Ich sehe aber derzeit niemanden, der es darauf anlegt, diese unterschiedliche Auffassung vor Gericht klären zu lassen. Das kann nur blöd für beide Seiten ausgehen.
Natürlich legt es keiner drauf an. Grade auch nicht der Forst - der trotzdem permanent, bevorzugt auch in den Medien mit seinem Plastik-Spielzeug-Säbel rasselt - um einseitig Stimmung zu machen. Inwiefern könnte also ein (höherinstanzliches) Urteil, welches unmissverständich klarstellen würde, dass das Radfahren auch auf "Pfaden" im Pfälzerwald nicht verboten ist "nur
blöd für
beide Seiten" sein...!? Was wäre in dem Falle "blöd" für den MTB'er...!?
Es ist immer noch alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist! "Radfahren" in Rheinland-Pfälzischen Wäldern ist nicht mehr oder minder "verboten" - als generell das Radfahren auf mit Zeichen 250 ausgeschilderten Forst- und Wirtschaftswegen. Jene (ähnlich absurde) Regelung wird auch schlicht und ergreifend: nicht angewandt. Bundesrecht (StVO) bricht dazu Landesrecht (Erlaubnis des Radfahrens auf Waldwegen im LWaldG). Im geltenden Waldgesetz findet sich zudem auch keine ausreichende Legaldefinition der Begriffe "Fußweg / -pfad".
Zu dem Thema gibt es übrigens bereits etliche Beiträge im Thread "Die Zukunft des Bikens im
Pfälzerwald"...
Darüber hinaus - und eigentlich entscheidender: Eine gesetzliche Regelung, die grundsätzlich nicht vollzogen wird, ist offenkundig überflüssig. Eine überflüssiger Paragraf wird in der Regel einfach nicht angewandt, da den Behörden dessen Unpraktikabilität bewusst ist. Die Nichtanwendung (vorwiegend auch durch offene Duldung) führt im Falle eines (unwahrscheinlichen) Rechtsstreits (Grundlage wäre ein Verwaltungsakt durch ein "Knöllchen" - was es bis heute in nicht einem einzigen Fall gab) dazu, dass eine höhere Instanz (BGH, BVerfG) die Regelung aufhebt, da die Begründung des Verbots durch die Praxis der langjährigen Duldung (ohne signifikantes Eintreffen der zur eigentlichen Regelung führenden befürchteten "Schäden") quasi durch sich selbst widerlegt wird.
Es kann auch in D nicht einfach mal eben alles nach Belieben "verboten" werden!
Aber was wäre der Deutsche ohne seine Obrigkeitshörigkeit...!
Zwar an anderer Stelle schon erwähnt, aber hier noch mal erwähnenswert!
Der Wortlaut von § 22 (3) S. 1 LWaldG RLP lautet:
Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden.
Den Kontext des gesamten Satzes betrachtet kann man durchaus zum Schluss kommen, jenes ominöse "Verbot" diene in erster Linie prinzipiell eigentlich nur dem "Schutz" des privaten Eigentums diverser Waldbesitzender. Der 1. Halbsatz definiert lediglich den Grundsatz (welcher regelm. ohne den Folgenden zitiert wird). Der 2. Halbsatz öffnet eine große Hintertür und offenbart, dass es im Grunde vom "Waldbesitzer" abhängt, ob dieser sich durch Reiter, MTB'er oder Sonstige gestört fühlen will - oder nicht. Zeigt jener also keine Verstöße an, kann der Forst davon ausgehen, es wäre geduldet. Ganz davon ab, dass niemand, der im Wald unterwegs ist, "Wald im öffentlichen" von "Wald im privaten" Besitz unterscheiden kann. Aber auch der "öffentliche" Wald ist wiederum zivilrechtlich ("Waldbesitzender") betrachtet "privates" Eigentum des Landes. Wenn also auch hier der "Eigentümer" keine Einwände gegen Moutainbiker auf "Fußwegen und -pfaden" erhebt, ist das Radfahren auch abseits von Forstwegen und Straßen aus dieser Sichtweise: stillschweigend "gestattet", also vollkommen legal!
Wenn also mal ein Rentner rummotzt - einfach behaupten, man kenne den "Waldbesitzer" - und der hätte es erlaubt!
Am Ende bleibt "wo kein Kläger, auch kein Richter.