§§ Fallen für Biker in Thüringen

Tilman

Mitgl. Bundesvorstand DIMB
Registriert
29. April 2001
Reaktionspunkte
192
Ort
Steinhohlstr. 11a, 61352 HG - Ober Erlenbach
§6 Abs.3 ThWaldG
§2 Abs.1 DVO z. ThWaldG

In §2 Abs.1 der Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz idF v. 6.1.2003 (geändert durch Art.3 d. ÄndG zum ThürWaldG - GVBl. 2003 S.18) liest man in Sachen „Feste Wege“ (vgl. §6 Abs.3 ThürWaldG, dto. S.17)

„Befestigte Wege und Strassen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen".

Wie soll auch hier (wie in BW) der forstwegebauunkundige Biker wissen, welche Ansprüche ein Weg erfüllen muß, damit man seine Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr (rechts)sicher erkennen kann?

Das gilt vor allem nach Laub- oder gar Schneefall. Obwohl man nicht mit Schneeschieber und Schaufel dem Weg im unmittelbaren Sinne des Wortes auf den Grund gehen kann, wäre auch dann die Sache bei Verstößen eine Ordnungswidrigkeit (§6 Abs.6 Satz 3 Nr.5 iVm §47 Abs.1 Nr.2 ThürWaldG, dto. S.17), so daß es im ureigenen Biker-Interesse liegen muß, klaren rechtlichen Verhältnissen im Wald zu begegnen.

Immerhin wäre das Biken abseits der Wege in Thüringer Wäldern zwar mit Zustimmung der Eigentümer zulässig, aber wenn man unterwegs ist und auf einen nicht geeigneten Weg (soweit überhaupt als solcher erkennbar) trifft, dürfte es schwer fallen, diesen Eigentümer unbekannterweise kurzfristig in v.g. Sache anzusprechen.

Kurzum, auch hier, nicht nur in BW, gibt es nach wie vor etwas zu entbürokratisieren.
 
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