Änderung des Betretungsrechts in Baden-Württemberg

War auch nicht wertend gemeint.
Nur hier auf Leseinhalte in einem geschlossenem Forum hinzuweisen, finde ich merkwürdig. Aber danke für Post 321

Wir versuchen nach Möglichkeit, sowohl FB als auch IBC zu bedienen. So auch heute:

Wegbreitenregelungen im Lichte des Grundgesetz
Teil 2: "Schwarze Schafe" und das Übermaßverbot

Es gibt kaum eine Diskussion über Wegesperrungen und weiträumige Verbote des Befahrens mit Fahrrädern (Mountainbikes), in der nicht früher oder später die Auffassung vertreten wird, die Mountainbiker seien daran doch selbst schuld und hätten dies durch ihr Fehlverhalten selbst provoziert. Aber ist das wirklich so? Kann und darf man so Verbote begründen?

Häufig beschuldigen wir uns sogar selbst, in dem wir einzelnen schwarzen Schafen in unseren Reihen die Schuld an Verboten zuweisen. So schreibt ein Leser in der Bike (04/2013) zum Wegeplan im Siebengebirge:

"Einen sicherlich nicht unerheblichen Anteil an dieser Entwicklung tragen einige wenige Hardcore-Mountainbike, welche sich mit rüpelhaften Manieren bei Wandersleuten äußerst unbeliebt machen, die dann wiederum ihre Kontakte zur Politik ... nutzen und uns unser Hobby erfolgreich vermiesen."

Auch in Mountainbikeforen und auf Facebook finden wir solche oder ähnliche Aussagen aus unseren eigenen Reihen.

Wenn in derartigen Diskussionen von "die" oder "den" Mountainbiker/n die Rede ist, so wird damit unterschwellig die Behauptung aufgestellt, dass dies auf alle Mountainbiker zuträfe. Wie belastbar solche Aussagen sind, zeigte sich erst letztes Jahr in Hessen, als in der Gesetzesbegründung zuerst von Problemen und Konflikten mit Mountainbikern die Rede war und aufgrund unseres Protests dann eingeräumt werden musste, dass es diese diese Probleme und Konflikte auf 99% der Waldwege gar nicht gibt. Auch in Bezug auf den diskriminierenden Wegeplan im Siebengebirge, der Mountainbiker weitestgehend aussperrt, haben wir schon solche Behauptungen gelesen. Mit der Wirklichkeit, wie sie z. B. in wissenschaftlichen Studien belegt wird, haben solche Behauptungen allerdings wenig zu tun. Denn wie sonst sollte man solche Erkenntnisse, wie sie z. B. für das äußerst hochfrequentierte Siebengebirge gewonnen wurden, werten:

"Wie die vorliegende Untersuchung jedoch zeigt, halten sich, trotz der relativ hohen Frequentierung zu Stoßzeiten am Wochenende und an Feiertagen, die Belastungen und Konflikte im Siebengebirge in Grenzen. .... Insgesamt hat die Befragung aber gezeigt, dass im Siebengebirge nur wenige Konflikte zwischen Wanderern und Mountainbikern vorhanden sind. Die Mehrzahl der Befragten nimmt auf die andere Gruppe Rücksicht." (Universität zu Köln, Geographisches Institut, Geländepraktikum "Natursportarten und Ökologie, Ergebnisbericht, S. 59)

Auch eine aktuelle Untersuchung, die von der Tourismus Gesellschaft Schwarzwald in Auftrag gegeben wurde, kommt den Schwarzwald zu demselben Ergebnis. Da kommt man nicht nur ins Staunen, sondern auch ins Grübeln und fragt sich bei einem derartigen Befund, was denn die wahren Motive sind? Wir wollen diese Frage diesem Beitrag nicht weiter vertiefen. Aber diejenigen, die Verbote fordern oder aufrechterhalten wollen und dies mit Konflikten begründen, müssen sich diese Frage weiterhin gefallen lassen. Wir wollen vielmehr heute aufzeigen, welche Dimension Verbote und Beschränkungen haben, die einer sachlichen Grundlage entbehren und warum wir uns dagegen zur Wehr setzen müssen. Stellt Euch einmal folgende einfache Kontrollfrage:

Ist schon mal jemand auf den Gedanken gekommen, eine ganze Kategorie an Straßen oder generell alle Straßen großräumig für den Autoverkehr und alle Autofahrer zu sperren, nur weil manche Autofahrer die Straßenverkehrsregelungen nicht einhalten? Nein, aber sicherlich werden jetzt manche sagen, dass das der ADAC als einflussreiche Organisation schon verhindern würde. Aber es geht hier nicht alleine um Einfluss und Macht, sondern auch um Recht und Wahrung rechtsstaatlicher Grundlagen. Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 19.09.2005, 7 K 1509/02 - Wegedefinition) äußerte sich zu einer Wegesperrung einmal wie folgt:

„Gelegentliche Missbrauchsfälle rechtfertigen es nicht, ..... die Betretungs- und Befahrensrechte gänzlich auszuschließen."

Diese zunächst banal klingende Aussage des Verwaltungsgerichts ist von großer Bedeutung und basiert auf den elementarsten rechtsstaatlichen Grundpfeilern des Grundgesetzes. In einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat haben Beliebigkeit und Willkür keinen Platz und verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes. Es ist verfassungsrechtlich schlicht nicht haltbar, alle Mountainbiker für das Fehlverhalten weniger zu bestrafen und in ihren Rechten zu beschneiden, geschweige denn Verbote derart zu begründen. Derartige Denkmuster und Begründungen belegen nicht nur ein seltsames Verständnis von Rechtsstaatlichkeit, sondern führen auch zu verfassungswidrigen Ergebnissen: "Gelegentliche Mißbrauchsfälle rechtfertigen es nicht ...." sagt dazu das Verwaltungsgericht Münster.

Verbote und Einschränkungen von Rechten stellen den gravierendsten Eingriff in die Freiheitsrechte von Bürgern dar. Das Grundgesetz setzt daher für solche Maßnahmen hohe Hürden. Der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (auch Übermaßverbot genannt) ist dabei von elementarster Bedeutung und durch Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich. Aber worum geht es bei diesem Grundsatz?

Eine in Rechte eingreifende und/oder diese beschränkende Maßnahme muss zunächst einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen und sich an diesem Zweck messen lassen sowie darüber hinaus auch geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dazu ein paar Beispiele:

Mit dem ersten Entwurf des Hessischen Waldgesetzes wollte man eine leichter handhabbare gesetzliche Grundlage für das Verbot des Radfahrens abseits von festen Wegen schaffen (legitimer öffentlicher Zweck). Dies wollte man durch eine faktische Wegbreitenregelung erreichen. Wir haben in diversen Stellungnahmen deutlich gemacht, dass man das Radfahren abseits von Wegen nicht mit einem Verbot des Befahrens von schmalen Wegen erreichen kann. Ein solches Verbot hätte trotz des legitimen öffentlichen Zwecks gegen das Merkmal der Geeignetheit verstoßen, das eine Kausalität zwischen Zweck und Maßnahme verlangt.

In manchen lokal begrenzten Gebieten, wie z. B. am Feldberg im Taunus, herrscht an manchen Tagen ein hoher Besucherandrang. Wir alle kennen diese Tage, z. B. Wochenenden und Feiertagen mit schönem Wetter oder anlässlich von Veranstaltungen. Und wir sperren uns auch gar nicht, gegen erforderliche Regelungen. Aber leider wird das Kind häufig mit dem Bade ausgeschüttet und das Merkmal der Erforderlichkeit nicht beachtet. Dieses besagt, dass kein milderes Mittel zur Verfügung stehen darf, mit dem in gleicher oder sogar besserer Weise derselbe Zweck erreicht werden kann. Was bedeutet das konkret? Wenn man z. B. nur an ganz wenigen oder ganz bestimmten Tagen ein Problem lösen muss/will, dann kann man nicht einfach so Verbote für "alle" Tage erlassen, denn mit temporären Verboten hätte man ein milderes Mittel zur Verfügung, ganz abgesehen davon, dass für temporäre Verbote alle Landesgesetze auch Rechtsgrundlagen bieten. Aber auch wenn man nur auf bestimmten Wegen oder an bestimmten Stellen ein Problem hat, dann kann ebenfalls nicht so einfach das Mittel des Verbots aus der Jacke ziehen. Vielmehr muss man auch hier sorgfältig untersuchen, was denn die Ursachen des Problems sind und ob man dieses nicht anders, nämlich ohne Verbote, lösen kann und man muss dann das dann auch tun. Verbote können immer nur die ultima ratio in einem freiheitlichen Rechtsstaat sein.

Verbote und Einschränkungen von Rechten müssen angemessen sein. Wir sprechen hier von der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, dem dritten Merkmal des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Gemeint ist damit, dass die Nachteile der Maßnahme (also z. B. ein Verbot oder eine Einschränkung) nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen dürfen. Auch hier zeigt das Beispiel des ersten Entwurfs des Hessischen Waldgesetzes sehr schön, wie man gegen diesen Grundsatz verstoßen kann, wenn man es sich zu einfach macht. Obwohl nach offizieller Aussage auf 99% aller Waldwege gar keine Konflikte existierten, wollte man 75% aller Waldwege für Radfahrer sperren - von Verhältnismäßigkeit keine Spur! Auch dies haben wir in mehreren Stellungnahme hervorgehoben und damit letztlich auch Gehör gefunden.

Viele uns bekannten Verbote und Einschränkungen hätten bei genauerer Beachtung dieses ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes nie verhängt werden dürfen. Die 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg hat ganz offensichtlich verfassungsrechtliche Defizite. Man hat staatlicherseits überhaupt keine Zahlen zu Konflikten und soweit es wissenschaftliche Untersuchungen gibt, belegen diese, dass Konflikte die Ausnahme sind. Und trotzdem wurde die Regelung eingeführt und bis heute nicht abgeschafft. Was sagte nochmal das Verwaltungsgericht Münster: Gelegentliche Mißbrauchsfälle rechtfertigen es nicht ...."

Aber die Rechtsstaatlichkeit von Verboten und Einschränkungen hat noch weitere Facetten. Immer wieder stellen wir fest, dass Verbote und Einschränkungen faktisch gar nicht kontrolliert und durchgesetzt werden bzw. auch gar nicht kontrolliert und durchgesetzt werden können. Dass in solchen Konstellationen eine dann doch einmal durchgeführte Kontrolle und daran anknüpfende Sanktionen (Verwarnungs- und Bußgelder) von den Betroffenen als willkürlich angesehen werden, ist dabei wenig verwunderlich. Aber bei genauerer Betrachtung muss man auch aus verfassungsrechtlicher Sicht darüber nachdenken, ob solche nicht kontrollierbaren und nicht durchsetzbaren Verbote und Einschränkungen nicht sogar verfassungswidrig sind. Das Bundesverfassungsgericht spricht in solchen Fällen von einem strukturellen Vollzugsdefizit. Auch dies kann zu einer Verfassungswidrigkeit von Verboten führen.

Mancherorts wird sogar bewusst von Kontrollen und der Rechtsdurchsetzung abgesehen und die Nichteinhaltung der verhängten Verbote toleriert. Teilweise wird sogar öffentlich im Zusammenhang mit der Verhängung von Verboten kommuniziert, dass man diese gar nicht kontrollieren und durchsetzen wolle, und in dem Kontext darauf verwiesen, dass es die Mountainbiker durch "ihr Verhalten" selbst in der Hand hätten, ob man die Nichteinhaltung der verhängten Verbote weiter tolerieren würde, sie also quasi "auf Bewährung" weiter auf den Wegen fahren lassen würde. Abgesehen davon, dass Bewährungsstrafen nur gegen einzelne Personen im Strafrecht und auch dort nur durch ein Gericht verhängt werden können (richtigerweise müsste man von der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung sprechen), so kann man sich als Jurist bei derartigen Aussagen nur noch wundern. Eine ganze gesellschaftliche Gruppe in Sippenhaft für das Verhalten Einzelner nehmen zu wollen, kann man nur als Rückfall in mittelalterliche Denkmuster bezeichnen. Und wer dann noch etwas genauer recherchiert, kann auch durchaus Bezüge zu den Denkweisen totalitärer Regime finden. In einem Rechtsstaat jedenfalls haben solche Denkmuster und "Praktiken" nichts zu suchen.

In einem Rechtsstaat haben sich Verbote und Einschränkungen an rechtsstaatlichen Grundsätzen zu orientieren. Tun sie das nicht und verstoßen gegen rechtsstaatliche Grundsätze, so können sie auf dem Rechtsweg angegangen und aus der Welt geschafft werden. Wenn einzelne schwarze Schafe den Anlass und die Begründung für Verbote geben sollen, so scheint dies nur auf den ersten Blick nachvollziehbar zu sein. Einer näheren rechtlichen Betrachtung hält das nicht stand und wir sollten uns gut überlegen, ob wir selbst auf solche Begründungen reinfallen und uns mit gegenseitigen Schuldzuweisungen zerfleischen.

Als Mountainbiker haben wir uns an Recht und Gesetz zu halten und auch die Rechte anderer Besucher und Nutzer der Natur und des Waldes zu achten. Gleichermaßen können wir aber auch erwarten und müssen uns notfalls auch dafür engagieren, dass unsere Rechte geachtet werden und man sich bei Verboten und Sperrungen an Recht und Gesetz hält.

Um es abschließend noch einmal mit den Worten des Verwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 19.09.2005, 7 K 1509/02 - Wegedefinition) sagen:

„Gelegentliche Missbrauchsfälle rechtfertigen es nicht, ..... die Betretungs- und Befahrensrechte gänzlich auszuschließen."

In Teil 3 geht es dann um Ausnahmeregelungen als Kennzeichen von Willkür
 
Ist schon mal jemand auf den Gedanken gekommen, eine ganze Kategorie an Straßen oder generell alle Straßen großräumig für den Autoverkehr und alle Autofahrer zu sperren, nur weil manche Autofahrer die Straßenverkehrsregelungen nicht einhalten? Nein, aber sicherlich werden jetzt manche

Ja das gibt es. Streckensperrung für Motorradfahrer (Wie Schauinsland bei Freiburg). Nicht das ich im Moment denen das gönne oder nicht gönne. Aber das widerstrebt mir auch. Jeder von denen zahlt KFZ-Steuer und kann ein Teil des Straßennetzes nicht benutzen wegen ein paar Rüpeln.
Und es gibt durchaus gewünschte Fahrtstrecken, wo eine Benutzung des Weges (an Sonn- und Feiertagen ist die Strecke gesperrt) sinnvoll wäre.
Wie gesagt, nicht mein Beritt, aber das Verbot fand ich von Anfang an Kacke. Das so was immer der Anfang von weiteren Einschränkungen wie sie nun die MTB'ler abkriegen ist war voraus zu sehen.
Argumentiert wird natürlich mit Hurra Deutschland Argumenten: Seit der Sperrung gab es keine schweren oder gar tödlichen Unfälle mehr….
 
Was erwartest du, das Supergrundrecht hat nun mal Vorrang. :rolleyes:

Nicht ohne Grund trifft man sehr viele dt. Mopedfahrer in den Vogesen.
Streckensprerrungen am Wochenende für Mopedfahrer gibt es auch im Odenwald. Sinniger wäre es in meinen Augen den schwarzen Schafen den Führerschein zu entziehen statt Sippenhaft.
Da sage ich als Nicht-Mopedfahrer, Sippenhaft kennen wir als Mountainbiker zu Genüge und leider auch in vielen anderen Lebenslagen.
Unsere Politiker haben leider ein falsches Rechtsverständnis. Man könnte meinen, wir das Volk sind der Feind.

Ich mache es wie die Mopedfahrer, ich fahre zum Mountainbiken in die Vogesen und nicht in den Schwarzwald.
Ich muss niemanden mein Geld aufzwängen.
Leid tuen mir die Locals.

ray
 
Zuletzt bearbeitet:
Fast richtig bis auf Sippenhaft.


Aber inzwischen ist es wohl in den einschlägigen MO-Foren üblich darauf hin zu weisen, das kein Schwein mehr am WE die Fahrverbote kontrolliert, weil das Personal fehlt.
(Die müssen diese "Freigänger" bewachen - aber das ist eine andere Baustelle).

So ist es mit dem MTB auch, ich persönlich bin noch nie von einer anerkannten Behörde bzw. deren Vetreter auf ein Vergehen hin gewiesen worden.

Was Waldhüter, Jäger oder Sonstige sagen zählt bekanntlich nicht. Ich bin (zumindest am Anfang) ausgesprochen höfflich aber bestimmt. Meist sind die Argumentationsketten der Nörgler auch nicht durchgängig und zur Not könnten Sie immer noch mein Nummerschild aufschreiben. Können Sie nicht? Ich aber Ihres!
(In der Tat bestand mal für Roß und Reiter eine Nummernpflicht, damit der Waidmann und seine Vertreter den Sünder erfassen konnten, wie bei den Narrenzünften).
 
Wegbreitenregelungen im Lichte des Grundgesetz
Teil 3: Ausnahmeregelungen als Kennzeichen von Willkür

In der Diskussion um das Hessische Waldgesetz, wurde uns bzw. dem Verfasser dieses Kommentars vorgehalten, wir hätten von Recht keine Ahnung und würden unsachlich argumentieren, wenn wir im Zusammenhang mit dem ersten Gesetzesentwurf von Willkür sprachen. Abgesehen davon, dass der Verfasser Volljurist ist, haben wir uns bei diesem Vorwurf seinerzeit schlicht an der Einschätzung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Gesetzesvorhaben orientiert.

Wir bezogen uns auch nicht auf irgendwelche Gerichte, sondern z. B. den Bayerischen Verfassungsgerichtshof, der zu einem grundsätzlichen Verbot des Reitens verbunden mit der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen/Befreiungen klar zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das nicht in den für die Einschränkung von Grundrechten bestimmten Grenzen bewegt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang, nämlich der Möglichkeit von Ausnahmen/Befreiungen, von Willkür und das berechtigt auch uns, derartige Gesetze, wie z. B. das Landeswaldgesetz in Baden-Württemberg als willkürlich zu bezeichnen. Aber der Bayerische Verfassungsgerichtshof zeigt in seiner Begründung noch einen weiteren Aspekt auf:

"Eine derart einschneidende Regelung hinsichtlich des Reitverkehre auf Waldwegen stünde übrigens auch in Widerspruch zu den rahmenrechtlichen Vorschriften in § 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes, zu deren Beachtung die Länder künftig (§ 5 Bundeswaldgesetz) verpflichtet sind. Denn hiernach ist neben anderen Benutzungsmöglichkeiten auch das Reiten im Wald auf Straßen und Wegen grundsätzlich gestattet."

Der angeführte Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.1975 (Vf. 13-VII-74, Vf. 21-VII-73, Vf. 23-VII-73, Vf. 26-VII-73) mag vielleicht vielen außerhalb Bayerns nicht bekannt sein oder als nicht einschlägig erscheinen und vielleicht denkt mancher, dass eine Entscheidung aus dem Jahr 1975 Schnee von Gestern ist. Dies ist jedoch eine Fehleinschätzung. Auch wenn dieser Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichshofs sich nur mit dem Reiten und in weiten Passagen auch nur mit der Bayerischen Verfassung beschäftigt, so ist er immer noch höchst akutell und zeigt eindrucksvoll warum landesweite Verbote gekoppelt mit der Chance/Möglichkeit auf Ausnahmen/Befreiungen verfassungsrechtlich nicht akzeptabel sind.

Der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs steht auch nicht alleine, sondern reiht sich nahtlos in die Rechtsprechung deutscher Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein. Im zweiten Teil unserer Kommentarreihe hatten wir schon die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu strukturellen Vollzugsdefiziten angesprochen; auch da geht es um staatliche Willkür.

In der Diskussion um das Hessische Waldgesetz haben wir unter dem Titel "Die Rückkehr der Feudalherren" einen weiteren Aspekt der Willkür angeprangert. Auch hier wurde uns Polemik und Unsachlichkeit vorgeworfen. Wir fanden dagegen, dass dieser Aspekt sehr wohl anzusprechen und durchaus aktuell war:

"Bei Verabschiedung des Bundeswaldgesetzes Anfang der siebziger Jahre hatten Politiker aller Parteien ihr Reformwerk noch als soziale Errungenschaft gefeiert. Erstmals wurde darin jedermann freies Betretungsrecht für das bewaldete Drittel der Republik eingeräumt. Endlich gehe die Ära feudaler Vorrechte zu Ende, verkündete damals der Präsident des Bayerischen Landtags, Rudolf Hanauer (CSU): "Vom Wald des Königs über den Wald des Staates zum Wald des Volkes." Doch Forstbürokraten, Jägern und privaten Waldbesitzern ging die volksnahe Öffnung der Wälder von Anfang an gegen den Strich. In zäher Lobbyarbeit haben sie es im Laufe der Jahre auf Länder- oder Kreisebene geschafft, das Betretungsrecht - besonders für Reiter - immer weiter einzuschränken. (Der
Spiegel http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-8760993.html)

Anders als zu den mittelalterlichen Zeiten der Feudalherrschaft haben alle (!) Bürger in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verfassungsrechtlich garantierte und geschützte Rechte, in die nur in engen Grenzen und unter Beachtung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze eingegriffen werden darf. Wir haben dies vorstehend sowie in den ersten beiden Teilen unserer Kommentare dargelegt.

Wenn aber nun der Gesetzgeber, wie z. B. Baden-Württemberg, das Radfahren auf allen Wegen unter 2 m kategorisch verbietet und als Ordnungswidrigkeit mit Strafen sanktioniert, dann lohnt sich auch hier eine Befassung mit den vorgesehenen Ausnahmen unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Da steht in § 37 LWaldG BW schlicht:

"die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen"

Sie kann es also, sie muss es aber nicht. Es gibt keinen Anspruch auf Ausnahmen. Es gibt auch keine gesetzlichen Vorgaben dazu, nach welchen Kriterien eine Ausnahme erteilt wird oder sogar zu erteilen ist.

"die Forstbehörde kann Ausnahmen erlassen."

Und was macht man dann als Bürger, wenn die zuständige Forstbehörde kategorisch der Auffassung ist, dass man keine Ausnahmen erteilen wolle, während andernorts die zuständige Forstbehörde Ausnahmen gewährt? Haben die einen dann halt Pech und die anderen Glück gehabt? Wir sind der Meinung, dass das nichts mit Rechtsstaat, sondern sehr viel mit Willkür zu tun hat. Ein Betretungsrecht, das das Verbot zum Regelfall erklärt und Ausnahmen nur willkürlich gewährt, hat nichts mit einem freien Betretungsrecht zu tun, wie es die Väter und Mütter des Bundeswaldgesetzes im Auge hatten. Dafür gibt es keine rechtsstaatliche Legitimation.

Die Praxis in Baden-Württemberg zeigt aber bedauerlicherweise, dass man sich in einem solchen Rechtsverständnis mittlerweile sogar bequem eingerichtet hat. Da werden Verbände, die die Interessen von Radfahrern und Mountainbikern vertreten und unbequeme Fragen stellen, bei Gesprächen erst gar nicht berücksichtigt. So geschehen gerade kürzlich bei der Erstellung eines "Konsenspapiers" zum Mountainbiken im Schwarzwald. Auf die Einbeziehung von ADFC, BDR und DIMB hat man schlicht verzichtet; so viel zum Thema "Konsens".

Da gibt es Arbeitspapiere zum Thema "Betretensrecht - Nutzungskonflikte und Steuerungsbedarf", die von kleinen Zirkeln erarbeitet wurden; wir zitieren:

"Es besteht ein gemeinsames Interesse von Land, Kommunen und Privaten als Waldbesitzer, der Wanderverbände, der Städte und Gemeinden, welche die Freizeitnutzung der freien Landschaft für Ihre Bürgerinnen und Bürger und zur Förderung des Tourismus gestalten möchten, Problemfelder zu identifizieren, Nutzungskonflikte zu minimieren und Fehlentwicklungen zu korrigieren."

Fehlt das was? Wo steht da etwas von den Interessen der Radfahrer, der Mountainbiker, der Reiter, der Geocacher, etc. Haben Radfahrer, Mountainbiker, Reiter, Geocacher, etc. kein Recht, die Freizeitnutzung der freien Landschaft mit zu gestalten? Statt miteinander zu reden, bilden sich elitäre Kreis, reden über Radfahrer, Mountainbiker, Reiter, Geocacher, etc. und pflegen ihre Vorurteile über Radfahrer, Mountainbiker, Reiter, Geocacher, etc. und, wen mag es noch verwundern, machen sie zu Problemfeldern, Verursachern von Nutzungskonflikten und Fehlentwicklungen. Auch das hat etwas mit Willkür zu tun.

"In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Schwäbischen Albvereins, des Schwarzwaldvereins und des Odenwaldklubs für die Wanderverbände, des Gemeindetags für die Städte und Gemeinden, der Forstkammer für den Kommunal- und Privatwald, des MLR wurde deshalb eine Problemanalyse und Bewertung für die beteiligten Akteure erarbeitet."

Fehlt da jemand? Warum hat man nicht die Verbände aller Akteure wie z. B. den ADFC, den BDR und die DIMB einbezogen. Da wird analysiert, problematisiert und bewertet, aber die Betroffenen hält man schön aussen vor. Da möchte man sich mit einem gerüttelten Maß an Sarkasmus ja fast schon eine förmliche Anklage vor einem Strafgericht wünschen, denn dort hat man wenigstens das Recht auf Gehör. Das Ganze ergibt aber durchaus auch einen Sinn und verstärkt den unangenehmen Eindruck der Klüngelei, wenn man sich noch einmal folgende Aussage zur Beibehaltung der 2-Meter-Regel vor Augen hält:

"Aufgrund bestehender Interessenskonflikte, unter anderem mit den Wanderverbänden" (Drucksache 14/5786)“

Muss man daraus schließen, dass Radfahrer und Mountainbiker mit der 2-Meter-Regel deshalb in ihren Rechte beschränkt und sanktioniert werden, weil es die Wanderverbände so wollen, weil die Wanderverbände kein Interesse an einem freien Betretungsrecht für alle haben, wie es in anderen Bundesländern bewährte und gelebte Praxis ist. Sehen die Wanderverbände die Freiheitsrechte ihrer Klientel nur dann als gewahrt an, wenn für andere die Freiheitsrechte eingeschränkt gelten? Wir haben für uns als Mountainbiker erkannt, dass unsere Freiheit nur besteht, wenn wir auf andere Rücksicht nehmen:

"Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt"

Das gilt aber auch umgekehrt und auch wir haben darauf Anspruch. Wir warten deshalb nicht nur auf Antworten auf unsere Fragen und Vorwürfe, sondern vor allem auf die Abschaffung der 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg.

Schlussbemerkung: Teil 1 bis 3 gibt es demnächst in ergänzter und überarbeiteter Fassung auch als "Streitschrift" auf der DIMB-Homepage zum Lesen, Ausdrucken, Mitnehmen und bohrende Fragen stellen ;)
 
Neues von FB ;)


"Open Trails! Weg mit der 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg"

Unsere Posts zum Thema "Wegbreitenregelungen im Lichte des Grundgesetz" haben nicht nur in Kommentaren, sondern auch durch Likes und Teilen eine große Resonanz erfahren. Wir haben die Posts nun zusammen gefasst, leicht überarbeitet und um ein paar weitere Aspekte ergänzt. Das Ergebnis in Form einer Streitschrift - nomen est omen - findet Ihr auf der DIMB Homepage, zum Lesen im Gesamtkontext, zum Ausdrucken, zum Verteilen, zum Verlinken, etc.

Bitte helft uns auch durch Liken und Teilen dieses Post, unsere Botschaft zu verbreiten:

"Open Trails! Weg mit der 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg"

http://www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/306-die-rechtslage-in-baden-wuerttemberg
http://www.dimb.de/images/stories/pdf/publikationen/Wegbreitenregelungen_im_Lichte_des_Grundgesetz.pdf
 
Hallo zusammen,

ich habe jetzt mal den unten stehenden Text in einigen baden-württembergischen IBC-Threads und Foren, Facebook-Gruppen etc. gepostet. Hoffentlich können wir das Thema "Mitarbeit in der DIMB" in Kürze noch konkretisieren (Arbeitsgruppe X, Y, Z; lokale Aktionen etc.).

Vielleicht mögt Ihr den Text unten so oder so ähnlich ja auch in Euren Kreisen verteilen!
Dabei aber bitte Doppel-Posts vermeiden, ich habe jetzt (Freitagnachmittag, 26.7.) in fast allen Threads gepostet, die ich hier im IBC-Forum unter Stuttgart und Umgebung gefunden habe.

Herzlichen Gruß
Hockdrik


TEXTVOR(SCH)LAG(E)



MIT "OPEN TRAILS" GEGEN DIE 2m-REGEL IN BAWÜ

Die DIMB (Deutsche Initiative Mountain Bike) hat sich kürzlich in Hessen erfolgreich gegen ein Waldgesetz gewehrt, das deutliche Einschränkungen für das Biken im Walde bedeutet hätte.

Unter dem Motto "Open Trails" wird die DIMB jetzt den Rückenwind aus Hessen nutzen, um die 2m-Regel in Baden-Württemberg zu kippen.

Es wäre toll, wenn sich möglichst viele Biker aller Disziplinen für das Thema engagieren! Dafür gibt es diverse Ansatzpunkte, vom "Like" auf Facebook über Briefe und Mails an Politiker und Verbände bis hin zur Mitarbeit in der DIMB.

Mehr Informationen findet Ihr u.a. hier:
Open Trails auf Facebook -> https://www.facebook.com/DIMB.OpenTrails
DIMB Homepage -> http://www.dimb.de/
 
Zuletzt bearbeitet:
Wir betreiben gerade ein wenig rechtshistorische Forschung zur 2-Meter-Regel in Ba-Wü und da finden sich ein paar recht interessante Zitate aus dem Jahr 1995 ;)

"Daß im Begegnungsverkehr zwischen Radfahrern und Fußgängern vor allem in Ballungsräumen und an bestimmten touristischen Schwerpunkten Konflikte aufträten, sei absurd. Dafür bedürfe es nicht der Aufnahme einer für das ganze Land geltenden Regelung für Wege unter 2 m Breite in das Gesetz."

"Der Abgeordnete der XYZ entgegnet, es sei absurd, das Mißtrauen zu haben, dass Mountainbiker keine Rücksicht auf Kinder nähmen."

Das sehen wir nicht nur genau so, sondern wir halten uns auch an das Rücksichtnahmegebot.

"Die Regierung will ja das Radfahren im Wald auf Wegen unter 2 m Breite generell verbieten. Ich sage Ihnen, Herr Minister Weiser, jetzt schon voraus, dass Sie bei dieser Tour einen Speichenbruch erleiden werden - ganz einfach deswegen, weil erstens Baden-Württemberg das einzige Land im Bundesgebiet ist, das eine solche Regelung vorsieht, und weil Sie zweitens eine solche Regelung vorsehen, ohne den wissenschaftlich gesicherten Beweis angetreten zu haben, dass Radler für größere Umweltschäden sorgen oder auch nur eine größere Wildstörung hervorrufen als Wanderer. Drittens ist - das ist schon mehrfach angesprochen worden - die Wegbreite eine unbestimmte Größe. Die Radfahrer müssten also immer ihren Zollstock mitnehmen, um zu sehen, ob sie noch auf einem Weg über 2 m Breite oder schon auf einem unter 2 m Breite sind. Das ist praktisch nicht umsetzbar. Es ist auch zu bemerken: In den Städten gibt es jede Menge Radwege unter 2 m Breite, auf denen sich wesentlich mehr Fußgänger befinden. Dort passiert praktisch nichts. Dort soll es unproblematisch sein, aber im Wald wird es zum großen Problem hochstilisiert. Ich sage darauf nur: Da wurde wieder einmal Klientelpflege betrieben."

Den Betreffenden, der auch heute noch politisch aktiv ist, sowie seine Partei, für die er damals sprach und die heute in der Regierungsverantwortung ist, werden wir mal gelegentlich an diese Worte erinnern.


Aber es gab natürlich auch Befürworter der 2-Meter-Regel:

"Ich denke, dass wir das liberalste Waldgesetz überhaupt haben, was das Recht auf freies Betreten des Waldes angeht."


OK, der Urheber des letzten Zitats litt wohl ein wenig unter Realitätsverlust, als er das sagte ;)

"Es waren die Fahrradfahrer selbst - nicht alle und sicherlich nicht der größte Teil, sondern nur ein kleine, aber um so aggressivere Minderheit -, die durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass wir heute zu gesetzlichen Regelungen, was das Fahrradfahren im Wald anbelangt, kommen müssen."

Da stockt einem fast der Atem. Vielleicht hätten wir dem Verfasser dieses Zitats, der auch heute noch im Landtag sitzt, schon damals unsere Streitschrift "Wegbreitenregelungen im Lichte des Grundgesetzes" zusenden sollen.

Im Rahmen eines umfassenden Dossiers wollen wir demnächst diese und weitere Aussagen der Politik zur 2-Meter-Regel veröffentlichen. Falls Ihr Zeit und Lust habt, könnt Ihr uns beim Recherchieren helfen. Interessante Fundstücke - bitte immer mit Quellenangabe und/oder Link - postet Ihr bitte hier oder sendet sie an rechtsreferent ät dimb.de
 
Wie sieht es aus mit einer Petition an dem BW-Landtag, die eine Abschaffung der 2m-Regel fordert ?

Die hess. Petition hatten schließlich auch über 50.000 MTBlerInnen unterzeichnet.
 
Wie sieht es aus mit einer Petition an dem BW-Landtag, die eine Abschaffung der 2m-Regel fordert ?

Die hess. Petition hatten schließlich auch über 50.000 MTBlerInnen unterzeichnet.

Ähnlich wie auch in Hessen lassen sich die Vorarbeiten nicht mal so mit links aus dem Ärmel schütteln, sondern erfordern einiges an Schreibtischarbeit. Manches haben wir schon fertig wie z. B. Umbenennung der Facebook-Seite in Open Trails (https://www.facebook.com/DIMB.OpenTrails), eine erste Streitschrift ist auf der Homepage (http://dimb.de/images/stories/pdf/publikationen/Wegbreitenregelungen_im_Lichte_des_Grundgesetz.pdf), eine aktualisierte Darstellung der Rechtslage in Ba-Wü mit eigenem Punkt zur 2-Meter-Regel ist online (http://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/306-die-rechtslage-in-baden-wuerttemberg).

Aktuell arbeiten wir an einer zentralen Kampagnenseite auf der DIMB Homepage sowie einem Flyer und Plakat sowie weiteren Publikationen sind in der Pipeline (eine bereits kurz vor der Veröffentlichung) und diversen anderen "Kleinigkeiten", aber das Licht am Ende des Tunnels wird langsam größer und heller. Und neben ein paar Neuerungen im Vergleich zu Hessen wird es sicherlich auch wieder eine Online-Petition geben (ist auch schon in Arbeit) ;)

Last but not least: Wer sich mal genauer auf der DIMB-Homepage umschaut, findet noch ein weiteres Projekt an dem wir bereits seit einiger Zeit arbeiten und das zur Eurobike offiziell starten soll. Wer möchte, darf dafür aber auch schon vorher aktiv werden http://dimb.de/online-spenden
 
Zuletzt bearbeitet:
Und bei aller Arbeit noch am Rande ein kleines Spässchen. Mancher Bikerversender hat schon das passende Zubehör für einen Bikeurlaub in Baden Württemberg im Programm:
http://www.roseversand.de/artikel/park-tool-bandmass-rr-12/aid:248837
ciao heiko

Wäre doch ein schönes merchandising Objekt.
Aber ist nicht ein zwei Meter Zollstock quer über dem Lenker besser? ;)

Wie aufgeschlossen ist eigentlich der Tourismusverband in BW in Hinsicht auf die Wünsche der MTBler? Anfang des Jahres wurde ja noch fleissig mit den Trails geworben.

Viele Grüße aus NRW
 
Zuletzt bearbeitet:
..., wo der Anteil der Waldpfade von 2,5 auf 10 Prozent der gekennzeichneten Strecken für Mountainbiker erhöht werden soll.

Für alle, die sich auf 10 Prozent Singletrails freuen:

2,5 % von 8500 km sind 212,5 km
dann kommen also noch 637,5 km dazu.

Im Schwarzwald gibt es alleine über 10.000 km markierte Wanderwege unter 2,00 m Breite.
In ganz Baden-Württemberg dürfte es um die 200.000 km Waldwege unter 2,00 m Breite geben, für die sich i. d. R. kaum jemand interessiert, auf denen man aber auch nicht radfahren darf.
 
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