Mögliche Strafe für Waldweg befahren?

Reinhold Pix aus meinem Wahlkreis und Landtagsabgeordneter in BaWü (Tourismus, Wald) hat sich schon öfters positiv zum Thema Mountainbiken geäußert - er ist schließlich selbst einer. In Kirchzarten hat er sich für eine Mountainbike-Arena starkgemacht, nachdem ein Großteil der Kirchzartner Bürger dagegen war. Vielleicht interessiert er sich ja für euren Fall?

http://www.reinhold-pix.de/tourismus/bike-arena-kirchzarten
 
Habe jetzt mit offenem Mund den ganzen thread gelesen.
Und bin über einige Aussagen hier, die das moralisch eindeutige Fehlverhalten der beteiligten Behörden in Schutz nehmen, arg erstaunt und - verärgert.
Nicht alles, was Gesetz ist, ist rechtens - bitte mal darüber nachdenken. Beispiele: Handwerkskammer-Zwangsmitgliedschaft, Knöllchen wegen nicht vorhandener AU an einem Elektrofahrzeug oder eben eine sture 2m-Regelung.
Das ist der erste Punkt. Als Polizist mit eigenem Gehirn und sowas wie Ethik da drin würde ich mich möglichst wehren, solche Kontrollaufträge auszuführen. Und schon gar nicht würde ich mit einem Pferd unter mir ein Gebot missachten um eventuell eine Gebotsmissachtung. Auch wenn die Polizisten rein dienstlich die Möglichkeit hätten, so etwas zu tun, bleibt es trotzdem unangemessen und verwerflich. Abgesehen davon hätte in so einem Fall ein Gespräch und/oder eine Belehrung sicher gereicht.
Der nächste Punkt ist das ganz eklig nach Selbstschutz und aggressiver Verteidigung riechende Verhalten der involvierten Behörden - ein schnell aufgesetztes Rechtfertigungsschreiben der Polizeistelle und die abstruse finanzielle Forderung/Bußgeld. Es wird ein finanziell umfänglicher Fall geschaffen, um im Nachhinein das Fehlverhalten der Berittenen zu rechtfertigen. Nach dem Motto: "...also der böse Mountainbiker hat ja dermaßen Unrecht begangen, das er immerhin 400 EUR Strafe zahlen muss - dafür ist das bereiten eines unerlaubten Weges natürlich völlig Berechtigt!"
Blödsinn ist es. Unangemessen, willkürlich, unrecht und unverhältnismässig.
Ich würde mir erklären lassen, was die Polizei mit Pferden auf dem Weg zu suchen hatte und warum das Bußgeld so hoch ausfällt, wenn auf der anderen Seite tatsächliche Gefährdungen wesentlich "preiswerter" sind.
Und dann auswandern...
 
Wir brauchen einfach wieder genügend Bären und Wölfe in unseren Wäldern. Dann kehrt auch wieder etwas mehr Ruhe ein. :)
/snipy
 
ich glaub wenn die mit dem bike hinter mir her wären würden die n problem mit dem hinterherkommen bekommen, mich hält doch nich son wildgewordener ordnungsfutzzi wegen nichts an
 
Oh Mann wie gut haben wir es in Dortmund, hier darf fast jeder Bürgersteig befahren werden und ich fahre auch schon mal (langsam) durch die City. Da sagt niemand etwas. Im Wald ist normalerweise auch ein freundliches miteinander. Hunde müssen nämlich hier laut Gesetz angeleint werden:D und da das niemand macht wird auch nicht auf Radfahrer geschimpft.
Verstehe gar nicht das dort wo am meisten Wald ist, die Intoleranz anscheinend am größten ist.
 
Wie hat mal ein Nachbar so nett gesagt:

In Berlin werden die Gesetze gemacht - in Bayern wird herzlich drüber gelacht und in Baden-Württemberg wortgetreu ausgeführt und überwacht. :lol:

Ist zwar nur ein netter Spruch - hat sehr viel realen Hintergrund und es gibt weitere Bereiche in denen sehr ähnlich reagiert wird.

Der absolute Hammer ist aber die in der hiesigen Region ausgegebene Gästezeitung: dort wird Radlfahren als "umweltbewußt, nachhaltig und naturerlebend" ganz besonders herausgestellt. Auf gefühlt zig Seiten werden Touren durch die Alblandschaft beschrieben - mit Photos von Radlen auf Wegen die nicht mal 70cm breit sind illustriert und durch massive Werbung von Pedelec und E-Bike Geschäften flankiert.
Zwei Gemeinden haben sogar schon E-Bike Ladestationen in Betrieb und wollen unbedingt als Fahrradfreundlich gelten - und in der Realität verpassen übertrieben streng agierende Polizisten harmlosen Radlern auf eigenem Grund und Boden Strafmandate (bzw. nehmen Personalien auf und leiten die Anzeige an die "richtige" Stelle weiter) - ist das die neue Form mit Gästen und Einheimischen umzugehen :confused:

Es ist zum Heulen :heul::heul::heul:
 
Wie hat mal ein Nachbar so nett gesagt:

In Berlin werden die Gesetze gemacht - in Bayern wird herzlich drüber gelacht und in Baden-Württemberg wortgetreu ausgeführt und überwacht. :lol:

Ist zwar nur ein netter Spruch - hat sehr viel realen Hintergrund und es gibt weitere Bereiche in denen sehr ähnlich reagiert wird.

Der absolute Hammer ist aber die in der hiesigen Region ausgegebene Gästezeitung: dort wird Radlfahren als "umweltbewußt, nachhaltig und naturerlebend" ganz besonders herausgestellt. Auf gefühlt zig Seiten werden Touren durch die Alblandschaft beschrieben - mit Photos von Radlen auf Wegen die nicht mal 70cm breit sind illustriert und durch massive Werbung von Pedelec und E-Bike Geschäften flankiert.
Zwei Gemeinden haben sogar schon E-Bike Ladestationen in Betrieb und wollen unbedingt als Fahrradfreundlich gelten - und in der Realität verpassen übertrieben streng agierende Polizisten harmlosen Radlern auf eigenem Grund und Boden Strafmandate (bzw. nehmen Personalien auf und leiten die Anzeige an die "richtige" Stelle weiter) - ist das die neue Form mit Gästen und Einheimischen umzugehen :confused:

Es ist zum Heulen :heul::heul::heul:

Na dann kannst Du Dir doch mit Leichtigkeit einige Unterstützer in der lokalen Szene besorgen. :daumen:
Schreibe doch einfach die ganzen Läden an, die mit ihren Rädern auf unter 1m Breite Werbung machen und kläre sie auf die rechtliche Situation auf.
Ganz nett und freundlich. Im Nebensatz kannst Du ja durchklingeln lassen, daß besagte Läden und Fremdenverkehrsämter mit sofortiger Abmahnung wegen Anleitung zur Gesetzesübertretung rechnen müssen. Mit Dir als erstem Opfer und diverse Abmahnkanzleien sind schon durchforsten nache neuen Opfern.
Sobald die Tourismusindustrie mitkriegt, was da los ist, ist die "K**ke am Dampfen" und es wird mächtig Stress in der Beamtenbehörde geben.
Das gleiche passiert ja aktuell in Bern/Schweiz.
 
Problem dabei - es gibt keine "Tourismusindustrei" in den Regionen mit einer Lobby wie der Autoindustrie in Berlin oder Brüssel. Das sind meist Einzelkämpfer oder nur regionale Verbände, die auf Landes- oder Bundesebene nix zu melden haben.
 
Hab grade mit wachsendem Entwetzen gelesen in was für einen Landkreis ich da gezogen bin! Und ich dachte, hier geht was, so wie das mit der Böfinger Halde jetzt wahrscheinlich geregelt wird. In Tübingen wars irgendwie immer entspannt mit den Grünblauen/Blaugrünen, auch ohne Licht beim Straße kreuzen, meinten wir, wir hätten uns in der Zeit verschätzt und versuchen nun hintenrum ohne mehr als Straßen zu kreuzen heimzukommen und alles war gut.

@antique: Wie weit außerhalb Ulm selbst wohnst Du? Mal ne Runde zusammen drehn?
 
Würg, mir ist echt schlecht, und beim lesen werde ich irgend wie aggressiv,

die beiden Polizisten haben ihre Behörde, und sich von der für mich denkbar unsympathischsten Seite dargestellt. Schlimmer geht’s eigentlich nicht mehr. Da kann auch keine noch so schöne Image-kampagne / Werbung der Polizei mehr helfen.

Ich hoffe das du dein Recht nach einem gesunden Menschenverstand entschieden bekommst :)
 
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die beiden Polizisten haben ihre Behörde, und sich von der für mich denkbar unsympathischsten Seite dargestellt. Schlimmer geht’s eigentlich nicht mehr. Da kann auch keine noch so schöne Image-kampagne / Werbung der Polizei mehr helfen.

Das Dumme an sowas ist, dass solche Negativbeispiele das Image aller anderen korrekt agierenden Polizisten zu nichte machen.
 
Das Dumme an sowas ist, dass solche Negativbeispiele das Image aller anderen korrekt agierenden Polizisten zu nichte machen.

Blöd ist aber auch, das in meiner persönlichen Erfahrung die negativen Beispiele klar überwiegen. Ob das ein Knöllchen wegen real 3 km/h zu schnell war, völlig falsche und parteiische Ansichten bei einem Unfall (mit dreistem Anschnauzen), Amtsmißbrauch eines Nachbarn in Sachen Falschparken oder in den 90ern katastrophales Fehlverhalten bei friedlichen Partys...von "Freund und Helfer" ist nicht mehr viel zu spüren, eher "Dienst nach Vorschrift" und "ausgelebte Exekutive" zu Lasten des Bürgers. Woher das kommt kann mir als Betroffenem ziemlich egal sein, aber da staut sich schon einiges an Voreingenommenheit auf, wenn man Kontakt haben muss...
Im Endeffekt schwinden Vertrauen und Respekt gleichermaßen und man/ich ist viel weniger bereit, die Polizei als Ordnungshüter anzuerkennen.
 
Hi,

bei der momentan in BaWü geltenden Gesetzeslage wäre ich mir nicht sicher, ob das Bußgeld - die Höhe mal dahingestellt - nicht vor Gericht bestand hält.

Ich würde ja die Gelegenheit nutzen und mich vielleicht nicht einmal als Eigentümer, sondern viel mehr als erholungssuchender Radfahrer auf eine Grundrechtsverletzung durch die 2-Meter-Regelung berufen und so die unsägliche Regelung des Waldgesetzes angreifen.

Schöne Grüße

Roland
 
wir müssen etwas in bawü ändern und das sehr sehr dringend, es kann nicht sein uns mtb aus dem wald zu verbannen damit die gehstock fraktion ihre ruhe hat, es kann nicht sein das wir rücksichtsvoll uns verhalten grüßen nett sind und man bekommt von der andern seite ein geschnauze entgegen das alles zu spät ist, leute der schwarzwaldwanderverein kann doch nicht als lobby seine rechte gegen alle anderen durchdrücken, da muss etwas passieren
 
Ergänze Schwarzwaldverein durch Albverein! Ist ja nicht so, dass es nur einen solchen Verband gibt...

Ich denke mir, dass im Raum Ulm durch die evtl. realisierte Strecke auf der Böfinger Halde jetzt gedacht wird, dass dann sonst nirgends mehr Biker unterwegs sein werden. Da ham se sich leider getäuscht ;)
 
Vor ein paar Tagen wurden wir auch von einem aufgebrachten Förster unweit des Waldsees in Freiburg auf unser "Fehlverhalten" aufmerksam gemacht. Im Laufe des Gesprächs stellte sich dann heraus, dass doch offensichtlich der Unterschied zwischen Fullface-quer-durch-die-Ruhezone-Bombern und 0815-Trailbikern doch nicht so klar ist, wie man als Mountainbiker selbst meinen könnte.
Ich möchte mich allerdings auch nicht so positionieren, dass ich eine klare Grenze zwischen "erlaubt" und "nicht erlaubt" ziehen will. Es gibt genügend Biker, die auch auf Forstwegen viel zu schnell und rücksichtslos fahren.
 
Hi,

bei der momentan in BaWü geltenden Gesetzeslage wäre ich mir nicht sicher, ob das Bußgeld - die Höhe mal dahingestellt - nicht vor Gericht bestand hält.

Ich würde ja die Gelegenheit nutzen und mich vielleicht nicht einmal als Eigentümer, sondern viel mehr als erholungssuchender Radfahrer auf eine Grundrechtsverletzung durch die 2-Meter-Regelung berufen und so die unsägliche Regelung des Waldgesetzes angreifen.

Schöne Grüße

Roland

Wurde schon in anderem Zusammenhang durchexerziert: Such mal nach der "Reiten im Wald" - Entscheidung des BVerfG. Der Reiter hat verloren, auch Art. 2 Abs. 1 GG hat Schranken.
(Was nicht heißt, daß ich die Regelung begrüße. Nur das Prozessrisiko wäre mir zu hoch.)
 
Die ständige Rechtsprechung aller Gerichte unterscheidet zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden, so auch das Urteil zum Reiten im Walde:

Ich zitiere mal aus dem genannten Urteil und es belegt eher die guten Chancen gegen die 2-m-Regel für Radfahrer:

3. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 1 LG 1980 genügt ferner den Maßstäben, die sich für
Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG unmittelbar aus der
Verfassung ergeben.

a) Die angegriffene Regelung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Sie ist auf eine durchgehende Trennung des "Erholungsverkehrs" im Walde in der Weise
angelegt, daß den Reitern einerseits und den sonstigen Erholungsuchenden (vor allem
Fuß- und Radwanderern
) andererseits jeweils getrennte Wege zugewiesen werden. Wie die
Landesregierung dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber damit in erster Linie die Gefahren
und sonstigen Beeinträchtigungen vermeiden, welche sich für erholungsuchende Wanderer
aus einer Begegnung mit Pferden und aus der mit dem Reiten verbundenen Auflockerung des
Waldbodens ergeben. Damit hat er einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang
verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar
aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten läßt. Indem er mit der Trennung von Reitern und anderen
Erholungsuchenden versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen
Handlungsfreiheit in ein geordnetes Nebeneinander zu bringen, hat er sich einer Aufgabe
unterzogen, die in der Grundrechtsnorm selbst angelegt und in Art. 2 Abs. 1 GG mit dem
Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist.

Daß der Gesetzgeber bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen
sei, ist nicht feststellbar. Er konnte sich auf die unter der Geltung der früheren Regelung
gewonnenen Erfahrungen stützen. Die Landesregierung hat in diesem Zusammenhang
nachvollziehbar dargelegt, daß die Begegnungen mit Pferden bei vielen Erholungsuchenden
ein Gefühl der Bedrohung schafft und daß durch Reiter, besonders auf engeren Waldwegen,
ernsthafte Gefahrensituationen für Fußgänger entstehen können. Letztlich hat dies der
Beschwerdeführer selbst eingeräumt, wenn er Interessenkollisionen zwischen Reitern und
anderen Erholungsuchenden in der Nähe von Ballungsgebieten unterstellt. Seine Behauptung,
für die meisten Erholungsuchenden sei es eine Freude, Pferde in der Bewegung in freier Natur
anzusehen, kann jedenfalls nicht bei einer Begegnung auf engem Raum gelten.

Die Regelung ist offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch,
daß die Reiter auf besondere Wege verwiesen werden, werden die gemeinsame Nutzung von
Waldwegen durch Wanderer und Reiter und damit die sich hieraus für die Wanderer ergebenden
Gefahren und Unzuträglichkeiten von vornherein vermieden.

Die Trennung von Reitverkehr und sonstigem "Erholungsverkehr" im Wald genügt auch
dem Gebot der Erforderlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht kann sich insoweit darauf
beschränken, die vom Beschwerdeführer aufgezeigten und die sonst in Fachkreisen
diskutierten Alternativen darauf zu prüfen, ob sie den erstrebten Zweck in einfacherer, gleich
wirksamer, aber die Grundrechte weniger fühlbar einschränkender Weise erreichen könnten
(BVerfGE 77, 84 (109)). Ein milderes Mittel, mit welchem die beiden verfolgten Teilziele
(Schutz des Wanderers vor der Tiergefahr und Erhaltung eines für das Wandern geeigneten
Wegezustandes) in einer vergleichbar wirksamen Weise erreicht werden könnten, ist weder vom
Beschwerdeführer vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Schließlich ist die Regelung im engeren Sinne verhältnismäßig. Auch in diesem Zusammenhang
ist von besonderer Bedeutung, daß sich die beiden Gruppen, deren konkurrierende
Nutzungsinteressen das Gesetz zum Ausgleich bringen will, nämlich Wanderer und Reiter,
gleichermaßen auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen können. Bei der Trennung des Erholungsverkehrs
mußte der Gesetzgeber die konkurrierenden Nutzungsansprüche an das vorhandene Wegenetz
in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise ordnen. Daß er dabei
diese Trennung durch Ausgrenzung der Reitwege aus der Gesamtzahl der zur Verfügung
stehenden privaten Waldwege und nicht etwa umgekehrt durch eine Ausgrenzung besonderer
Wanderwege vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Angesichts der gegenüber den
Wanderern geringeren Zahl der Reiter und der von diesen beanspruchten intensiveren
Bodennutzung kann hierin eine Verfehlung des dem Gesetzgeber aufgetragenen gerechten
Interessenausgleichs nicht gesehen werden. Das gilt um so mehr, als den Landschaftsbehörden
nach § 50 Abs. 7 LG 1980 ausdrücklich aufgetragen ist, für ein ausreichendes und geeignetes
Reitwegenetz zu sorgen.

b) Die angegriffene Vorschrift genügt den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz des
Vorbehalts des Gesetzes ergeben.

Eine die Handlungsfreiheit einschränkende Vorschrift darf nach dem Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht so unbestimmt sein, daß das Verbot einer Betätigung
praktisch in das unüberprüfbare Ermessen der Verwaltung gestellt wird
(vgl. BVerfGE 6,
32 (42 f.)). Zu diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum
Sammlungsgesetz (BVerfGE 20, 150) ausgeführt, der Gesetzgeber dürfe zwar die Ausübung von
Handlungsbefugnissen durch die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt überwachen
(BVerfGE, a.a.O., S. 154 f.). Er müsse dann aber die Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnis festlegen und dem Grundrechtsträger bei deren Erfüllung einen Rechtsanspruch
auf diese einräumen; denn er müsse im Bereich der Grundrechtsausübung die Rechtssphäre,
die der staatlichen Eingriffsmöglichkeit offenliege, selbst abgrenzen und dürfe dies nicht dem
Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen (BVerfGE, a.a.O., S. 155, 157 f.). Insoweit ist der
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des
Gesetzes (vgl. BVerfGE 49, 89 (126 f.)) berührt.


Schöne Grüße

Roland

P.S.: Wer glaubt hinsichtlich Schadenspotential und Wirkung auf Fußgänger seien Mountainbiker mit
Reitern vergleichbar, sollte mal über seinen Fahrstil und sein Verhalten nachdenken ;-)
 
Zuletzt bearbeitet:
JO, ne Abfahrtsstrecke bekommt ein blau weißes Schild mit einem Downhillbike und fertig. Könnt doch so einfach sein.
 
In der Tat sind Pferde mit Mountainbikern nicht vergleichbar. Bedenkt man, daß vor mehr als 100 Jahren in Deutschland im Vergleich zu heute mehr als doppelt so viele Verkehrstote zu beklagen waren (bei weniger als der Hälfte der heutigen Bevölkerung), dann wird die Gefährlichkeit von Pferden und Pferdefuhrwerken sehr deutlich. Wenn auf einem Pfad 30 Mountainbiker mit voller Geschwindigkeit fahren, hinterläßt das kaum Spuren. 30 Reiter in vollem Galopp reißen den Boden wirklich auf, jedenfalls wenn die Pferde beschlagen sind, und das sind fast alle. Insofern ist das Urteil des Bundesverfassungsgericht korrekt, aber für uns völlig unbedeutend.
 
Ein Wesen des Gleichheitsgrundsatzes ist es Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.

Wenn nun aber BaWü sogar einen strengeren Maßstäb für Radfahrer anlegt als er für Reiter in anderen Bundesländern gilt, könnte das schon einen deutlichen Hinweis darauf darstellen, dass die 2-m-Regelung nicht unbedingt erforderlich ist, um die damit verfolgten Ziele zu errreichen.
Ich glaube dem Urteil zum Reiten im Walde kann man sehr viel entnehmen, das gegen die 2-m-Regelung für Radfahrer spricht.
 
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