Was für ein Förster lässt sich den für so einen Quatsch beim SWR einspannen???
Nachgehakt:
Meine Mail Thu, 5 Dec 2013 04:04:59 +0100
"2m-Regel" in Baden Württemberg, Bericht SWR v. gestern - Petition Radfahrverbände
Sehr geehrter Herr Hauck,
es ist Ihre Sache, sich vor der Kamera rechtlich zu verrenken. Mein
Problem ist Ihr Umgang mit der Materie "2m-Regel".
Ich (Radfahrer, beruflich als Mitarbeiter einer Umweltbehörde u. a.
mit Naturschutz und auch mit Fahrradroutennetzplanung
befaßt) bin schon sehr verwundert über Ihre Äußerungen v. gestern.
Nehmen Sie doch bitte zur Kenntnis, daß die "2m-Regel" auf jeden
Radfahrer, fahre er nun MTB oder Dreirad, anzuwenden ist. Daß die
Materie in der Öffentlichket fast immer auf die Mountainbiker reduziert
wird, ist die willkommene filibuster- bzw. politisch oft
textbausteingeschwängerte Flucht der Befürworter der 2m-Bürokratie in
das Thema "Mountainbiker", dies aber letztendlich nicht in der Sache,
sondern nur in der Hauptträgerschaft der Petition durch die
DIMB e.V. begründet.
Die "2m_Regel" ist doch längst juristisches Totholz, so sie nicht
von Anfang an juristisches Totholz derer war, deren
schwäbischen "Alb-Traum" der Gesetzgeber 1995 aufgesessen war. Denn die
2m sind nicht meßbar, also nicht justitiabel, woraufhin auch die
Bußgeldbewehrung kaum greift. Nicht ohne Grund belässt man es
behördlich im Vollzug des Gesetzes fast regelmäßig bei Verwarnungen
wohlwissend, daß idR juristisch wenig versierte Betroffene sich davor
scheuen, die exculpiernde Wirkung der Bezahlung eines Verwarngeldes zu
riskieren.
Selbst der Fachminister Bonde hat dem Landtag mitgeteilt, man müsse die
2m nicht messen. Daß er stattdessen entweder-oder-kategorisierend von
Fuß- und Fahrwegen fabulierte, eröffnet zwar die Frage, auf welche
Weise sich Herr Bonde im Wald fortbewegt (sicher nicht mit dem
Fahrrad, sonst würde er diesen Unfug nicht verbreiten), macht dies
aber unbeschadet des materiellen Unsinns nicht zu einer rechtmäßigen
Alternative zur "2m-Regel". Denn 1995 hat der Gesetzgeber "2m"
entschieden und diese Norm (!) hat keinen Raum für Interpretationen
der Exekutive z.B. durch seltsame ministerielle Erklärungen. Hätte der
Gesetzgeber etwas anderes als "2m" gemeint, hätte er auch etwas
anderes in den §37 LWaldG geschrieben.
Die Befürworter der "2m-Regel" befürworten es, daß
tausende friedliche Freizeitradfahrer, v.a. weit mehr als es
regelmäßig ebenso friedliche Mountainbiker an der Zahl sind, nicht auf
1,99m breiten Wegen (s.o., Norm ist Norm, da gibt es kein Vertun, auch
SIe werden eine Verwaltungsausbildung erfahren haben) im Wald radfahren dürfen. Sprüche über Singletrails und einschlägige Ausnahmeregelungen können nicht von diesen 'zig tausend Radfahrern ablenken.
Und vor allem wissen Sie so gut wie ich, daß es (auch
im Gegensatz zum "2m-Rundschlag" als Ausnahme vom bundesrechtskonformen
Regelfall) einfacher ist, tatsächlich aus einzelfallweise wichtigem
Grund (Bundesrecht wie v.g.) und damit für jedermann nachvollziehbar
Wege zu sperren, als sich in weniger klientelentwirrende als
klientelverwirrende Ausnahmeregelungen zu stürzen, die sich eben bei
sauberer Arbeit nicht nur auf Singletrails beschränken könnten.
Der bürokratische Aufwand für solche Ausnahmekonstrukte, in der jeweils
im übrigen auch, weil in §37 LWaldG einer Ausnahmeentscheidung keine
jew. Aufhebung der einschlägigen Bußgeldregelung aus dto. §83
zugeordnet ist, entsprechendes zu regeln wäre, geht zu weit
höheren finanziellen Lasten des Steuerzahlers als es bei
sauber begründeten spezifischen Wegesperrungen oder
ausnahme- wie 2m-regelungsfreien
Besucherlenkungskonzepten unter gezieltem Einsatz von Pull- & Push
Instrumenten statt von Verboten der Fall wäre.
Kurzum, es ist peinlich, wenn mit kuriostesten pseudoargumentativen
Verrenkungen versucht wird, einer bundesweit einzigartigen "2m-Regel"
die Stange zu halten, hinsichtlich derer sogar der Fachminister
gegenüber dem Gesetzgeber die Anwendbarkeit der zugrundeliegenden
Rechtsnorm abspricht, die sich - welch eine Widersprüchlichkeit -
aber anderseits bewährt habe. Was meinen Sie, wenn Sie Radfahrer nach
dem Grund praktizierter Rücksichtnahme fragen, wie viele % von
ihnen Ihnen antworten werden, sie täten dies aufgrund der "2m-Regel"
und wieviele antworten werden, daß ihr Verhalten wohl normal (und die
Frage zumindest seltsam) sei?
Soweit der Gesetzgeber sich nicht von
selbst gefordert sieht, dieser per legem fixierten Rechtsunklarheit
durch auf Eigenverantwortung der Akteure setzende Alternativen (siehe
Hessen) abzuhelfen, muß er eben durch Dritte dahingehend gefordert
werden. Nicht mehr als dieses bewirkt die eingereichte Petition der
Radfahrer und das sind nicht nur Mountainbiker.
Für alle Radfahrer gilt, daß sie auf Rücksicht im Wald setzen.
Sonst hätte der Bundesgesetzgeber 1976 §14 BWaldG von
vornherein anders, sprich restriktiver, formuliert, was er jedoch bis
heute mangels triftigen Grundes nicht tat. Man durfte daher als
Landesgesetzgeber zwar das Nähere regeln, nicht aber den
bundesrechtlichen Regelfall zur landesrechtlichen Ausnahme
machen. Genau das aber ist 1995 politisch
motiviert, aber ohne rechtliche Rechtfertigung in Baden
Württemberg geschehen. Aufgrund von wenigen üblen Ausnahmen von der
Regelannahme der Rücksichtsfähigkeit der Radfahrer wurde das Recht der
Radfahrer, im Wald auf Wegen zu fahren, pauschal und eben nicht aus
greifbar wichtigem Grund eingeschränkt. Dieser Fauxpas ist deshalb
dringend sowohl aus politisch überzeugenden als auch rechtlich
zwingenden Gründen zu korrigieren.
Oder soll es im Ländle weiterhin entgegen
jeder rationalen Erkenntnis der Dinge im Gesetz heißen "Wir
können Rücksicht, aber im Wald nur mit Zollstock"?
Mit freundlichen Grüßen
Tilman Kluge
Tilman Kluge, Gartenstrasse 4A, 65812 Bad Soden / Ts.
P.S.: Die Freigabe von Wegen, die schmaler sind als 2m wie auch die
Aufhebung der "2m-Regel" als solcher hätte im übrigen jew. keine
haftungsrechtlchen Konsequenzen, da hier seit 1976 der
wegebreitenunabhängige (!) bundesrechtliche Regelfall "auf eigene
Gefahr", nun in der Spezifzierung v. 2010, gilt.