Altmühltal Panoramaweg

Das Landratsamt Eichstätt lässt die Verbotsschilder entfernen und setzt damit auf Rechtmäßigkeit und Vernunft:
Toleranz statt Verbotsschilder
Der verlinkte Artikel der Mittelbayerischen Zeitung ist zwar grottenschlecht recherchiert (lauter veraltete Zitate vom Sommer/Herbst 2015), aber letztendlich ist die zuständige Naturschutzbehörde der Argumentation der DIMB komplett gefolgt!!!
Auch die Sperrungen im Naturschutzgebiet um Arnsberg?
 
Sehet und weinet:

http://www.naturpark-altmuehltal.de/pdf/downloads/moutenbiker_rechtsgutachten.pdf

>0,8 Meter.
Einsehbar
Keine Steigungen
Keine Kurven

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"moutenbiker"

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Wenn ich das richtig interpretiere - ich bin nur Rechtslaie (= keine Ahnung von Recht) - sind wir alle pöse,pöse illegal.
Zum Glück juckt es wenige was auf Papier steht - nichts desto trotz könnte man dafür eine saftige OWI kassieren.

Die Rechtsgrundlage wäre meiner Meinung nach da.
Ich wüsste jetzt auch nicht woher hier Rückausnahmen zu suchen wären.

In dem Gutachten und dessen Geltungsbereich wird jedenfalls für die angesprochenen Teilstücke anscheinend genau das so herangezogen und wird somit auch dann durchsetzbar.

Schön!

Das ist so irre das man es seufzend hinnimmt und einfach auf den Trail zum fahren geht.
Das ist zu kompliziert und dann juckts auch keinen mehr, wenn angefangen wird das durchzusetzen..hach jaa.

Es ist so absurd das es schon fast obszön ist.
 
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Warum sollte man auf Wegen unter 0,80m nicht fahren dürfen, nur weil es sich vielleicht bestimmte Personen nicht vorstellen bzw. selber dort nicht fahren können?
Inwiefern ist dieses "Rechtsgutachten" bindend und was bedeutet es konkret für uns? Ist ja immerhin schon 1,5 Jahre alt, ist es überhaupt noch aktuell?

/editiert wegen Fehler meinerseits.
 
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Wenn ich mir das so ansehe - ebenfalls als Laie - ist das eine allumfassende Beendigung des Mountainbikens in Bayern, oder?
Ich muss schnell mein Bike verkaufen. Die Gebrauchtpreise dürften jetzt abstürzen.
 
BayNatSchG
in Kraft ab: 01.01.2017

Fassung: 23.02.2011

Art. 30
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
(1) 1Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.2Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
(2) 1Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-30
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWaldG-13

Jetzt stellt sich die Frage nach "Geeignet".
Das ist jetzt Auslegungssache oder ich finde die Definition von "geeignet" nicht.

Ich bezweifle dies vor einem Richter hinreichend begründen zu können da hier dann auch zwei Vorstellungen kollidieren.Meine Subjektive Einschätzung von Befahrbar wird da nicht viel zählen.

https://www.tz.de/outdoor/mountainbike-wann-weg-geeignet-outdoor-freizeit-aktiv-5548971.html

Ich suche mal das Urteil von Verwaltungsgerichtshof in Bayern.....Anhand dessen ließe sich dann einschätzen ob das Gutachten und die Ursprüngliche Gerichtsentscheidung somit hinfällig sind.
 
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Das ist doch alt (schaut mal auf's Datum) und wurde hier auch schon behandelt, meine ich.
Das ist doch nur die eigenwillige und aus dem Zusammenhang gerissene Rechtsauslegung des Landratsamt...
 
Das Gutachten ist dem Gerichtsbeschluss oder einer Verfügung / Anordnung anhängig und hat keinen Rechtscharakter sondern prüft die Rechtmäßigkiet (Grundlage/Anspruch) des Beschlusses oder der Verfügung / Anordnung.

Ich versuche gerade herauszufinden ob das Gutachten oder der Gerichtsbeschluss oder die Anordnung / Verfügung durch den Beschluss der Verwaltungsbehörde floppt.

Es geht mir ja auch um eine gewisse Sicherheit für mich, auch um im Zweifelsfall die Keule " PDF auf dem Handy und sattelfestes Wissen zu dem Umstand" herausholen zu können.

Im Regelfall wird man immer erst mal mit Behauptungen konfrontiert.

Geht schon los bei angeblichen Schildern mit Befahrungsverbot , die dann bei Nachschau mit dem Behauptenden nicht existierten...solche Situationen hatte ich auch schon.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ehrlich gesagt is mir das egal, ob ich auf dem Weg fahren darf oder nicht...bestes Beispiel derzeit wieder bei uns hier in Kelheim rund um den Donaudurchbruch, wo ja alles so extrem naturgeschützt ist...mitm Radl machst "Spuren" von grad mal ein paar cm...jetzt wo wieder "Erntezeit" ist, machen die Forstmaschinen im selbigen Gebiet, Spuren von epischen Ausmaß, das Jahre braucht bis es sich wieder erholt hat. Wo bitte bleibt hier der Naturschutz und verbietet motorisierten Arbeitsmaschinen mit grobstolligen Reifen/Ketten den Zugang zu hochsensiblen Gebieten???

Von daher interessiert mich das leider nicht...viel mehr setzte ich auf gesunden Menschenverstand, Toleranz gegenüber den anderen Wegbenutzern, freundlichkeit und vorausschauende Fahrweise
 
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-49706?hl=true

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Zwar hat die Begehung im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben, dass insbesondere im südlichen Bereich des „Bannwalds“ auch die Hauptwege schmaler und kurvenreicher werden. Allerdings kann auch hier aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht durchgehend von einer erhöhten Gefahrenlage ausgegangen werden. Ungeeignete Wege, etwa der südlich aus dem Waldgebiet herausführende, treppenartig angelegte Weg mit einer Breite von lediglich 0,80 m, dürfen mit Fahrrädern ohnehin nicht befahren werden (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG). Fahrräder dürfen dort unter besonderer Rücksichtnahme auf Fußgänger allenfalls geschoben oder getragen werden. Im Übrigen sind aber auch schmalere Wege bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch besteht auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten bereits beim Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 3. November 1995 bewusst war, dass eine Sperrung des gesamten Waldgebiets für Radfahrer rechtlich problematisch ist. Das ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Hauptausschusses vom 17. Oktober 1995 („Vom GRA Pr. werden nochmals die Mountainbikefahrer, die im Bannwald ihr Unwesen treiben, angesprochen. Er ist der Auffassung, dass dagegen etwas unternommen werden muss. VAR H. entgegnet hierauf, dass dies nur sehr eingeschränkt möglich ist, weil einfach die Voraussetzungen für eine Verhinderung fehlen.“).
29
5. Der Kläger ist durch das Verbot des Radfahrens im „Bannwald“ auch in seinen Rechten verletzt.
30
Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur. Die Aufzählung des Betretens von Wald und Bergweide, des Befahrens der Gewässer und der Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang hat nur beispielhaften Charakter (VerfGH, E.v. 4.5.2012 - Vf. 10-VII-11 - BayVBl 2013 S. 207/210). Geschützt ist auch das Radfahren in freier Natur, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer - der Verpflichtung des Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV entsprechend - mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen (Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Auflage 2014, Art. 141 Rn. 27; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Auflage 2014, Art. 141 Rn. 33; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Auflage 2009, Art. 141 Rn. 16). Dies gilt jedenfalls für Fahrräder ohne Elektromotor, so dass offen bleiben kann, ob Elektrofahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind (§ 1 Abs. 3 StVG), in den Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV fallen. Bei dem Waldgebiet handelt es sich auch um eine forstwirtschaftlich genutzte, nicht durch bauliche oder künstliche Anlagen veränderte Fläche und damit um freie Natur im Sinne von Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV (vgl. VerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 -BayVBl 2015 S. 263/265). Der Kläger muss sich insoweit auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, außerhalb des Waldgebiets von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen. Vielmehr hat er als Erholungssuchender grundsätzlich die räumlich unbeschränkte Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304/307). Trotz der geringen Größe des Waldgebiets bleibt es dem Kläger daher unbenommen, dort auf geeigneten Wegen Fahrrad zu fahren.
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Unabhängig davon verletzt das Radfahrverbot den Kläger auch in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV gewährleisteten und umfassend geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit.
32
Schließlich ist das Recht, im Wald auf Straßen und geeigneten Wegen mit dem Fahrrad zu fahren, auch einfachgesetzlich durch Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG gewährleistet und vom Betretungsrecht umfasst (Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 29 BayNatSchG). Zwar bleiben nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG und Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts unberührt. Die Voraussetzungen für das verkehrsrechtliche Radfahrverbot sind jedoch vorliegend - wie ausgeführt - nicht erfüllt.

Wenn ich das richtig zusammen bekomme:

-Kein Radweg/Weg im Sinne der StVO
-Kein Kraftfahrzeug
-Keine (Sport)Veranstaltung oder kommerziell
-> Keine Grundlage für ein Fahrverbot i.S.d. Verkehrsrechts.
-> Keine besondere Gefahrenlage
-> Keine allgemeingültige Eignungsdefinition eines Weges.


UUUUNND FLOP!

Aber Vorsicht!
Einzelfallbewertungen können trotzdem passieren.
Solang nix passiert interessiert es keinen.

Viel Spaß beim Fahren !

Ich mach erst mal PDFs draus und packe die aufs Handy.

Ein identisches Problem haben also auch die Pferdeleute:

http://www.vfd-bb.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1208
 
Zuletzt bearbeitet:
Ehrlich gesagt is mir das egal, ob ich auf dem Weg fahren darf oder nicht...bestes Beispiel derzeit wieder bei uns hier in Kelheim rund um den Donaudurchbruch, wo ja alles so extrem naturgeschützt ist...mitm Radl machst "Spuren" von grad mal ein paar cm...jetzt wo wieder "Erntezeit" ist, machen die Forstmaschinen im selbigen Gebiet, Spuren von epischen Ausmaß, das Jahre braucht bis es sich wieder erholt hat. Wo bitte bleibt hier der Naturschutz und verbietet motorisierten Arbeitsmaschinen mit grobstolligen Reifen/Ketten den Zugang zu hochsensiblen Gebieten???

Von daher interessiert mich das leider nicht...viel mehr setzte ich auf gesunden Menschenverstand, Toleranz gegenüber den anderen Wegbenutzern, freundlichkeit und vorausschauende Fahrweise

Bin ich dabei!
Ich kenne die Ecken bei Kelheim die du meinst -> DDB;Klinik;Gronsdorf, Hammerschlag, SchuLO,Altessing.
 
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-49706?hl=true
Wenn ich das richtig zusammen bekomme:

-Kein Radweg/Weg im Sinne der StVO
-Kein Kraftfahrzeug
-Keine (Sport)Veranstaltung oder kommerziell
-> Keine Grundlage für ein Fahrverbot i.S.d. Verkehrsrechts.
-> Keine besondere Gefahrenlage
-> Keine allgemeingültige Eignungsdefinition eines Weges.


UUUUNND FLOP!
Moment mal - das obige Urteil VGH München, Urteil v. 03.07.2015 – 11 B 14.2809
ist doch vor dem "Moutenbiker_Rechtsgutachten" des Dr. Achim Janssen gefällt worden.
Schon der ortographisch ausgefeilte Titel, sogar im Web, spricht ja Bände ...
Das Rechtsgutachten ist womöglich die - in Reaktion auf das Urteil - neue, weiter ausgefeilte Rechtsauslegung des Landratsamts.
Oder hab ich was übersehen?
 
Das LRA Eichstätt hat sich offensichtlich bereits vom eigenen Rechtsgutachten distanziert:

Mittelbayerische vom 23.10.2016
Toleranz statt Verbotsschilder
Fahrverbote für Mountainbiker auf dem Panoramaweg haben keine eindeutige Rechtsgrundlage. Eichstätt hat sie zurückgezogen.


Der Naturpark Altmühltal vermeidet es zuzugeben, dass die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Eichstätt der DIMB vollumfänglich gefolgt ist und verwendet entweder zum Teil alte Zitate aber auch schlicht Unwahrheiten oder die Redakteurin hat einfach einen alten Stand von der Homepage des Naturparks abgeschrieben. Zumindest ergibt das Zusammengeschreibsel zur Überschrift wenig Sinn.

Die alten Schilder hängen wohl noch. Das kann auch einfach daran liegen, dass die angekündigten Toleranzschilder noch nicht zum Austausch bereit stehen. Bemerkenswert ist daher, dass an der Arnsberger Leite ein Hinweisschild für Radfahrer auf ein schlecht einsehbares Tor im Weidezaun angebracht wurde.
 
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