Wie so oft hilft ein Blick in das richtige Gesetz:
Bauliche Anlagen sind in Art. 2 BayBO definiert
und für uns interessant ist dann noch der Art. 57 BayBO, wo die ganzen genehmigungsfreien baulichen Anlagen aufgeführt sind:
u. A.:
8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,
9. Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m2,
10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,
b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,
Bauliche Anlagen sind in Art. 2 BayBO definiert
und für uns interessant ist dann noch der Art. 57 BayBO, wo die ganzen genehmigungsfreien baulichen Anlagen aufgeführt sind:
u. A.:
8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,
9. Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m2,
10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,
b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,