Fahren in der Fußgängerzone

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Hallo,

Mich beschäftigt schon länger folgende Situation:
fuss.jpg

Ich komme mit dem Fahrrad von unten (roter Pfeil). Vom Beginn der Fußgängerzone bis zur 1. Querstraße darf ich fahren. Dann muß ich wegen der Einbahnstraße absteigen und schieben bis zur nächsten Querstraße (gestrichelte Linie).
Soweit alles klar, aber jetzt kommts: So wie ich das sehe, darf ich dann wieder aufsteigen und weiterfahren, denn die Einbahnstraße ist ja zu Ende bzw. geht in meine Fahrtrichtung weiter. Ich wurde dort allerdings schon von der Polizei angehalten und musste dann schieben.
Wer hat denn jetzt recht? Die Polizei oder ich?

Gruß
Andreas
 
..die polizei hat immer recht:) :confused: oder manchma bielleicht auch nich..

vielleicht hat se dich nur aus der richtung kommen sehn und dann gedacht, dass du auch schon gegen die einbahnstrasse gefahrn wärst..
 
Zum Fahren entgegen der Einbahnstrasse gilt folgendes:

http://www.adfc.de/521_1

Ansonsten darfst Du selbstverständlich in richtiger Richtung in eine Einbahnstrasse einfahren!
Ich kenne allerdings nicht die genaue Situation, weil Du von einer Fußgängerzone sprichst. Fußgängerzone bedeutet für mich dass da allenfalls Lieferverkehr fahren darf - für normale Fahrzeuge ist eine Fußgängerzone gesperrt. Dann hätten die Bullen recht (auch wenns äusserst kleinbürgerlich und hochgradig asozial ist), weswegen Einbahnstrassen dort eigentlich wenig Sinn machen.
Eine andere Sache wäre ein verkehrsberuhigter Bereich, dort gilt generell für alle Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit.

Gib mal ein bißchen mehr Info über die genaue Beschilderung.
 
Wenn das die einzigen Schilder sind macht die Einbahnstrasse wenig sinn, denn:

Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:

1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.

2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.

Als Schrittgeschwindigkeit wird nach der Rechtssprechung eine Geschwindigkeit zwischen 4 und 7 km/h angesehen.

Da du nach Deiner Schilderung in einer Einbahnstrasse in der vorgegebenen Richtung gefahren bist, hast Du Dich völlig korrekt verhalten - egal wie, Fahrräder sind eh erlaubt, lt. Beschilderung.
Du kannst den Pfefferminzprinzen das nächste mal also getrost laut "grün-weiss-asozial - schalalalala" singend davonfahren
 
soweit ich weiß, gelten verkehrszeichen immer bis zur nächsten kreuzung oder einmündung, mit der ausnahme der verkehrszeichen mit dem zusatz "ZONE", diese müssen dann explizit mit einem gegenstück aufgehoben werden. also darfst du nach deiner zeichnung weiterfahren, immer unter beachtung der tatsache, daß das eine fußgängerzone ist, also, wie oben gesagt, mit angepaßter geschwindigkeit.

übrigens, mit solch einem netten slogan fährt man mir nicht davon, bin nämlich auch im dienst manchmal mit bike unterwegs....................
k.
 
andreas301 schrieb:
Hallo,

Mich beschäftigt schon länger folgende Situation:
fuss.jpg

Ich komme mit dem Fahrrad von unten (roter Pfeil). Vom Beginn der Fußgängerzone bis zur 1. Querstraße darf ich fahren. Dann muß ich wegen der Einbahnstraße absteigen und schieben bis zur nächsten Querstraße (gestrichelte Linie).
Soweit alles klar, aber jetzt kommts: So wie ich das sehe, darf ich dann wieder aufsteigen und weiterfahren, denn die Einbahnstraße ist ja zu Ende bzw. geht in meine Fahrtrichtung weiter. Ich wurde dort allerdings schon von der Polizei angehalten und musste dann schieben.
Wer hat denn jetzt recht? Die Polizei oder ich?

Gruß
Andreas

also wenn die beschilderung der zeichnung entspricht, ist sie falsch.
die fußgängerzone wird in deiner fahrrichtung durch eine straße unterborchen, die nicht zu der zone zählt (nicht von dir blau makiert). somit hätte dort das zeichen für das ende der fußgängerzone stehen müssen. auf der anderen seite dann wieder das "fußgängerzonenschild" mit dem zusatzzeichen "frei für fahrräder" (damit du da fahren darfst).
woher soll sonst der verkehrsteilnehmer aus der querenden straße wissen, dass er in eine fußgängerzone einbiegt? (z.b. fahrradfahrer)
defakto bist du gar nicht in einer fußgängerzone gefahren.
die werten kollegen hatten kein recht dich absteigen zu lassen. hier liegt ein fehler der verwaltungsbehörde vor, die für die beschilderung zuständig ist.


immer vorrausgesetzt es ist so beschildert wie du es hier aufgemalt hast ;)

kh-cap
 
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