Interessenverbände der Waldbauern und Waldbesitzer, der Bund der Forstleute sowie Naturschutzverbände hatten bei ihrer Anhörung im Gesetzgebungsverfahren zum dritten Änderungsgesetz des LFoG NRW vom 09.05.2000 angeregt, das Fahrradfahren im Wald auf befestigte Wege oder Wege mit festem Untergrund oder Wege mit einer Breite von 2m/3m zu beschränken und einen entsprechenden Verbots- und Ordnungswidrigkeitentatbestand in das LFoG NRW aufzunehmen
vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 20 ff..
Dieser Anregung der genannten Interessenverbände ist der Gesetzgeber nicht in vollem Umfang gefolgt. Von einer Beschränkung des Fahrradfahrens auf künstlich befestigte Wege hat er Abstand genommen. Die Verwendung des Begriffs der „festen" Wege macht deutlich, dass das Fahrradfahren auch auf von Natur aus festen Wegen zugelassen sein soll. Die Beschränkung des Radfahrens auf „feste" Wege war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausreichend für einen Ausgleich zwischen dem Erholungsinteresse der Radfahrer und den gegenläufigen Interessen anderer Erholungssuchender sowie dem Interesse am Schutz des Waldbodens und des Wildbestandes
vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 27, Nr. 2.