Das ganze Dilemma der Deutschen Mountainbiker in einem Thread.
Zunächst ist verständlich, dass wir uns mehr mit dem Mountainbiken als mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auskennen. Bei mir mag das inzwischen umgekehrt sein
In der Regel ist das auch kein Problem, denn vernünftiges Recht sollte ja so gestrickt sein, dass es auch der gemeine Erholungsuchende versteht. Aus einem Grund (nicht dass mir die Hintergründe verborgen geblieben wären), muss es unheimlich schwierig sein, ein, für die dem Recht Unterworfenen, verständliches Betretungsrecht zu schaffen. Zum Teil ist sich dann nicht einmal mehr die rechtsanwendende Behörde selbst über die Rechtslage im Klaren.
Jedenfalls meinen immer wieder verschiedene Interessengruppierungen oder auch Behörden die Unwissenheit oder auch Unsicherheit der Mountainbiker für ihre Zwecke ausnutzen zu können.
Von daher sind
§ 25 NWaldLG und dieser Thread jedenfalls schöne Beispiele.
Zum Schild:
Man mag ja von Downhillern halten was man will, aber im Endeffekt sind es doch irgendwie auch Fahrräder.
Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. (§ 25 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG)
Dann war der Gesetzgeber in Niedersachsen so nett und hat definiert, was tatsächlich öffentliche Wege sind:
Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§37).(§ 25 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG)
Wie sich nun hier zeigt, hilft diese Definition dem Erholungsuchenden im Zweifel - also im Falle einer Sperrung - nicht wirklich weiter.
Tatsächlich ist es aber einfach:
Ein tatsächlich öffentlichen Weg wird für öffentlichen Verkehr genutzt. Wenn irgendeine Verkehrsform mit Zustimmung oder Duldung stattfindet, handelt es sich um einen tatsächlich öffentlichen Weg. Dann ist aber auch das Radfahren und damit auch das Fahren mit Downhill-Rädern zulässig. Das ist Inhalt von § 25 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG und genau das wollte der Gesetzgeber wohl auch genau so geregelt haben.
Das ist natürlich nur meine Meinung als jemand der lesen kann.