jaja, ein mensch stirbt auf elendigliche weise, einer familie wurde die frau/mutter entrissen und schon gehts los mitn hunde/menschenbashing.
kennt wer den genauen hergang? die örtlichkeit?
wer kennt die rechtslage?
wer hat die urteilsbegründung (satte 100+ seiten) gelesen?
genau wie der orf im report die lieben kalberl, die die mit der bäurin schmusen und ein almidyll, dass nun vernichtet sein soll gezeigt hat, und für die gegenseite den anwalt (die kommen da immer besonders sympathisch her), weil vielleicht die angehörigen der
verstorbenen )ich habs bewusst fett gedruckt) nicht wirklich vor die kamera wollten oder gar nicht gefragt wurden.
auf einmal soviel empathie für den bauernstand?
und dann drehen sich die kuhliebhaber von der tastatur ab, geh zum diskonter und regen sich auf, dass das kilo hendlkeulen statt € 2,99 auf einmal 3,49 kostet (wahrscheinlich isses in DE eh noch billiger als bei uns in AT).
und wenn der bauer in AT einem sagt, dass die forststraße nicht befahren werden darf, isser er auf einmal wieder der böse.
zum den bauernvertretern: jetzt wollens dass die alm rechtsfreier raum ist, aber wennst mitn bike kommst, wachelns mitn gesetzbuch.
das ist doch, das eine wie das andere nix als chuzpe.
lest zb den artikel in der presse.
ich zitier mich selber aus dem österr. radlerforum, daher sind einige texpassagen ohne kontext, aber zum bessern verständnis reichts:
"vielleicht noch ein paar punkte zur aufklärung, weil da anscheinend immer wieder missverständnisse bezüglich der termini der urteilsbegründung zu erkennen sind:
1. öffentliche straße: ich versuch ganz einfach zu bleiben, andere juristen mit mehr erklärungskönnen mögen ergänzen. der begriff ist weiter als die autofahrernation denkt, auch ein gehsteig ist öffentlich, ein wanderweg, eine schipiste, auch wenn man nicht drauf fahren darf. der forstweg ist auch öffentlich, weil man drauf gehen kann/darf. eine straße ist auch noch öffentlich, wenn man nicht drauf fahren darf, sondern nur gehen. so weit, so klar?
2. sorgfaltspflicht des tierhalters: um das höchste gut, das leben eines menschen, zu schützen. deswegen gibts den § 1320 schon seit 1811 und eigentlich schon viel länger in alten rechtsordnungen. wie bei ihrer schwesterbestimmung, der wegehalterhaftung, sind die umstände im einzelfall (zumutbarkeit und tunlichkeit) zu prüfen. ich geh jetzt nimmer ins detail, sonsts sprengt das den rahmen eines posts.
3. der kleine kevin am markierten steig in den latschen im angesicht des 1,2 t almstieres ist einem anderen prüfungsmaßstab zu unterziehen als die eventuelle pflicht, einen von heerscharen an sattmanns begangenen zufahrtsweg zu einem ausschenkenden betrieb führenden forstweg zum schutz der dort wandernden vor potenziell (stichwort mutterkühe) bekannt aggressiven rindern einzufrieden. der aufwand wäre im vergelich zu den folgen des unfalles vertretbar gering gewesen.
4. es ist davon auszugehen, dass der landwirt eine betriebhaftpflicht hat.
ich will hier bewusst ein wenig den advocatus diaboli spielen. denn immerhin ist ein mensch auf eine denkbar ungustiöse art und weise elendiglichst zugrunde gegangen, obwohl dies durch einfache maßnahmen zu verhindern gewesen wäre (s. oben, zb die paar mutterkühe isoliert weiden lassen). es handelt sich um ein paar handgriffe, die angesichts der tatsache, dass alle (?) dort vom tourismus profitieren, auch das ist bei der im einzelfall gebotenen sorgfalt einzubeziehen.
nochmal: das urteil sagt keineswegs, dass jetzt alle almen sperrgebiet werden sollen, auch nicht, dass jeder bauer für jeden kuhfurz haftet. es ist aber sehr wohl von den oberen instanzen genau zu prüfen und vor allem sind weitere, ähnlich gelagerte fälle dahingehend zu überprüfen, ob nicht eine doch (nicht zweckmäßige, über das ziel hinausschießende) schleichende haftungserweiterung der landwirte sich einschleicht.
was ihr bitte noch bedenken sollt: in den foren, egal welche, sind viele auf der seite des landwirts. die einen, weil sie um ihre felle fürchten (wanderer, biker, touristiker...), die andern, weil eine piefkinesin (an österreicher passiert des net) erwischt hat, die nächsten, weil die kühe ja eh so lieb und die bauern unschuldig sind. dann wenden sich die leut von der tastatur ab, gehen in den nächsten diskonter und sudern, weil das kilo hendlkeule nimmer 2,99 sondern 3,99 kostet oder so.
am ende: ich wohne am land, arbeite am land, meine großeltern hatten viecher und ich hab tagein taugaus (auch) mit bauern zu tun. und kenn mich auch mit den rechtlichen belangen aus."
und, zur frage warum es im strafverfahren zu einem freispruch kam und im ZP zu einem anderen urteil:
"es gelten teils andere (sorgfalts/verschuldens)-maßstäbe bzw lautet der strafrechtliche tatbestand ganz anders als der zivilrechtliche haftungsgrund.
im übrigen ist das zivilgericht zwar an den schuldspruch im strafverfahren gebunden, an einen freispruch jedoch nicht (grund, u.a. siehe obere zeile)
der unterschied ist dabei ein größerer als zwischen rennrad und downhill
anm: der kläger kann natürlich seine zivilrechtlichen ansprüche im strafprozess anmelden, dann entscheidet das strafgericht darüber oder auch nicht, wenn es auf den zivilrechtsweg verweist, ganz kurz und vereinfacht gesagt. wies im konkreten fall war, das weiss ich nicht.
aber das war jetzt genug ZPO und StPO, i bin verwaltungsheini und in der materie nimmer tagesaktuell bzw altersdement ;-) will wer anders, der sich bessr auskennt, noch dazusenfen?"
mir tut der bauer wirklich leid. ich kann den standpunkt der bauernseite verstehen.
niemals wird sein ersatz den verlust einer mutter, einer ehefrau ausgleichen können.
massentourismus und halbwilde viecher passen eben nicht zusammen.
es hat soweit kommen müssen.
so und jetzt prügelt mich.