Batterielicht + Unfall = hohes Schmerzensgeld

ob Schmarrn oder nicht, natürlich ist die Rechtslage durch Urteile nicht anders! Maßgebend ist die StVZO, die die Ausrüstung von Rädern vorschreibt und dabei eine Ausnahme für Rennräder unter 11kg macht. Diese Ausnahme hatte früher den Sinn, daß die Seitenläuferdynamos die fragilen Seitenwände der Rennradreifen nicht beschädigt.
Allerdings ist dort das "RENNRAD" eben nicht definiert. Urteile, die ein Rennrad definieren, würde ich dann gerne einmal lesen. DIN-Normen haben Sinn in der Industrie u.ä., aber nicht innerhalb der StVZO, da die DIN-Normen da nicht zitiert werden als Rechtsnorm, auf die sich dann bezogen wird.
 
Eine gesetzliche Definition für das Fahrrad gibt es in Deutschland nicht.

Die ÖStVO definiert in § 2 Abs. 1 Ziffer 22 das Fahrrad als Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist.
 
Ich sag mal so;
Entweder ich bin mit dem Citybike mit voller STVO Ausstattung unerwegs.

Oder aber;
Mit dem MTB und nicht erlaubter (aber garantiert Sichtbarer) Akku LED Beleuchtung. (Lenker, Helm, Rucksack)
Da ist dann das Licht nicht Erlaubt und das Reflktoren Geraffel Fehlt auch noch - Also Egal...

Wenn sich 2 Blindgänger gegenseitig über den Haufen Fahren sind sie selbst Schuld. :wut:
 
Juris Datenbank, Urteil, Definition Rennrad

01.12.2009
VG Gelsenkirchen 14. Kammer | 14 K 5458/08
Urteil | Anordnungen durch Verkehrsschilder; Bestandkraft;
Radwegbenutzungspflicht | § 45 Abs 9 StVO, § 2 Abs 4 StVO
[...]
Auf Sportgeräte wie leichtgewichtige Rennräder mit extrem schmalen Reifen, die möglicherweise durch die Pflasterung in der Laufruhe und dem Fahrkomfort beeinträchtigt sind, ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.
 
@Yukio--DANKE!

Allerdings wird eine Eigenschaft eines Rennrades genannt--extrem schmale Reifen---, die dann im juristischen Irrsinn dazu führt, daß sich mein Mountainbike automatisch in ein Rennrad wandelt, wenn ich es mit Einzöllern fahre oder sogar Rennradlaufräder einsetze.

weiterhin gilt dieses Urteil für die Aufstellung von Verkehrszeichen, ist demzufolge nicht allgemeingültig anzuwenden bei anderen Rechtssituationen, was allgemein den Unterschied zu allgemeingültigen Verordnungen und Gesetzen ausmacht.
 
Allerdings wird eine Eigenschaft eines Rennrades genannt--extrem schmale Reifen---, die dann im juristischen Irrsinn dazu führt, daß sich mein Mountainbike automatisch in ein Rennrad wandelt, wenn ich es mit Einzöllern fahre oder sogar Rennradlaufräder einsetze.

Ich habe mit dem Gedanken gespielt hier die Liste mit allen 150 Urteilen zu Rennrädern zu veröffentlichen. Das habe ich verworfen, weil es ohnehin wenig interessant sein dürfte, da die wenigsten die Urteile einsehen könnten. Insgesamt habe ich Úrteile der letzten paar Jahre grob gesichtet. Daraus kann man ein Gesamtbild ableiten und etwas anderes wird auch kein Richter in einem solchen Falle tun.

Ein Rennrad ist ein Sportgerät, dass bei einer entsprechenden Sportveranstaltung genutzt werden würde. Das wäre ein Straßenrennen. Hier gibt es die Regelungen der UCI. Demnach wäre ein zum Rennrad umgerüstetes MTB unzulässig. So jedenfalls das Gesamtbild, beispielsweise anhand eines aktuellen Urteils des OLG Saarbrücken in einem Zivilprozess bei dem es um die Tragepflicht von Helmen bei Rennradfahreren ging. Und ob das jetzt nun ein "Rennradfahrer" ist, bei dem solche Regelungen in Urteilen zitiert werden oder ein "Rennrad", ist daran ersichtlich, woran sich Gerichte orientieren.

Wie auch immer es sei, für Richter an deutschen Gerichten ist das ein Rennrad, was nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein Rennrad ist. Und diese "Rennräder" kann sich jeder im Fernsehen bei Radrennen auf der Straße ansehen, eben leichtgewichtige Sportgeräte mit extrem schmalen Reifen die im allgemeinen Sprachgebrauch als Rennräder bezeichnet werden.

Alles andere, was man einem Richter als Rennrad zu verkaufen versucht, wird dieser Richter mit der Frage verwerfen: "Wollen sie mich jetzt verarschen?" Einwände mit technischen Umrüstungen greifen nicht, diese Feinheiten versteht keiner. Daher stellt sich auch die Frage nach einer konkreten technischen Definition nie, sie wird einfach nicht gebraucht, da jeder bereits weiß was ein Rennrad ist.
 
@fone
Nein, das ist nicht das Problem, das hier (Zitat aus der Sueddeutschen) ist das Problem: "Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht seien - was offenbar nicht allgemein bekannt sei - allein ausreichende Beleuchtungsmittel. "Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt." Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend, sagen die Richter."


Die Stirnlampen-Argumentation ist ja noch plausibel, weil der Lichtkegel während der Fahrt sich verschiebt. Glotzt der Fahrer nach rechts oder nach links, sieht der Entgegenkommende nur schwaches Licht.
Stirnlampe ist nur als Zusatzlicht interessant, neben Nabendynamo, akkubetriebenen Leuchtmitteln, usw.

Warum ein akkubetriebenes Leuchtmittel nicht anerkannt wird, ist auch iregendwie nachvollziehbar.
Beispiel: wird ein Fahrradfahrer mit einer Akkubeleuchtung umgenietet und streiten sich beide Parteien später vor Gericht, ist das Problem der Beweisführung.
Der Autofahrer kann wohl nachweisen, dass sein Licht i.O. war ( durch Gutachten usw. ) Der Fahrradfahrer ist in der bescheideneren Position: oft liegt dieser wochenlang im Krankenhaus. Die Polizei macht keine Spannungsmessung am Akku und hat auch nicht die geeigneten Messgeräte für die Messung der Helligkeit. Akkulicht wandert in das Archiv, Akku wird kapazitive leer. Später bleibt nur eine subjektive Aussage: ja, Licht hat geleuchtet, aber eher weniger hell, usw.

Wie soll der Richter da nun entscheiden?
 
...Alles andere, was man einem Richter als Rennrad zu verkaufen versucht, wird dieser Richter mit der Frage verwerfen: "Wollen sie mich jetzt verarschen?" Einwände mit technischen Umrüstungen greifen nicht, diese Feinheiten versteht keiner. Daher stellt sich auch die Frage nach einer konkreten technischen Definition nie, sie wird einfach nicht gebraucht, da jeder bereits weiß was ein Rennrad ist.

Das ist aber jetzt Deine Meinung, kein Fakt.
Fakt ist, daß in dem Urteil keine Definition eines Rennrads gemacht wird, sondern eine "typische" Eigenschaft eines Rennrads, die Ottonormalverbraucher damit verbindet, als reines Beispiel genannt wird.
Dies nimmt allerdings keinen Bezug zu dem Lichtparagraphen der StVZO und dem dort erwähnten "Rennrad". UCI ist dort, genausowenig wie die DIN, erwähnt.
Ebenso könnten Kinderräder mit geringem Reifendurchmesser in dem speziellen Fall erwähnt werden, da diese auch keine hohe Spurtreue haben.

Das Urteil mit der "Helmpflicht" liegt ja auch etwas anders: Der Fahrer war in eine nicht einsehbare Kurve gefahren und ist gegen ein Hindernis geprallt. Er hatte einfach eine unangemessene Geschwindigkeit. Das da etwas mit dem Helm erwähnt wird, hat mit dem Ausgang eher wenig zu tun. Er hätte schlicht wissen müssen, daß bei solchen Geschwindigkeiten und so einer Fahrweise mehr passieren kann, da er öfter schnell fährt. Ein Helm hätte ihn bei seiner verkehrswiedrigen Fahrweise schützen können. Insofern werden seine Ansprüche reduziert. Der Hinweis, daß seine Fahrweise verkehrswiedrig war und er den Unfall selber provoziert hat, wäre hier weitaus passender gewesen.

Genauso, wie hier mit dem Dynamo, denn beide Parteien waren schlicht dunkel und damit "illegal" unterwegs. Insofern erwächst aus dem dunklen, aber zugelassenen (wenn auch falsch angewandten, da wohl über 11kg) Licht kein rechtlicher Vorteil.
Interessant wäre ein Urteil, in dem Bezug auf eine Definition eines Rennrads gemacht wird, denn diese fehlt hier meiner Meinung nach leider/zum Glück;)

Der Nikolauzi
 
Es ging lediglich um die Frage, ob es Urteile gibt, die Aussagen über Rennräder machen. Die gibt es, sowohl über die Juris-Datenbank als auch über Beck-Online abrufbar.
Fakt ist ebenso, dass seit 60 Jahren Richter ohne Definition in Gesetzestexten und Kommentaren entschieden haben, was ein Rennrad ist. Das muss also ziemlich einfach sein.
Und wenn sich jemals die Frage nach einer genaueren Definition stellen sollten (wozu eigentlich?), werden Richter genau das machen, was ich auch getan habe: eine Recherche bei Juris und Beck Online. Das Ergebnis darf sich jetzt jeder selbst ausmalen.
 
....man sollte das urteil anfechten
denn es steht nirgends das solche lampen nicht den stvo entsprechen
und nicht erlaubt sind....
ich kann mich irren - wie so oft - aber es steht nur beleuchtung drinnen - oder ?

ich hätt einspruch nächste instanz durchgezogen
 
Mich hat letztens ein Glühwürmchen geblendet, noch dazu ein grünes:mad:
Hab mir versucht das Nummernschild aufzuschreiben, aber das konnte ich in der Eile nicht lesen:mad:
 
Das Ergebnis darf sich jetzt jeder selbst ausmalen.
Och, ich fände es schön wenn es da ein Ergebnis gäbe.


Aber schaut man sich leider den Begriff Radsport an, dann wird zu 95% der Rennradsport gemeint. Das ist genauso etwas was einfach schwachsinnig ist.

Klar ist nur eines, das die StVO in der hinsicht geändert werden muß. Im übrigen, soll mir mal ein Richter zeigen wie ich einen Dynamo an der Federgabel fest mache oder wo es einen robusten Nabendynamo ohne Kabel die abreißen können gibt.
 
ein rennrad ist ein rennrad. stellt euch doch nicht blöder als ihr seid.


ihr könnt doch auch zwischen xc, am, am-light, am-sport, super-am, super-am-extreme, enduro-light, enduro, super-enduro,..., fr und dh unterscheiden.
 
ein rennrad ist ein rennrad. stellt euch doch nicht blöder als ihr seid.
Aha und wa sist ein Rennrad? Bzw. ab wann fängt ein Rennrad an? Reicht dafür ein Rennradlenker an der billig Gurke aus dem Baumarkt. Oder reicht es wenn ich mein Hardtail mit dünnen Reifen aufziehe und eine entsprechend Sportliche Sitzposition durch den Umbau einiger Teile einnehme? Ich mag bezweifeln das ein Richter der keine Ahnung von Fahrrädern hat den Unterschied zwischen einem richtigen Rennrad und einem entsprechend umgebauten MTB Hardtail überhaupt sehen würde.

ihr könnt doch auch zwischen xc, am, am-light, am-sport, super-am, super-am-extreme, enduro-light, enduro, super-enduro,..., fr und dh unterscheiden.
Häää?
 
es geht nicht darum, daß WIR HIER nicht wissen, was WIR als Rennrad sehen und erkennen, sondern um Argumentationen von den Herren in Grün/Blau oder schwarz und die Entgegnungen der Biker. Es gibt hier diverse Fahrer, die durch Selbstaufbau verschiedenste Bikes haben, die sich dann als "systemübergreifend" einordnen lassen. Nur als Beispiel genannt sei der Fakt, daß ein alter Mountainbiker ( die Generation Gerhard Zadrobilek, Albert Iten ) mit seinem frontgefederten Bike an einem Straßenrennen teilnahm, was die Bestimmungen damals zuließen.
Es geht in dieser Diskussion u.a. um eine allgemeingültige Definition des Begriffes "Rennrades", und da es die nicht geben wird, um eine Definition, die innerhalb der StVO/StVZO gilt, und auch die gibt es innerhalb des Verkehrs/Straf/Ordnungswidrigkeitenrechtes nicht.
Natürlich hat @yukio mit seinen Angaben recht, und er hat auch vermutlich recht mit seinen Aussagen über die Handlungen der Richter. Allerdings zeigt das nur, daß es wie überall keine klare Rechtslage gibt, sondern eine auslegungsfähige Gesetzeslage plus verschiedener Urteile, die sich in Einzelheiten unterscheiden können, sogar gegensätzliche Aussagen treffen mögen.
----
Wenn ich jedoch den Kollegen in Grün/Blau entgegenfahre und die meine Beleuchtung bemängeln, würde ich mich -vorerst- auf den Standpunkt der nichtvorhandenen Definition zurückziehen.
Bisher jedoch reichte die vorhandene Beleuchtung aus.........
Ebenso würde ich als Kollege in Uniform das Argument der "Rennraddefinition" anerkennen müssen, wenn mir die vorhandene Beleuchtung als unzureichend vorkommen würde. Meist funktioniert dann ein normales Gespräch und es gibt keine Sanktionen
 
Ich habe mit dem Gedanken gespielt hier die Liste mit allen 150 Urteilen zu Rennrädern zu veröffentlichen. Das habe ich verworfen, weil es ohnehin wenig interessant sein dürfte, da die wenigsten die Urteile einsehen könnten. Insgesamt habe ich Úrteile der letzten paar Jahre grob gesichtet. Daraus kann man ein Gesamtbild ableiten und etwas anderes wird auch kein Richter in einem solchen Falle tun.

Ein Rennrad ist ein Sportgerät, dass bei einer entsprechenden Sportveranstaltung genutzt werden würde. Das wäre ein Straßenrennen. Hier gibt es die Regelungen der UCI. Demnach wäre ein zum Rennrad umgerüstetes MTB unzulässig. So jedenfalls das Gesamtbild, beispielsweise anhand eines aktuellen Urteils des OLG Saarbrücken in einem Zivilprozess bei dem es um die Tragepflicht von Helmen bei Rennradfahreren ging. Und ob das jetzt nun ein "Rennradfahrer" ist, bei dem solche Regelungen in Urteilen zitiert werden oder ein "Rennrad", ist daran ersichtlich, woran sich Gerichte orientieren.

Wie auch immer es sei, für Richter an deutschen Gerichten ist das ein Rennrad, was nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein Rennrad ist. Und diese "Rennräder" kann sich jeder im Fernsehen bei Radrennen auf der Straße ansehen, eben leichtgewichtige Sportgeräte mit extrem schmalen Reifen die im allgemeinen Sprachgebrauch als Rennräder bezeichnet werden.

Alles andere, was man einem Richter als Rennrad zu verkaufen versucht, wird dieser Richter mit der Frage verwerfen: "Wollen sie mich jetzt verarschen?" Einwände mit technischen Umrüstungen greifen nicht, diese Feinheiten versteht keiner. Daher stellt sich auch die Frage nach einer konkreten technischen Definition nie, sie wird einfach nicht gebraucht, da jeder bereits weiß was ein Rennrad ist.

...denn tausend Fliegen können sich nicht irren
 
Schon Goethe war der Meinung: Wer sich den Gesetzen nicht fügen will, muß die Gegend verlassen, wo sie gelten.
 
es geht nicht darum, daß WIR HIER nicht wissen, was WIR als Rennrad sehen und erkennen, sondern um Argumentationen von den Herren in Grün/Blau oder schwarz und die Entgegnungen der Biker. Es gibt hier diverse Fahrer, die durch Selbstaufbau verschiedenste Bikes haben, die sich dann als "systemübergreifend" einordnen lassen. Nur als Beispiel genannt sei der Fakt, daß ein alter Mountainbiker ( die Generation Gerhard Zadrobilek, Albert Iten ) mit seinem frontgefederten Bike an einem Straßenrennen teilnahm, was die Bestimmungen damals zuließen.
Es geht in dieser Diskussion u.a. um eine allgemeingültige Definition des Begriffes "Rennrades", und da es die nicht geben wird, um eine Definition, die innerhalb der StVO/StVZO gilt, und auch die gibt es innerhalb des Verkehrs/Straf/Ordnungswidrigkeitenrechtes nicht.
Natürlich hat @yukio mit seinen Angaben recht, und er hat auch vermutlich recht mit seinen Aussagen über die Handlungen der Richter. Allerdings zeigt das nur, daß es wie überall keine klare Rechtslage gibt, sondern eine auslegungsfähige Gesetzeslage plus verschiedener Urteile, die sich in Einzelheiten unterscheiden können, sogar gegensätzliche Aussagen treffen mögen.
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Wenn ich jedoch den Kollegen in Grün/Blau entgegenfahre und die meine Beleuchtung bemängeln, würde ich mich -vorerst- auf den Standpunkt der nichtvorhandenen Definition zurückziehen.
Bisher jedoch reichte die vorhandene Beleuchtung aus.........
Ebenso würde ich als Kollege in Uniform das Argument der "Rennraddefinition" anerkennen müssen, wenn mir die vorhandene Beleuchtung als unzureichend vorkommen würde. Meist funktioniert dann ein normales Gespräch und es gibt keine Sanktionen

Du hast recht, wir brauchen in Deutschland dringendst einen neuen umfangreichen Katalog an rechtlichen Definitionen, Vorschriften und Gesetzen.
 
Es ging lediglich um die Frage, ob es Urteile gibt, die Aussagen über Rennräder machen. Die gibt es, sowohl über die Juris-Datenbank als auch über Beck-Online abrufbar.
Fakt ist ebenso, dass seit 60 Jahren Richter ohne Definition in Gesetzestexten und Kommentaren entschieden haben, was ein Rennrad ist. Das muss also ziemlich einfach sein.
Und wenn sich jemals die Frage nach einer genaueren Definition stellen sollten (wozu eigentlich?), werden Richter genau das machen, was ich auch getan habe: eine Recherche bei Juris und Beck Online. Das Ergebnis darf sich jetzt jeder selbst ausmalen.
Das in den Urteilstexten das Wort Rennrad vorkommt, hilft aber in der Diskussion nicht weiter:(
Eine andere Idee: es gibt ca. 67Mio. Räder in D.
Sagen wir mal grob 1% fährt mit Batterielampen umher, davon ein verschwindend geringer Anteil Rennräder. (Ich kenne zumindest keins, das ein Licht dran hat;) )
Ergo ca. 670.000 Räder mit unzulässiger Beleuchtung. Wenn davon nur 1% einmal einen Unfall im Dunkeln hatte, macht das 6700 Unfälle.
Es ist schon interessant, daß man kein Urteil findet, indem es darum geht, daß ein nicht-Rennrad mit funktionierender, aber für diesen Radtyp unzulässiger Batteriebeleuchtung rumgefahren ist.
Das beruhigt zumindest mich:daumen:

Ein weiterer Punkt wäre: wenn es Zeugen gäbe, daß das Batterielicht funktionierte, kann es eigentlich nicht negativ ausgelegt werden, da dieses Licht ja den Anforderungen der StVZO/TA24 genügt. Es wäre somit nicht ursächlich für den Unfall. (ähnlich wie fehlendes Licht im Hellen auch nicht ursächlich für einen Unfall sein kann).

Der Nikolauzi
 
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