Kann aber auch am höheren Aufkommen dank Motor liegen
Meiner eigenen Beobachtung nach liegt es auch daran, dass Fahrräder, ob mit oder ohne Motor spielt dabei keine Rolle, seit Corona in großer Anzahl als alltägliches Fitnessgerät in der unmittelbaren Umgebung des eigenen Wohnortes genutzt werden. Gewandert wird dagegen wie früher meist nur am Wochenende, gemeinsam mit der Familie und nicht unbedingt in der Umgebung des eigenen Wohnortes.
 
Jetzt weiß ich auch wieder, warum der Text zu den Rückegassen so "wertvoll" ist.

Konkret ging es um ein DAV-Mitglied, das auf einem gern begangenen und befahrenen Weg, den der Grundstückseigentümer als Rückegasse bezeichnet, in eine Nagelfalle fuhr und von seiner Sektion die Empfehlung bekam dies bei der Polizei zu melden. Über die Ermittlungen erhielt der Eigentümer die Kontaktdaten des Geschädigten und verlangte eine Unterlassungserklärung über 10.000 € zu unterschreiben, was dieser nicht tat, weil es für ihn das Ende des heimatnahen Mountainbikens bedeutet hätte. Daraufhin wurde er auf Unterlassung über ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verklagt. Seine Sektion hat sich dann an die DIMB gewandt, die den Kontakt zu mir herstellte.

Den in der nächsten Zeit hier folgenden, und im Urteil des AG Aichach erwähnten Text, hatte ich daraufhin erarbeitet und ihm und seiner Rechtsanwältin, die er bereits beauftragt hatte, kostenlos, aber offensichtlich nicht umsonst, zur Verfügung gestellt.

Fortsetzung:

- „Rückegassen …, da sie nicht zu den Waldwegen, sondern zum Waldbestand
zählen.“


Die Behauptung Rückegassen gehörten zum Waldbestand und seien gar keine
Wege ist besonders trickreich und suggeriert ein Verbot für die dem Wegegebot des
Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG unterworfenen Erholungsformen. Obwohl es für das
Betretungsrecht nicht darauf ankommt, nehmen zahlreiche Veröffentlichungen Bezug
auf diese Aussage, so dass sich die schlichte Behauptung Rückegassen seien gar
keine Wege, bei der Einschränkung der Erholungsnutzung, zumindest der Reiter, als
äußerst effektiv erweist. Während sich die Waldbesitzer auf die Verbindlichkeit dieser
Aussage berufen, vertrauen Radfahrer hingegen auf die verträgliche und damit
rechtmäßige Ausübung ihrer Erholungsform, was bisweilen unnötiger Weise zu
Konflikten führt.

Da es hinsichtlich der Eigenschaft als Weg oder Pfad lediglich auf das Betreten
ankommt, genügt es, wenn diese begehbar sind (OVG Brandenburg: 3a B 255/03
vom 14.10.2004; vgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch,
Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 56 BNatSchG, RdNr. 14),
was bei Rückegassen offensichtlich der Fall ist.

Das Landwirtschaftsministerium verkennt hier schlicht, dass Rückegassen
selbstverständlich auch Wege im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes sind
(vgl. Engelhard/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in
Bayern, § 28, Rn. 3, Stand Januar 2013).

Etwaige forstwirtschaftliche Definitionen von Waldwegen, womit i.d.R. befestigte
Forststraßen gemeint sind, sind bezüglich der im Wald vorkommender Wege
hinsichtlich der Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG und Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG
völlig unerheblich. Fraglich ist zudem schon, ob die obige Aussage im Hinblick auf
Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG, wonach Waldwege dem Wald
gleichgestellt sind, überhaupt einen Sinn ergibt. Zudem sprechen die o.g.
Vorschriften zum Betreten des Waldes allgemein von Wegen und nicht von
Waldwegen i.S.d. Forstwirtschaft, was wiederum für die Rechtssicherheit und den
Rechtsfrieden bedeutend ist, da Erholungsuchende die verschiedenen
forstwirtschaftlichen Wegearten kaum unterscheiden könnten und dies auch nicht
erwartet werden kann.

Zudem ignoriert das Ministerium die diesbezügliche Rechtsprechung:
So zählt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 28.06.2005 –
84-VI/04 zur Nutzung privater Waldwege für gewerbliches Reiten neben
sandgebundene Schotterwegen und naturbelassenen Wegen auch Rückegassen
ausdrücklich zu den nicht gewidmeten Wegen.
Dabei stellt der BayVerfGH unter den Nrn. V 3, V 4 und V 1. b) klar, dass auf diesen
Wegen, worunter im Kontext dann auch die vorgenannten Rückegassen zu zählen
sind, weiterhin privat und in Gruppen geritten werden darf. Der Literatur (z. B.
Reitrecht, Bauer/Natschack, 2. Auflage 01.05.2013) scheint dies allerdings entgangen zu sein.

Dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29.09.1999, Az.: M 6 K 98.1948
(RdNr. 18) ist ausdrücklich zu entnehmen, dass Rückegassen, aufgrund der
Duldungspflicht des Eigentümers aus Art. 141 Abs. 3 BV als tatsächlich-öffentliche
Wege, auch von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden können.

Nach dem Kommentar Friedlein zum Bayerischen Naturschutzgesetz (vgl. Anm. 5 u.
6 zu Art. 25 (jetzt Art. 30), 2. Auflage) trägt die weite Fassung des Wegebegriffs dem
„Prinzip Rechnung, daß der Zugang frei sein muss, soweit kein Schaden entstehen
kann, und verwehrt sein muss, soweit Schaden zu erwarten ist. Dies sollte auch dem
Gesetzeszweck entsprechen. Ging es dem Gesetzgeber doch darum, den Zugang
zur freien Natur soweit zu eröffnen, wie es ohne Schaden für die Landwirtschaft
möglich ist. Aus dem Rückgriff auf das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 BV ergibt sich,
dass der Gesetzgeber dieses Recht grundsätzlich nicht stärker, als es die
immanenten Schranken des Grundrechts gebieten, einschränken darf.“

Rückegassen als Maßnahmen der Feinerschließung dienen dazu mögliche
Bodenverdichtung und Schäden bei der Forstarbeit auf diese permanenten
Befahrungslinien zu beschränken. Nach den Feststellungen der Bayerischen
Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft im Merkblatt 22 „Bodenschutz
beim Forstmaschineneinsatz“
vom Dezember 2012 sollen auf empfindlichen Standorten
Radlasten von 4 - 4,5 t möglichst nicht überschritten werden. Es ist daher schon
überhaupt nicht ersichtlich wie das Radfahren zu unzumutbaren Schäden an
Rückegassen führen können soll. Beim Radfahren sind solche Schäden ebenso
wenig wie von Fußgängern zu erwarten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land
Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 1 LA 15/09 vom 12.05.2009).

Während der Holzernte können Rückegassen gemäß Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG kurzzeitig gesperrt
werden.


Interessant ist auch welche Argumente der Kläger bei Gericht vorgebracht hat:
"Der Kläger ist der Ansicht, der von dem Beklagten befahrene Rückeweg sei „als Waldbestandteil"
kein Weg, ... Dies ergebe sich auch aus der Gemeinsamen Bekanntmachung Waldwegebau und Naturschutz der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nr. 7905.5-L vom 26.09.2011. Zählte man die Rückewege zu den Wegen, so stiege der Aufwand für die dann auch dort vorzunehmenden Sperren bei Baumfällarbeiten und Jagden. "

und natürlich wie das Gericht das sieht:
"Der Kläger verweist außerdem auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staats-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt und Gesundheit Nr.
7905.5-L „Waldwegebau und Naturschutz“ vom 26.09.2011. Nach dieser Bekanntmachung zäh-
len Maßnahmen der Feinerschließung, also auch Rückewege, nicht zu den Waldwegen. Abgese-
hen davon, dass eine Ministeriumsbekanntmachung zur Auslegung eines Gesetzes nicht verbind-
lich ist, weil sonst der dem Rechtssatz Unterworfene diesen definieren könnte
, wird auch hier
wieder der Begriff des „Waldweges“ und nicht des „Weges“ oder „geeigneten Weges“ gebraucht.
Außerdem ergibt sich aus dem weiteren Regelungsgehalt der Bekanntmachung der Grund für die
dort verwendete feinsinnige Fiktion („gilt als“!), Rückewege seien im Sinne dieser Bekanntma-
chung keine WaIdwege. Denn in der Bekanntmachung werden zahlreiche Anforderungen an den
Waldwegebau statuiert, nämlich Genehmigungs-‚ Ausgleichs- und Anzeigepflichten, und die Not-
wendigkeit von Umweitverträglichkeitsprüfungen. Durch die Herausnahme der Rückewege aus
dem Waldwegbegriff werden diese von diesen Pflichten ausgenommen. Das hat aber mit der
Frage, wer diese zu welchem Zweck betreten darf, nichts zu tun.
...
Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass er mehr Aufwand bei dem Sperren des Geländes für
Jagden und Baumfällarbeiten hätte, weil die Sperren sich nicht auf die Forstwege beschränkten.
Dies ist aber unzutreffend. Denn Fußgänger dürfen zweifellos jeden Teil des Waldes betreten, so
dass ohnehin umfangreiche Sperren vorgesehen werden müssen, ohne dass es darauf an-
kommt, ob das Betretungsrecht auch Radfahrer umfasst."



Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei uns haben wir auch schon schöne (kurze) Strecken in die Rückegassen gebaut. Natürlich aber erst nach dem Einverständnis des Eigentümers (in dem Fall Kommune).

Vor ein paar Jahren hatten wir das Problem im Fichtelgebirge, dass Biken wegen Naturschutzgründen auf einigen Wegen verboten wurde. Aber der Staatsforst hat ein paar 100m weiter die Zufahrten für die Rückegassen mit einem 30t Bagger herrichten lassen, Felsen entfernen etc.
Da kann man natürlich keinerlei Verständnis erwarten.
 
Mal wieder eines der unzähligen Beispiele, wie falsche Behauptungen verbreitet werden: https://www.nordbayern.de/region/fo...zer-argern-sich-uber-mountainbiker-1.10407637
Es ist traurig, dass auch von einigen offiziellen Seiten (Forst) die Rechtslage verzerrt oder bewusst falsch dargestellt wird. Die Medien springen drauf an und tragen zusätzlich zur schlechten Stimmung bei, anstatt sachlich und neutral die Wogen zu glätten.

"Denn das zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung dienende Recht schließt das Radfahren und Reiten auf ungeeigneten Wegen klar aus und verpflichtet zum pfleglichen Umgang mit Natur und Landschaft."
Auch hier taucht der Begriff des "ungeeigneten Weg" auf, welcher hier ja schön und ausführlich von @Sun on Tour erörtert wurde. In dem zitierten Satz wurde sogar meines Erachtens trickreich das Gesetz richtig (?) dargestellt und erweckt trotzdem den Eindruck, dass die meisten auf ungeeigneten Wegen und somit illegal unterwegs wären.
 
Naja, jeder schaut auf sein Klientel.
Auch ist die wilde Bauerei ein Problem. Das akzeptieren die wenigsten Grundstücksbesitzer. Wenn man dann noch so Aussagen hört: Dann fahren wir oft genug, bis sich eine Trail gebildet hat-somit ist es legal, weil ja dann ein Weg da ist..."
Viele hätten wahrscheinlich nicht mal was gegen einen kleine Strecke, wenn man mal vorher (bevor die Fronten verhärtet sind) frägt. Es ist einfach eine Sache des Respekts!
 
Ich stimme dir da vollkommen zu.

Allerdings finde ich es trotzdem "unsachlich" es so darzustellen, als wäre das Radfahren nur auf Forststraßen erlaubt. Hier wird sogar geschrieben, dass das Befahren von illegalen Strecken eine Ordnungswidrigkeit sei.
Dass es unter uns Radlern paar gibt, die sich daneben benehmen, kann/darf/soll ruhig angesprochen werden. Aber trotzdem sollten auch die Fakten korrekt dargestellt werden, auch das hat für mich was mit Respekt zu tun. So wird jedenfalls nur weiter Öl ins Feuer gegossen, was letztendlich niemanden weiter bringt.
 
Da treffen sich doch schon einige der angesprochenen Maximalforderungen:
Die einen wollen unbedingt irgendetwas ohne Absprache mit dem Grundbesitzer in den Wald bauen (dürfen).
Die anderen wollen das Radfahren nur auf Forststraßen beschränken (dürfen).

Solange auf dieser Ebene agiert wird, ist niemandem gedient.
Es müsste gelingen, die unterschiedlichen Interessen gemeinsam - nicht nur lokal - vernünftig unter einen Hut zu bekommen.
Das ist möglich, aber nicht überall gewollt. Man muss aber auch akzeptieren, dass es nicht immer geht.
Da liegt noch etwas Arbeit vor uns.

Hier noch ein Statement der DIMB in
BDF Bund Deutscher Forstleute, Ausgabe 7/8•2016
gleich auf Seite 5
 
U. a. mehr oder weniger:

Alpwirtschaftlicher Verein im Allgäu
Almwirtschaftlicher Verein Oberbayern
Verein zum Schutz der Bergwelt
Bayerischer Waldbesitzerverband
BUND NATURSCHUTZ IN BAYERN
Bayerische Bauernverband
Bayerischer Jagdverband
...
die eine oder andere Naturparkverwaltung ...
und da gäbe es bestimmt noch weitere zu nennen.

Zum Glück sind wir in Bayern ja nicht bei "Wünsch Dir was" - oder vielleicht doch?
Wir werden sehen ...
 
Es hat schon seinen Grund, warum der Waldbesitzerverband nicht ganz oben steht.
Trotzdem: Onetz, 03.02.2016
Rechtsfragen für Kleinwaldbesitzer Sicher ist die Sicherungspflicht
Carl v. Butler (damals Geschäftsführer des Bayerischen Waldbesitzerverbands):
Mountainbiker dürften im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen fahren. In Bayern sei der Begriff Weg nicht gesetzlich definiert, in Baden-Württemberg sei alles unter zwei Metern Breite kein Weg. Rückegassen seien reine Forstflächen und tabu für Mountainbiker.

Womit jetzt auch geklärt wäre, wo das mit den Rückegassen herkommt.
 
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4.3.3.4 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt unter „Ratgeber Freizeit und Natur“ für verschiedene Erholungsformen Rechtliche Hinweise, so auch zum Reiten in der freien Natur, zur Verfügung. Nachdem es sehr umfassend inklusive der entsprechenden Rechtsgrundlagen schildert wo man Reiten darf und wo es nicht gestattet ist, führt es weiter aus:

„Was sind geeignete Privatwege?
Ob ein nicht gesperrter Privatweg in der freien Natur zum Reiten geeignet ist und damit benutzt werden darf, richtet sich zum einen nach der Beschaffenheit der Wegefläche, also nach dem baulichen Zustand, wie er durchschnittlich oder wenigstens überwiegend während bestimmter Jahreszeiten oder Zeiträume besteht. Zum anderen sind nur bei ausreichender Wegbreite der den Wanderern gebührende Vorrang gegenüber Reitern (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG) und damit die Verkehrssicherheit bei Begegnungen gewährleistet. Die jeweils als geeignet anzusehende Wegbreite hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie z.B. Häufigkeit der Benutzung durch andere Erholungsuchende (Wanderer, Radler) und Reiter, Fahrbahnbelag, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Als ungeeignet gelten vor allem nicht befestigte Rückegassen, Steige und Lehrpfade.“


Damit postuliert das Bayerische Umweltministerium über den Begriff des „geeigneten Weges“ explizit aus dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit ein gesetzliches Verbot bestimmte Wege zu nutzen, wofür der Gesetzgeber für die geschilderten Einzelfälle eine Entscheidung der zuständigen Behörde in einem objektiven Verwaltungsverfahren vorgesehen hatte. Zudem widerspricht es auch noch der vorgenannten Rechtsprechung des VG Regensburg (Nr. 4.3.2).

Dabei bedeutet die Formulierung von Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG nicht, dass "Vorrang" in der Weise zu gewähren ist, dass man eine Gruppe von Berechtigten zugunsten der anderen Gruppe von der Benutzung ausschließt. Ein "Vorrang" ist ja nur denkbar, wenn beiden - gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG - das Nutzungsrecht zusteht. Es ist also auch ohne Weiteres möglich, beiden Nutzern dieses Nutzungsrecht zuzubilligen aber gleichzeitig dem Reiter oder Radfahrer aufzuerlegen, bei der Benutzung besondere Rücksicht auf die Fußgänger zu nehmen schlichtweg deshalb, weil die Benutzung eines Fahrrads, aber insbesondere das Reiten an sich schon ein höheres Gefahrenpotential in sich trägt. Der Grundsatz des Vorrangs für Fußgänger nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG konkretisiert hier lediglich den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit gem. Art. 26 BayNatSchG. Dieser allgemeine Grundsatz beschreibt nicht mehr als die allgemeine Schranke des Rechts auf Naturgenuss und Erholung, wonach für das Verhalten der Erholungsuchenden zueinander gilt, dass einer dem anderen - trotzder gebotenen Toleranz - den Aufenthalt nicht verleiden darf, vgl. hierzu Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner, Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 26 RdNr. 26 (34. AL Januar 2013).

Bei der Nutzung der Wege gilt es daher gegenseitig Rücksicht zu nehmen, wie es die im Landkreis Oberallgäu gelegene Gemeinde Oberstdorf mit der Kampagne „Zämed duss“ (Zusammen draußen) seit kurzem entsprechend der gesetzlichen Intention auch propagiert. Die Radfahrer spricht sie diesbezüglich besonders mit dem Punkt an:
„3. Wanderern den Vortritt lassen“ Gerade auf engen oder stark frequentierten Wegen ist es ratsam, als Mountainbiker auch mal abzusteigen und die Wanderer vorbei zu lassen.“
und gibt gänzlich unaufgeregt diese korrekte und leicht zu befolgende Handlungsempfehlung.

In der Rubrik „Rechtliche Hinweise zum Radeln und Mountainbiking in der freien Natur“ enthält der entsprechende Ratgeber des Ministeriums keine konkreten Hinweise zu „geeigneten Wegen“ und woran man „ungeeignete Privatwege“ erkennen können soll.


Noch ein kleiner Nachtrag:
Die dortige Einlassung:
Das Radeln ist dem Betreten zu Fuß insoweit gleichgestellt, als dies auf geeigneten Wegen geschieht (Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG).
ist natürlich auch nicht richtig dargestellt, denn das Radfahren gehört gemäß Art. 29 BayNatSchG zum Betreten - ganz ohne "insoweit".

Hierzu der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.06.1975 - 21-VII-73, 23-VII-73, 26-VII-73, Vf. 13-VII-74 (Rd.Nr. 94):

„Mit dem vom Verfassungsgeber klar zum Ausdruck gebrachten Zweck des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, die Erholung in der freien Natur und den Genuss der Naturschönheiten zu ermöglichen, lässt es sich nicht vereinbaren, dieses Recht zu beschränken auf Wanderer und Spaziergänger und andere Möglichkeiten des Naturgenusses von vornherein auszuschließen. Es ist zwar einzuräumen, dass die meisten der Erholungsuchenden und Naturfreunde die freie Natur zu Fuß betreten werden. Der in einem umfassenden Sinne zu verstehende Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV würde jedoch - bezogen auf die heutigen Verhältnisse und Möglichkeiten der Erholung in der freien Natur - zu sehr eingeengt, würden nicht auch andere natürliche und herkömmliche Fortbewegungsarten des Menschen mit erfasst. Auch das Bayer. Naturschutzgesetz selbst trägt dem Rechnung, indem es Radfahrer, Skifahrer und Schlittenfahrer dem Kreis der erholungssuchenden Wanderer gleichstellt (vgl. Art. 27 Abs. 2, Abs. 1, Art. 29 BayNatSchG).“


Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
4.3.4 Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) und
Untere Naturschutzbehörden

Im Lehrmaterial für die Bayerische Naturschutzwacht, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) am 14.01.2015 heißt es unter Punkt 13:
„Ob ein Weg zum Reiten geeignet ist oder nicht, kann nur die uNB bestimmen!“

Man beachte den Gegensatz zur Aussage des Forstministeriums (4.3.3.3):
"...hat es dem Waldbesitzer zugestanden, diese Einschätzung..."


Auch wenn der Begriff hier ebenfalls unpassend verwendet wird, so hätte die dargebrachte Erkenntnis doch darauf schließen lassen, dass dieses Lehrmaterial in korrekter Weise berücksichtigt, wie das Bayerische Naturschutzgesetz die verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts auf Erholung in der freien Natur aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, unter Beachtung der von Art. 27 Abs. 2 BayNatSchG vorgegebenen Systematik, konkretisiert. Zudem trägt das Lehrmaterial, wie das Gesetz selbst, der Erkenntnis Rechnung, dass weder der Naturschutzwacht noch Erholungsuchenden und Eigentümern eine solche Beurteilung selbst möglich wäre. Letztendlich sollte die zuständige Naturschutzbehörde nach Art. 31 oder Art. 34 BayNatSchG über Einschränkungen, sprich Sperrungen, unter Beachtung der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen und nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der betroffenen Interessen entscheiden.

Stattdessen scheint jede Behörde, soweit sie sich überhaupt äußert, losgelöst von obigen Überlegungen ihre eigene Interpretation zu „geeigneten Wegen“ zu haben:
So kommt zum Beispiel das Landratsamt Regensburg in seiner Pressemitteilung vom 22.04.2013 zur dem Ergebnis: „Geeignete Wege zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht durch amtliche Schilder gesperrt sind“. In seiner Meldung vom 04.05.2015 haben sich plötzlich die Kriterien geändert und es heißt nun: „Geeignete Wege für Radfahrer im Wald könne man daran erkennen, dass ein Befahren mit dem Rad keinen Schaden am Weg hinterlasse, den der Eigentümer zu tragen hätte.“

Das Landratsamt Weilheim-Schongau greift hingegen, wie die meisten anderen Naturschutzbehörden, auf die Ausführungen des Urteils zurück: „Reiten ist nur auf dafür geeigneten Wegen zulässig. Die Frage, wann ein Weg für den Reitbetrieb geeignet ist, ist generell zu beurteilen, d.h. nach der Beschaffenheit der Wegefläche, wie sie sich durchschnittlich oder wenigstens überwiegend während bestimmter Jahreszeiten darstellt. Die Eignung fehlt z.B. vor allem dann, wenn der Weg so beschädigt werden kann, dass er für das Wandern unbrauchbar wird.“

Vor allem für ungeeignet zum Radfahren hält das Landratsamt München, über die Kriterien des Urteils hinaus, auf seiner Homepage „eigens beschilderte Geh- und Fußwanderwege“ und „unbeschilderte Wege, die für das Radfahren nicht ausreichend befestigt sind oder so schmal sind, dass Fußgänger den ihnen nach Art. 23 des Bayer. Naturschutzgesetzes gebührenden Vorrang gegenüber den Radfahrern nicht gefahrlos wahrnehmen können.“
Abgesehen davon, dass es noch eine veraltete Nummerierung nutzt, weist es noch darauf hin, dass Polizei, Forstbeamte sowie die Naturschutzwacht beauftragt sind, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

Im Artikel „Mountainbiker: Wo sie fahren dürfen“ des Nordbayern Kurier vom 07.07.2016 erklärt Thomas Weber, Jurist am Landratsamt in Kulmbach und zuständig für Natur- und Umweltschutz, dem Kurier:
„Dass nicht sofort ersichtlich ist, was verboten ist und was nicht, dafür sind mehrere Faktoren verantwortlich. Grundsätzlich dürfen Mountainbiker alle Wege befahren, auch wenn sie in Privateigentum sind. Das regelt das bayerische Naturschutzgesetz in Artikel 28 und 29. Darin heißt es: „Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern, und soweit sich die Wege dafür eignen (...). Den Fußgängern gebührt der Vorrang.“ Skifahren, Schlittenfahren, Reiten, Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur sind demnach erlaubt. Mountainbiker werden nicht explizit erwähnt.“
Weber deutet das Gesetz dennoch so:
„Mountainbiker dürfen auf fast jedem Weg fahren.“ Die im Gesetz formulierte Einschränkung beziehe sich vor allem auf Fahrzeuge. Öffentliche Wege erhalten laut Weber eine Widmung, das heißt: Es wird festgelegt, welche Personen und Fahrzeuge sie nützen dürfen. Nachzulesen sei dies bei den Kommunen im Straßen- und Wegeregister. „Oftmals stellt sich jedoch die Frage, was überhaupt noch ein Weg ist.“ Denn im Naturschutzgesetz steht auch, dass „das Radfahren (...) und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig“ ist. Welcher Weg ist aber geeignet?

Die letzte Frage - wohl rhetorischer Natur – lässt der Vertreter des Landratsamts Kulmbach unbeantwortet.

Vielfach wird die Entscheidung aber auch, wie vom Gesetzgeber in Art. 28 Abs. 4 BayNatSchG vorgesehen, sowohl bezüglich außerordentlicher Schäden an den Wegen als auch zur Gefahrenabwehr den Straßenverkehrsbehörden überlassen, so dass sich die Frage nach dem „geeigneten Weg“ nicht mehr stellt. Der Gesetzgeber hatte hierbei berücksichtigt, dass die Kompetenz zur Gefahrenabwehr eher bei den Sicherheits- als bei den Naturschutzbehörden zu finden ist.


Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Gestern am Beginn (Auffahrt) und Ende (hier mit Schild Pferd) gesehen. Der Weg selbst wäre bis auf ein kurzes Stück zumindest mit einem Quad zu fahren.
Musste beim Lesen an diesen Thread denken und die kreative Auslegung und v.a. Zitierweise der Gemeinde. Interessant fand ich, dass sie das Reiten bergan wohl erlaubt...
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Im Tölzer Landkreis kenn ich über 25 Stellen wo sie das Schild aufgestellt haben. Jachenau, Lenggries usw. usw..


sind nur 3 Schrauben.... aber die haben da wohl sehr sehr viele gekauft und Vorrat.
 
Gestern am Beginn (Auffahrt) und Ende (hier mit Schild Pferd) gesehen. Der Weg selbst wäre bis auf ein kurzes Stück zumindest mit einem Quad zu fahren.
Musste beim Lesen an diesen Thread denken und die kreative Auslegung und v.a. Zitierweise der Gemeinde. Interessant fand ich, dass sie das Reiten bergan wohl erlaubt...Anhang anzeigen 1116018Anhang anzeigen 1116019
...und wie sind solche Schilder jetzt rechtlich zu bewerten? Muß ich mich daran halten?
 
jetzt löse ich mit den Fotos evtl. eine hier unerwünschte Diskussion aus, was nicht gut ist. Evtl. sollten die letzten Posts daher in den Nachbarthread verschoben werden?

@Sun on Tour bitte entscheide und bitte doch dann jemanden vom Mod-Team darum...
 
Nur ganz kurz eine Einschätzung zu den Schildern im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen:
Im obigen Beispiel ist es mit "Gemeinde ... mit den Grundeigentümern" unterschrieben.

Das ist von daher schon interessant, weil wir hier im Thread zur "Rechtslage in Bayern" schon auf Seite 16 mit knapp 400 Beiträgen sind und noch nicht einmal wurde die Gemeinde als zuständig erwähnt. Ganz einfach weil sie es nicht ist - allenfalls für ihren Gemeindewald als Waldbesitzer. So versuchen die Gemeinden diesen Schildern einen hoheitlichen Touch zu verleihen.

Spätestens seit dem Urteil des BayVGH v. 03.07.2015 wissen sie, dass ein verkehrrechtliches Radfahrverbot rechtswidrig wäre - deshalb hängt oben konsequenter Weise auch nur ein Reitverbotsschild.

Nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG kann das Betretungsrech von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden. Solche Gründe werden auf dem Schild nicht angeführt. Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG).

Jetzt wird inzwischen gerne, wie auch hier im Urteil vom 17.01.1983 argumentiert, bestünde ein Betretungsrecht von vornherein nicht, hätte die Beschilderung lediglich deklaratorischen Charakter und müsste auch die Anforderungen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG nicht erfüllen. Dies hat durchaus auch aus vernünftigen Gründen praktischen Nutzen. Etwa wenn ein Feld bereits bestellt ist und man nicht möchte, dass darauf z. B. weiterhin geritten wird (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) - da lägen aber auch die Gründe nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG vor.

Mit den auf dem Schild zitierten Artikeln aus dem Bayerischen Naturschutz und -Waldgesetz suggeriert man, dass man einen gesetzlichen Grund hätte, gibt ihn aber tatächlich nicht an. Das angeführte "unzulässig" wäre allenfalls eine Rechtsfolge und "gefährlich" ist ganz offensichtlich kein gesetzlicher Grund. Hier zeigt sich wieder wie effektiv und supereinfach man mit der nichtssagenden Floskel "nicht geeignet" das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 BV und alle zu dessen Schutz ergangenen einfachrechtlichen Regelungen außer Kraft setzen könnte.

Wie bereits oben in Nr. 2.2 geschildert wäre das Landratsamt gefordert die Beseitigung dieser konfliktträchtigen Schilder entsprechend der Gesetzesbegründung anzuordnen und durchzusetzen (Art. 34 BayNatSchG):
„Darüber hinaus besteht ein Interesse an der behördlichen Kontrolle und insbesondere an der Beseitigung solcher Schilder, die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 (jetzt Art. 27) keine privatrechtliche Wirkung haben und nur den Anschein eines wirksamen Betretungsverbotes erwecken“ (DRUCKSACHE 7/3007, zu Art. 22, Seite 28).

Letztlich muss man konstatieren, dass diese behördliche Kontrolle aufgrund verschiedenster Interessenlagen nicht ohne Nachdruck funktioniert und deshalb damit zu rechnen ist, dass mit der Floskel "nicht geeignet" weiterhin und vermehrt versucht werden könnte supereinfach verfassungsmäßige Rechte auszuhebeln.
 
Zuletzt bearbeitet:
Noch ein kleiner Nachtrag:
Mit der Einfügung des Wörtchens "geeignet" 1998 in Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG hat man mit Art. 57 Abs. 4 Nr. BayNatSchG auch einen neuen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand mit aufgenommen, der das Radfahren auf "ungeeigneten" Wegen mit Bußgeld belegt. Das erhöht natürlich den Druck auf die Grundrechtsträger sensibel auf entsprechende Beschilderungen zu reagieren. Wenn man noch bedenkt, dass nach Art. 58 die zur Begehung der Ordnungswidrigkeit gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände eingezogen werden könnten, sollte einem die Tragweite dieser Beschilderung noch bewusster werden.

Zur Verfassungmäßigkeit dieser Bußgeldvorschrift komme ich später noch...

Man kann sich überlegen, was es bedeutet, wenn die gleiche Behörde, die für die Beseitigung solcher Schilder zuständig ist auch die Ordnungswidrigkeiten ahndet.

Btw. sind die Schilder geeignet die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 26 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen (Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG).

Eigentlich sollte man merken, dass man sich mit dieser Konstellation vom Rechtsfrieden immer mehr entfernt und dem in mancher Zeitung heraufbeschworenem "Krieg in den Bergen" (nicht etwa der "Krieg in den Bergen") immer näher kommt.

Im Bezug auf Art. 57 BayNatSchG enthält der Artikel zwei wichtige Feststellungen des Bürgermeisters von Jachenau (eigentlich bezugnehmend auf VG Augsburg, Urteil vom 17.11.2015 – Au 2 K 15.160):
„Dieser Weg eignet sich nicht für Mountainbiker.“ Kein Verbot, sagt Riesch, nur ein Hinweis.

Zum einen ist das der Versuch die eigene Ordnungswidrigkeit (Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG) zu relativieren, zum anderen stellt er klar, dass das Radfahren gerade keine Ordnungswidrigkeit darstellen soll.
 
Zuletzt bearbeitet:
Von Hörensagen ist der DAV-Lenggries eher contra-MTB eingestellt, während der DAV-Bad Tölz eher pro-MTB einstellt ist. Entsprechend bietet der DAV-Bad-Tölz auch MTB-Trail-Kures an, auf der DAV-Lenggries Seite habe ich nichts dergleichen gesehen.
So würde ich diese Schilder dann auch mehr Richtung Lenggries ins Isartal hinein vermuten.
 
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