SRAM-Patent zu neuer Bremsaufnahme: Kommt nun der Universal Brake Mount?

Das Arbeitgeber aber eher lieber die Erfindung in Anspruch nehmen, anstatt diese für anderweitige Verwertung durch den Erfinder frei zu geben (§8), mag durchaus vorkommen.
Die Inanspruchnahme ist eher die Regel, weil sonst in dem Fall, dass sich die Erfindung doch als relevant erweist, das Risiko besteht, dass der Arbeitgeber vom Patentinhaber, d. h. von seinem (aktuellen oder ehemaligen) Arbeitnehmer, eine Lizenz nehmen muss. Nur gemeldete Erfindungen, die völlig „abwegig“ oder offensichtlich nicht patentfähig sind, werden in der Regel freigegeben.
 
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In meinem Arbeits-/ Tarifvertrag steht das Erfindungen in das Eigentum des Arbeitgebers übergehen. Von "Gewinnbeteiligung" steht da nichts.
Beim vorherigen Arbeitgeber stand es auch entsprechend.

Ich hatte aber auch schon Arbeitgeber da gab es eine Gewinnbeteiligung vor allem wenn die Firma mit der Idee auch noch Geld sparen konnte.
Laut § 9 ArbnErfG hast du als Arbeitnehmererfinder bei Inanspruchnahme deiner Erfindung Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ durch deinen Arbeitgeber. Das muss nicht zwingend in Form einer Gewinn- oder Umsatzbeteiligung sein. Oft gibt es beispielsweise aus praktischen Gründen eine Pauschalvergütung pro Erfindung. Die Berechnung einer „angemessenen Vergütung“ kann nämlich sehr komplex sein. Oft werden Erfindungen auch überhaupt nicht genutzt. In solchen Fällen macht die Berechnung der Vergütung als Gewinn- oder Umsatzbeteiligung erst recht keinen Sinn.
 
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