Führer aus Gefälligkeit - auch privat?

Ich denke jeder, der mal irgendwann irgendwie irgendwo geguidet hat, ist sich des Problems bewusst.

Der übliche neunmalkluge Draufgänger "so Pipikram fahr ich doch blind".

Der abgebrühte Routinier
"war da was - bin das gedropt?".

Der Traumtänzer und die Labertasche, Zack einfach hinterher... Schepper.

Ich fahre daher wenn jemand anders zu einer Runde aufgerufen hat, grundsätzlich hinten.
 
Ich will nur die Rechtslage kennen, um mir selbst ein Urteil bilden zu können und zu wissen, woran ich bin. Meinen Spaß werde ich mir deshalb nicht vermiesen lassen.
Google mal eher Richtung Garantenstellung. Ich glaube das ist das, was deinem Kumpel zu schaffen macht. (Das mit dem 'Führer aus Gefälligkeit' ist der Begriff in AT). Der Punkt ist: Wenn jemand aktiv was falsch macht dann kommt es auf die Garantenstellung gar nicht an. Das wird erst bei der Unterlassung relevant.

Für die Garantenstellung kommt es aber auch gar nicht darauf an, ob das eine "offizielle" Tour ist oder nicht. Das hat noch nichts mit "Führen" zu tun, sondern ihr seid eine Gemeinschaft und müsst euch gegenseitig beistehen.

Dann gibt es noch den Punkt faktische Führerschaft um den es ihm geht. Ich zitiere mal (link unten)
"Eine solche Führerschaft kann sich ausnahmsweise auch im Laufe einer Gemeinschaftstour entwickeln. Da bereits eine Garantenstellung kraft Gefahrengemeinschaft besteht, geht es bei der faktischen Führerschaft nicht um die Stellung als Garant an sich, sondern darum, ob dem Betroffenen ein weitergehender Pflichtenkreis als dem normalen Tourteilnehmer zuzuordnen ist."
So eine faktische Führerschaft entsteht auch nicht einfach so z.B. bei Hilfeleistung sondern das setzt schon ein dominierendes Handeln voraus. (Ein Schein reicht nicht dafür aus).

Du findet das hier in Kapitel 5 und 6 :
https://dav-frankenthal.de/wp-content/uploads/2019/08/Rechtshandbuch.pdfVielleicht kannst du ihm das schicken und er entspannt sich wieder und findet die Idee eine Führungstour daraus zu machen gar nicht mehr so gut ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Richtig. Die beiden anderen Dokumente basieren aber auf AT-Recht. Da deckt sich schon vieles. (Aber man sollte auch wissen, dass die Österreicher den Führer stärker in die Verantwortung nehmen.)
Das stimmt so nicht! Die haben einfach behauptet der wäre ein Deutscher, also hinterher als es keiner gewesen sein wollte. 😉
 
Ich denke jeder, der mal irgendwann irgendwie irgendwo geguidet hat, ist sich des Problems bewusst.

Der übliche neunmalkluge Draufgänger "so Pipikram fahr ich doch blind".

Der abgebrühte Routinier
"war da was - bin das gedropt?".

Der Traumtänzer und die Labertasche, Zack einfach hinterher... Schepper.

Ich fahre daher wenn jemand anders zu einer Runde aufgerufen hat, grundsätzlich hinten.
Hi Hi mir passiert es schon mal das ich ne Runde guide und nem Kumpel in der Abfahrt sage fahr vor du bist eh schneller als ich..

Bin ich dann aus der Haftung...... :wut:
 
Richtig. Der ist mir nicht eingefallen. Danke.

@davez
Leider habe ich dazu keine Antwort parat. Aber in der Tat gibt es solche Haftungsthemen auch im Rahmen von „Nachbarschaftshilfe“; man hilft einem Nachbarn / Freund unentgeltlich. Dabei gibt es auch unter bestimmten Fällen Haftung für leichte und nicht nur grobe Fahrlässigkeit. Das ist gegen das weitläufige „Rechtsgefühl“, schließlich hilft man unentgeltlich.

Insofern könnte das in der Tat auch bei gemeinsamen Biketouren ein Thema sein, insbesondere wenn der Führer eine Ausbildung hat. DIMB sollte das aber wissen
 
Insofern könnte das in der Tat auch bei gemeinsamen Biketouren ein Thema sein, insbesondere wenn der Führer eine Ausbildung hat. DIMB sollte das aber wissen
So wie ich die Diskussion verstanden habe ist ja der Witz der §31a (2) BGB: beim Vereinstraining können sich die ÜL der Haftung bei einfacher Fahrlässigkleit vom Verein befreien lassen, d.h. der Verein bzw. seine Versicherung zahlt und nicht der ÜL. Deshalb möchte der Kumpel von @Rudirabe das ja über die DIMB machen. Die Frage ist halt, ob die DIMB (bzw ARAG) mitmacht, wenn nur der ÜL aber sonst niemand bei der DIMB ist (Eine Voraussetzung für den §31a (2) BGB ist ja, dass der ÜL mit einer Aufgabe des Vereins betraut ist).
 
beim Vereinstraining können sich die ÜL der Haftung bei einfacher Fahrlässigkleit
1. geht es wohl nicht um Vereinstraining, und 2. erst recht nicht um einfache Fahrlässigkeit.

Wenn ich den mit der DIMB-Ausbildung richtig verstanden habe, hat er Schiss, überhaupt haftbar gemacht zu werden. In dem von mir verlinkten Dokument kommt aber (siehe Zitat) klar raus, dass da mindestens grobe Fahrlässigkeit, wenn ich sogar Vorsatz sein müsste, und dazu noch mehrere Punkte erfüllt sein müssen. Völlig egal ob mit oder ohne Ausbildung, wer solche Fehler macht, wird (zu Recht) haftbar gemacht. Im Artikel waren ja auch einige Beispiele drin, die teilweise schon ganz schön heftig waren. Auch interessant ist, dass diese Beispiele teilweise uralt sind. Scheint also auch mit Bereich vom Bergsport sehr selten ein Problem zu sein.
 
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