommt Sonnenschein;)
Wir haben hier auch ständig solche Fälle;)

Gruss ROC
 
Wenn der große Vorsitzende, Herr Noltensmeyer juristische Konsequenzen ankündigt, hat er vielleicht ein Paar nette Phantasien von steineklopfenden Bikern in Konzentrations... oh, Entschuldigung, Arbeitslagern, aber wenig Ahnung von der tatsächlichen Gesetzeslage.

Falls er's mal testen will: Meine ladungsfähige Adresse gibt's hier auf Wunsch per PN...

Exto,
wir beide kennen da einen Anwalt in Barsinghausen, der selber biked. Von dem kannst du dich ja dann vertreten lassen.
Du als Bewohner des befreundeten Auslands hast da gut Lästern, aber du gehst auch hart an die Grenze.
nicht das nächste Woche im Deister an allen Bäumen dein Gesicht prangt mit der Unterschrift : "wer kennt diesen Mann, sachdienliche Hinweise gesucht".
Leute die mit Mistgabeln im Wald spazierengehen und mit 200PS Schleppern "Naturschutz" im aufgeweichten Waldboden betreiben wie auf obigen Bildern zu sehen kann man einiges Zutrauen.

Bis bald im Wald
Schappi
 
na ganz klasse.
was glauben die was die damit erreichen????

Ok, dann setzten wir uns jetzt wieder alle vor unsere Playstadions und verblöden gammelnder Weise in unseren Zimmern, anstatt draußen an der frischen Luft Sport zu treiben.

Mir fehlen die Worte
 
naja wenn ich mir die vögel auf dem foto anschaue bekomme ich das kotzen, schaut aus wie hein von der werft mit familie, total die hinterwäldler. daher auch die veralteten ansichten und die negative einstellung allem neuen gegenüber
 
Hab den Artikel in der Deister-Leine gelesen und mir erst nix weiter dabei gedacht, weil ich ohnehin extrem selten in Wennigsen rumgurke. War dann aber mit meinem Kumpel unterwegs und haben erstmal ein paar von der sorte Biker getroffen, die regelmässig die Trails genutzt haben (wahren nicht Wenige). Die haben mich übrigens auf diese Seite gestoßen. Im vergleich von dem Bericht der Zeitung und dem von Betroffenen liegen echt Welten. Aber vor allem: Was wollen die damit eigentlich erreichen???
Ich hab es ja selbst erlebt, dass wenn es in Wennigsen keine Möglichkeiten mehr gibt, auf andere Regionen vom Deister ausgewichen wird. Also: Die ganze Aktion der Forstgesellschaft war für die Katz. Die können nur an einer Stelle rumschaufeln und wenn sie andere Trails entdecken und da die Trecker buddeln lassen, ist irgendwo anders wieder was am laufen. Kein grund zur Panik, der Deister ist groß.
 
Hinzu kommt auch Wirtschaftliche Teil.
Es kommen viele Biker aus vielen Ecken Norddeutschlands etc in Deister. Und nicht alle haben ihre Lunchpakete dabei.
Der nette Imbiss oben am Annaturm wird es bestimmt Finanziel merken das die Trail nicht mehr fahrbar sind. Oder auch die Döner und Pizzabuden im Umkreis. Aber daran denkt ja auch wieder keiner.

Boah ist das arm. Habe mir eben mal die Bilder angeschaut.:mad:
Ich finde überhaupt nicht das wir da irgendwas kaputt machen.
Und wenn, das ist ein Bruchteil des Waldgebietes. Wir weiten die Trails ja nicht imens aus. Wir bleiben ja immer auf den kleinen schmalen Wegen. Unmittelbar daneben bleibt ja alles unangetastet.
 
Ich glaube, unsere Freunde haben einfach ein vollkommen gespaltenes Verhältnis zu Bergen. Nicht umsonst die neue Kampagne "Innovatives Niedersachsen", hier die allerneueste Version!
 

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@exto: Ich bin leider nicht ganz so bewandert in solchen Sachen, weshalb ich auch mal fragen wollte, ob sich das 'betreten und erholen' auch auf Rampen bezieht. Wenn ja, dann ist die Sache eindeutig und die Forstgenossenschaft hat gegen das Gesetz verstoßen. Hoffen wir mal alle, dass das der Fall ist.
 
@exto: Ich bin leider nicht ganz so bewandert in solchen Sachen, weshalb ich auch mal fragen wollte, ob sich das 'betreten und erholen' auch auf Rampen bezieht. Wenn ja, dann ist die Sache eindeutig und die Forstgenossenschaft hat gegen das Gesetz verstoßen. Hoffen wir mal alle, dass das der Fall ist.

Hier der Paragraph 23 des Niedersächsischen Waldgesetztes:

Betreten der freien Landschaft
§ 23
Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das
Reiten.
§ 24
Begehen
Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren
und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.
§ 25
Fahren
(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf
tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit
Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten
Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege,
Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) 1Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen
Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. 2Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von
zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. 3Das Fahren mit den
in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Gruß
Schappi
 
Hier noch die Ordnungswidrigkeiten:

§ 42
Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz
1 erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck
kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
25 000 Euro geahndet werden.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1. entgegen § 23 Abs. 2
a) eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz eingeschlagen wird,
b) einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte oder
c) eine Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit
betritt;
2. über die Gestattung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 hinaus mit einem Krankenfahrstuhl mit Motorkraft oder mit
einem Fahrrad in der freien Landschaft außerhalb von Wegen fährt;
3. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug oder einem von Zugtieren gezogenen Fuhrwerk oder
Schlitten außerhalb der Fahrwege fährt;
4. über die Gestattung nach § 26 Abs. 1 hinaus in der freien Landschaft reitet;
5. entgegen einer Verordnung nach § 26 Abs. 2 ohne amtliches Kennzeichen reitet, soweit die Verordnung auf
diese Bußgeldvorschrift verweist;
6. entgegen § 27 im Wald oder in der übrigen freien Landschaft zeltet oder einen Wohnwagen oder ein
Wohnmobil aufstellt oder sich darin aufhält;
7. ein Grundstück entgegen einem rechtmäßigen oder von der Waldbehörde genehmigten Verbot nach § 31
betritt.
2Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 und 6, wenn eine weiter gehende
Gestattung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden gemäß § 28 erteilt worden ist, in den Fällen
des § 27 jedoch nur, wenn sich die Gestattung in den Grenzen des § 28 Satz 2 hält.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der
freien Landschaft nicht streunt oder wildert;
2. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der
freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird;
3. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 ein Koppel- oder Wildgattertor oder eine Vorrichtung, die zur Sperrung von
Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder Wegen dient, nachdem er sie geöffnet hat, nicht wieder
schließt;
4. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 eigenes Vieh oder anvertrautes Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke nicht
beaufsichtigt oder sichert;
5. dem Gebot einer Verordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über das Anleinen von Hunden zuwiderhandelt,
soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
6. entgegen § 34 Nr. 1 einen Baum, eine Hecke, eine Wallhecke, einen Strauch, Pflanzen oder Früchte ohne
vernünftigen Grund beschädigt;
7. entgegen § 34 Nr. 2 einen Feld- oder Waldweg oder eine dazugehörende Einrichtung beschädigt oder ihre
Benutzung erheblich erschwert;
8. entgegen § 34 Nr. 3 einen Wegweiser, ein Hinweisschild, eine Einfriedung, ein Geländer, einen
elektrischen Zaun, eine Vorrichtung, die zum Schutz von Bäumen dient, oder eine Vorrichtung, die zur
Sperrung eines Weges oder eines Eingangs in ein eingefriedetes Grundstück dient oder zur Verhütung von
Unglücksfällen aufgestellt ist, wegnimmt, umwirft, beschädigt oder unkenntlich, unwirksam oder
unbrauchbar macht;
9. entgegen § 34 Nr. 4 die Stamm-, Stoß- oder Losnummer oder ein entsprechendes Zeichen an einem
stehenden oder gefällten Stamm oder an einem aufgeschichteten Stoß von Holz, einem anderen
Walderzeugnis oder an Torf zerstört, unkenntlich macht, nachmacht oder verändert;
10. entgegen § 34 Nr. 5 aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse umwirft, verstreut, vom Standort
entfernt oder deren Stützen wegnimmt;
11. entgegen § 34 Nr. 6 zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser ableitet;
12. entgegen § 34 Nr. 7 einen Graben, einen Wall, eine Rinne oder eine andere zur Ableitung oder Zuleitung
von Wasser oder zur Beregnung des Grundstücks dienende Anlage beschädigt, beseitigt oder in einer ihre
Funktion beeinträchtigenden Weise verändert;
13. entgegen § 35 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2, in Wald, Moor
oder Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer anzündet oder raucht;
14. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 ein Feuer, das er in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon
angezündet hat, nicht überwacht;
15. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 in Wald, Moor und Heide oder in gefährlicher Nähe davon einen brennenden
oder glimmenden Gegenstand wegwirft;
16. dem Verbot einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für
bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro
geahndet werden.
 
Hier noch der §34
Da erhebt sich die Frage ob der Grabweg, wie schon sein Name sagt ein tatsächlicher öffentlicher Weg ist und ob seine Zerstörung (ich meine den Weg des Grabweges nicht die Rampen) nicht gegen §34 des Waldgesetzes verstößt


§ 34
Verbote zum Schutz vor Schäden
Es ist in der freien Landschaft verboten, unbefugt
1. Bäume, Hecken, Wallhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen,
2. Feld- und Waldwege und die dazugehörenden Einrichtungen zu beschädigen oder ihre Benutzung erheblich
zu erschweren,
3. Wegweiser, Hinweisschilder, Einfriedungen, Geländer und elektrische Zäune, Vorrichtungen, die zum
Schutz von Bäumen dienen, sowie Vorrichtungen, die zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete
Grundstücke oder Wegen dienen oder zur Verhütung von Unfällen aufgestellt sind, wegzunehmen,
umzuwerfen, zu beschädigen, unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar zu machen,
4. Stamm-, Stoß- oder Losnummern sowie entsprechende Zeichen an stehenden oder gefällten Stämmen und
an aufgeschichteten Stößen von Holz oder anderen Walderzeugnissen sowie an Torf zu zerstören,
unkenntlich zu machen, nachzumachen oder zu verändern,
5. aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu betreten, umzuwerfen, zu verstreuen, vom Standort zu
entfernen oder deren Stützen wegzunehmen,
6. zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser abzuleiten und
7. Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser oder zur Beregnung dienende
Anlagen zu beseitigen, zu beschädigen oder in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise zu verändern
 
cool. danke für die paragraphen, schnappi. jetzt kann ich mir mal selbst ein bild von der gesetzeslage machen :)
 
hallo schappi,
ohne jetzt die ganzen paragraphen gelesen zu haben,
dürfen wir dort fahren oder nicht ?

klär mich mal auf ;)
 
Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule = Wald?

oder gibt es da noch eine andere teilmenge?

Nein Mein Lieber,
da gibt es große Unterschiede.
Hier noch einen Link zum Niedersächsischen Waldgesetz, das den Wald definiert.
wenn du dir die Zeit nimmts und es genau liest wirst du feststellen das es den Wald als Erholungsraum für alle definiert und den Waldnutzern große Rechte einräumt und nicht nur den paar "bewaffneten Spaziergängern"

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C8354368_L20.pdf
 
hallo schappi,
ohne jetzt die ganzen paragraphen gelesen zu haben,
dürfen wir dort fahren oder nicht ?

klär mich mal auf ;)

Hallo Hoerman
wir haben einen gemeinsamen Bikerfreund der mehr von der Juristerei versteht als ich und der der klaren Meinung ist, daß der Grabweg ein tatsächlich öffentlicher Weg ist, da:

er schon seit Jahren besteht.
von vielen Personen regelmäßig benutzt wird
als Weg zu erkennen ist

und daher darf er nach §25 mit Fahrrädern benutzt werden darf

Gruß
schappi
 
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