Die ständige Rechtsprechung aller Gerichte unterscheidet zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden, so auch das Urteil zum Reiten im Walde:
Ich zitiere mal aus dem genannten Urteil und es belegt eher die guten Chancen gegen die 2-m-Regel für Radfahrer:
3. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 1 LG 1980 genügt ferner den Maßstäben, die sich für
Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG unmittelbar aus der
Verfassung ergeben.
a) Die angegriffene Regelung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie ist auf eine durchgehende Trennung des "Erholungsverkehrs" im Walde in der Weise
angelegt, daß den Reitern einerseits und den sonstigen Erholungsuchenden (vor allem
Fuß- und Radwanderern) andererseits jeweils getrennte Wege zugewiesen werden. Wie die
Landesregierung dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber damit in erster Linie die Gefahren
und sonstigen Beeinträchtigungen vermeiden, welche sich für erholungsuchende Wanderer
aus einer Begegnung mit Pferden und aus der mit dem Reiten verbundenen Auflockerung des
Waldbodens ergeben. Damit hat er einen Zweck verfolgt, der nicht nur als Gemeinwohlbelang
verfassungsrechtlich legitim ist, sondern dessen Rechtfertigung sich auch unmittelbar
aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten läßt. Indem er mit der Trennung von Reitern und anderen
Erholungsuchenden versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen
Handlungsfreiheit in ein geordnetes Nebeneinander zu bringen, hat er sich einer Aufgabe
unterzogen, die in der Grundrechtsnorm selbst angelegt und in Art. 2 Abs. 1 GG mit dem
Hinweis auf die Rechte anderer vorgezeichnet ist.
Daß der Gesetzgeber bei dieser Zielsetzung offensichtlichen Fehleinschätzungen erlegen
sei, ist nicht feststellbar. Er konnte sich auf die unter der Geltung der früheren Regelung
gewonnenen Erfahrungen stützen. Die Landesregierung hat in diesem Zusammenhang
nachvollziehbar dargelegt, daß die Begegnungen mit Pferden bei vielen Erholungsuchenden
ein Gefühl der Bedrohung schafft und daß durch Reiter, besonders auf engeren Waldwegen,
ernsthafte Gefahrensituationen für Fußgänger entstehen können. Letztlich hat dies der
Beschwerdeführer selbst eingeräumt, wenn er Interessenkollisionen zwischen Reitern und
anderen Erholungsuchenden in der Nähe von Ballungsgebieten unterstellt. Seine Behauptung,
für die meisten Erholungsuchenden sei es eine Freude, Pferde in der Bewegung in freier Natur
anzusehen, kann jedenfalls nicht bei einer Begegnung auf engem Raum gelten.
Die Regelung ist offensichtlich geeignet, den verfolgten Schutzzweck zu erreichen. Dadurch,
daß die Reiter auf besondere Wege verwiesen werden, werden die gemeinsame Nutzung von
Waldwegen durch Wanderer und Reiter und damit die sich hieraus für die Wanderer ergebenden
Gefahren und Unzuträglichkeiten von vornherein vermieden.
Die Trennung von Reitverkehr und sonstigem "Erholungsverkehr" im Wald genügt auch
dem Gebot der Erforderlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht kann sich insoweit darauf
beschränken, die vom Beschwerdeführer aufgezeigten und die sonst in Fachkreisen
diskutierten Alternativen darauf zu prüfen, ob sie den erstrebten Zweck in einfacherer, gleich
wirksamer, aber die Grundrechte weniger fühlbar einschränkender Weise erreichen könnten
(BVerfGE 77, 84 (109)). Ein milderes Mittel, mit welchem die beiden verfolgten Teilziele
(Schutz des Wanderers vor der Tiergefahr und Erhaltung eines für das Wandern geeigneten
Wegezustandes) in einer vergleichbar wirksamen Weise erreicht werden könnten, ist weder vom
Beschwerdeführer vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Schließlich ist die Regelung im engeren Sinne verhältnismäßig. Auch in diesem Zusammenhang
ist von besonderer Bedeutung, daß sich die beiden Gruppen, deren konkurrierende
Nutzungsinteressen das Gesetz zum Ausgleich bringen will, nämlich Wanderer und Reiter,
gleichermaßen auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen können. Bei der Trennung des Erholungsverkehrs
mußte der Gesetzgeber die konkurrierenden Nutzungsansprüche an das vorhandene Wegenetz
in einer den Interessen aller Beteiligten gerecht werdenden Weise ordnen. Daß er dabei
diese Trennung durch Ausgrenzung der Reitwege aus der Gesamtzahl der zur Verfügung
stehenden privaten Waldwege und nicht etwa umgekehrt durch eine Ausgrenzung besonderer
Wanderwege vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Angesichts der gegenüber den
Wanderern geringeren Zahl der Reiter und der von diesen beanspruchten intensiveren
Bodennutzung kann hierin eine Verfehlung des dem Gesetzgeber aufgetragenen gerechten
Interessenausgleichs nicht gesehen werden. Das gilt um so mehr, als den Landschaftsbehörden
nach § 50 Abs. 7 LG 1980 ausdrücklich aufgetragen ist, für ein ausreichendes und geeignetes
Reitwegenetz zu sorgen.
b) Die angegriffene Vorschrift genügt den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz des
Vorbehalts des Gesetzes ergeben.
Eine die Handlungsfreiheit einschränkende Vorschrift darf nach dem Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht so unbestimmt sein, daß das Verbot einer Betätigung
praktisch in das unüberprüfbare Ermessen der Verwaltung gestellt wird (vgl. BVerfGE 6,
32 (42 f.)). Zu diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum
Sammlungsgesetz (BVerfGE 20, 150) ausgeführt, der Gesetzgeber dürfe zwar die Ausübung von
Handlungsbefugnissen durch die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt überwachen
(BVerfGE, a.a.O., S. 154 f.). Er müsse dann aber die Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnis festlegen und dem Grundrechtsträger bei deren Erfüllung einen Rechtsanspruch
auf diese einräumen; denn er müsse im Bereich der Grundrechtsausübung die Rechtssphäre,
die der staatlichen Eingriffsmöglichkeit offenliege, selbst abgrenzen und dürfe dies nicht dem
Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen (BVerfGE, a.a.O., S. 155, 157 f.). Insoweit ist der
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des
Gesetzes (vgl. BVerfGE 49, 89 (126 f.)) berührt.
Schöne Grüße
Roland
P.S.: Wer glaubt hinsichtlich Schadenspotential und Wirkung auf Fußgänger seien Mountainbiker mit
Reitern vergleichbar, sollte mal über seinen Fahrstil und sein Verhalten nachdenken ;-)