Es gibt kein Urteil diesbezüglich , Haftung
Nicht nötig. Das Problem ist auch nicht die Angst, sondern die Arbeit.
Die Haftung ist gesetzlich festgelegt. Übliche Formulierungen, wie "Sorgfaltspflicht" etc.
Die Nutzung der existierende Wege ist für den Benutzer geregelt. Mit der Betretung nimmst du waldübliche Gefahren in Kauf. Das Haftungsrisiko für den Besitzer ist null. Sprich, wenn du als MTBler über eine natürliche Stufe, Stein oder Wurzel, stürzt, ist das dein Problem.
Wenn dir aber z.B. beim Biken ein massiver Ast auf den Kopf fällt, du querschnittsgelähmt bist und dem Waldbesitzer Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, also die regelmässige Kontrolle der wegnahen Bäume nachweist, wird er in die Haftung eintreten müssen. Das hat aber nix mit Biken zu tun, sondern gilt für den Wanderer genauso.
Sprich die normalen Wege, die aus unerfindlichen Gründen exklusiv für Wanderer durch die 2m Regel reserviert sind, sind haftungsmässig für den Waldbesitzer kein Problem.
Bei den gebauten Sachen sieht es anders aus. Eigentlich ist er hier erstmal prinzipbedingt aus der Haftung raus, weil er die Gefahr ja nicht geschaffen hat.
ABER trotzdem ist es sein Grundstück und seine Verantwortung. Sobald ihm also diese Gefahrenstelle bekannt ist, oder ihm sie im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht bekannt sein müsste, ist er für diese Gefahrenstelle verantwortlich. Da es sich hier um keine waldübliche Gefahr handelt, greift der Risikoübergang auf den Nutzer nicht. Sprich der Waldbesitzer steht hier in der Haftung - theoretisch.
Beim erstenmal wird ein Klagevesuch recht erfolglos sein. Die Kenntnis nachzuweisen, wird schwierig und der Richter wird dem MTBler unterstellen, den Weg bewußt genutzt zu haben und ein dem Sport gemässe Risiko eingegangen zu sein. <
Spätestens jetzt muss der Waldbesitzer aber Maßnahmen treffen. Und das bedeutet Arbeit. Den ganzen Mist abreissen und wieder und wieder, da immer wieder aufgebaut wird. Oder er muss halt die Leute erwischen und verklagen.
Das Ganze ist aber ein allgemeines Problem GEBAUTER Trails und nicht auf BW bezogen. DAS ist überall illegal und mit der beschriebenen Problematik behaftet.
DAS möchte ich für BW garnicht diskutieren.
Für BW wünsche ich mir, wie in den meisten anderen Bundesländern üblich, ein gleichberechtigtes Nutzungsrecht mit anderen Wegnutzern. Die 2m Regel widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz und das großflächig und massiv.
In anderen Bundesländern mussten schon massiv Beschränkungen einzelner Wege durch Beschilderung (nur Fußgänger) in Wäldern zurückgenommen werden, weil von Gleichbehandlungsgrundsatz nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
Aber in BW darf dieser Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Bundeswaldgesetz definiert ist einfach mal komplett ausgehebelt werden? Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Die Klage wäre sehr langwierig und würde/müsste vor einem Bundesgericht enden, dass die landeseigene Umsetzung als nicht zulässig aburteilt.