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Unfall ohne Helm

Wave

ein Biker
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26. Juni 2003
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4
Ort
irgendwo im Sauerland
Hallo!
Aus gegebenem Anlass habe ich mal eine Frage zum Versicherungsschutz bei Unfällen ohne Fahrradhelm:

Wir sind heute mit mehreren Leuten Rennrad gefahren als ein Bekannter von mir in einer Radwegunterführung mit einem anderen Radfahrer frontal Kopf-an-Kopf zusammen gestoßen ist. Eine Schuldfrage stellt sich laut Polizei nicht da beide zu schnell und bei auf der Mitte fuhren.
Beide Unfallfahrer kamen mit Kopfverletzungen (Nasenbein, Jochbeinbruch, Platzwunden usw.) ins KH.
Der Sanitäter meinte schon dass auf die beiden evtl sämtliche Kosten für RTW, KH usw. zukommen können weil sie nicht mit Helm gefahren sind.

Wer kennt sich da aus und kann mir (ich gebs ja zu) aus reiner neugier was dazu sagen wie solche fälle geregelt werden?
 
Hallo!

Also eine Helmpflicht für Radfahren in der Freizeit gibt es in D nicht.

Die Kosten für den Transport mit dem RTW ins Krankenhaus muss IMMER jeder selbst übernehmen, da Deine gesetzl. Versicherung Sport/Freizeitunfälle nicht abdecken. Für so etwas gibt es eine private Unfallversicherung, hat man keine, zahlt man die Folgekosten des Unfalles selbst. Hat man eine priv. Unfallvers. dann kommt es darauf an, ob diese im Falle eines Radunfalls, ohne Helm, bezahlt.

Eine private Unfallversicherung ist immer sinnvoll. Stell Dir vor Du stürzt im Wald und es kommt die Bergwacht und am Ende wo möglich noch ein Heli, diese Kosten trägt man ansonsten immer selbst. Oder im Winter Skiunfall, gleiches Spiel..

...Deine Freizeit, Dein Risiko...

Gruß
Andreas
 
Also ich soweit ich weiß, ist es ein allgemeines Gut, zunächst mal behandelt zu werden - egal was war - du musst ja auch nicht die Feuerwehr bezahlen, wenn das Haus brennt. Sei denn es ist Fehlalarm, ist es ja aber bei euch nich gewesen. Ich glaube kaum, dass dem so wäre, zwar würden materielle Dinge sicher nicht ersetzt werden, aber eine Helmpflicht gilt in Deutschland für Räder ja nicht, daher ..... müsste es bezahlt werden.
 
Es geht ja auch nicht um die Erstbehandlung eines Notfallpatienten, sondern um die Folgekosten eines Radunfalles und diese sind in diesem Falle selbst zu tragen. Helfen tut man immer, doch danach wird auch immer abgerechnet, ist leider so, es muss alles finanziert sein. Materieller Schaden wird von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen.

Das löschen eines Hauses ist eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr und kostet natürlich nichts.
 
Ob mit Helm oder ohne ist doch egal, es gibt keine Helmpflicht. Die Kosten bei einem "Freizeitunfall" muss doch auch niemand selbst tragen. Für den Rettungstranport zahlt man einen Eigenanteil und die Behandlung im KKH übernimmt die Kasse, aber auch hier gibt es natürlich einen Anteil, den man selbst tragen muss.
Die private Unfallversicherung hat eher das Ziel, Reha, Verdienstasfall etc. abzufangen.
 
ich will nichts falsches sagen aber ich meine gehört zu haben, dass eben genau das gesetz geändert wurde, wonach der versicherungsschutz bei radlern auf jeden fall greift. klar, ein gesetz zur helmpflicht gibts nicht aber kann es nicht sein dass es seit kurzem eine klausel oder ähnliches gibt welche halt sagt "ohne helm- eigene schuld"?
 
ich muß mich jetzt auch mal zu wort melden..also ich bin auch schon zweimal mit dem rad gestürzt..únd die behandlung zahlt eigentlich die versicherung, sonst bräuchte man ja nicht versichert zu sein gel....
hab auch jedesmal nicht das ct zahlen müssen..wenn ärztliche versorgung notwendig hat ja in diesem falle nichts mit der tatsache zu tun ob man ein helm trägt oder nicht. das wäre mir bestimmt zu ohren gekommen..und das hieße ja das wir helmpflicht auf der straßen hätten..ist aber ned so...gel...

also mach dir mal keine sorgen...der sanitäter hat vielleicht ein wenig übertrieben...

gruß,

ina
 
in dem Urteil geht es aber nur um Schmerzensgeldansprüche, das hat nichts mit den Versicherungen zu tun. Sämtliche Kosten, sei es der Rettungsheli oder die mehrstündige OP sind abgedeckt, bis eben auf einen kleinen Eigenanteil.
 
Folgekosten wie Rettung und Transport, übernimmt keine gesetzl. Versicherung, sofern dies in der Freizeit geschieht. Gesetzl. Versicherung bezahlt nur bei Unfällen zu/von der Arbeit, bei medizinischen Notfällen und Krankheiten, sowie Hausunfälle.
 
ich denke ,daß ist unterschiedlich von bundesland zu bundesland..und nicht jede versicherung zahlt die gleichen sachen...die Ersatzkassen zahlen wohl mehr als die Pflichtkrankenkassen..aber ich denke...es bringt nichts hier drüber zu schreiben ..der direkte ansprechpartner sollte immer die versicherung sein.
die zahlung des schmerzensgeld kann man so nicht beurteilen, da man den fall nicht genau kennt..sowas kann man ja nicht pauschalisieren..

viel glück.

ina
 
gesetzliche versicherungen zahlen freizeitunfälle! jedoch keine sportunfälle! solange du nicht für etwas trannierst, bist du versichert! d.h wenn du für deine fitness ohne rennen und verein radelst bist du versichert!
ich musste schließlich auch nix zahlen als zivi ^^
 
Sollte man closen, bei dem gefährlichen Halbwissen das hier einige an den Tag legen.
DKC hat mit das einzig richtige gesagt. Gesetzlich biste versichert. Mehr wird dir dein Versicherer sagen können / müssen.
Peace !
 
Hi

Hier wird einiges aber echt munter durcheinander gewürfelt.

Bis vor kurzem war es so, das bei Freizeitunfällen die gesetzliche Krankenkasse die Kosten voll übernommen hat egal was passiert ist. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch die Folgekosten übernommen wenn sich das Piercing entzündete, das Tatoo unliebsame Folgen mit sich brachte usw.

Hier hat der Gesetzgeber ja nun eingegriffen und diese Folgekosten muss man selber tragen.

In Sachen Sport wurde in diesem Zusammenhang sehr viel diskutiert. Hier wurde auch dann der Ball auf das Spielfeld geworfen der Fahren ohne Helm als grob vorsätzlich einstuft und man Folgekosten bei Unfällen ohne Helm ganz oder zum Teil selber tragen soll. So wollte man auch die generelle Helmpflicht leise umgehen. Das Problem das sich stellte war, das Radfahren generell erst mal keine Risikosportart ist, das ein Helm nicht zwingend alle Verletzungen ausschließt (beim normalen Helm ist die Gesichtspartie immer ungeschützt und bleibt gefährdet). Somit bleibt das bei der Krankenkasse immer eine sogenannte Einzelfallentscheidung. Hier wird aber, meines Wissens nach (bin IT'ler bei einer KRankenkasse) kein wesentlicher Gebrauch von gemacht. Zumindest nicht bei "normalen" Verletzungen. Wenn sich jemand zum Dauerpflegefall bringt ohne Helm kann das durchaus mal anders ausschauen. Da der Gesetztgeber aber auch keine echten rechtlichen Handlungslinien gestrickt hat in dieser Sache bleibt das immer eine offene Sache.

Viele, wie wohl auch der Sani, hat nur das lauteste Geschrei damals mitbekommen und das waren eben die Politiker die das extrem sahen und das Thema ohne Helm in einen Topf mit Piercing werfen wollten. Das ist aber nicht der letzte Stand.

Gern kann ich auch mal die Seite der gesetzl. Krankenkasse und dem Fakt Unfall ohne Helm an fachlich versierter Seite gezielt nachfragen. Dann haben wir Gewissheit. Oder haben wir ein SoFa hier aus dem Leistungswesen?

Beide können in diesem Fall froh sein, das der Gegenüber kein Fullfacehelm getragen hat ;)
 
Höhö, bist ein ganz witziger was backfisch!

Stimmt.

Danke für die teils doch konstruktiven Anworten!

Hier hast Du was konstruktives: Wenn der Sani davon Ahnung hätte, dann wäre er kein Sani sondern Jurist oder Versicherungskaufmann. :D


Es gibt in allen Berufsbereichen Schlaumeier, die ganz großen Mist erzählen.
OT: Was meinst Du, was ich für einen Spass habe, wenn ich mir als Sportschütze irgendwelches harmloses Waffenzubehör (Griffschalen, Zielfernrohr, o.ä.) aus den USA bestelle und das beim Zollamt abholen muss. Das grenzt an 'ne Schulung, dafür sollte ich Geld verlangen.

:lol:
 
Was heisst hier zu schnell? Woher weissdie Polizei wie schnell man fuhr und ausserdem gibt es Geschwindigkeitsvorgaben fuhr Radweg Wald und Co. ???

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

;)
 
Danke backfisch und für die ganz ganz Schlauen: Die StVo gilt auch im Wald auf öffentlich zugänglichen Wegen, d.h. allem was nicht eingezäunt ist.

Zur Helmfrage dies Zitat von speedbullit:
Zu der Thematik Helm und Mitverschulden bei unfallbedingten Kopfverletzungen eine der ersten Entscheidungen, die einem Rennradfahren der keinen Helm getragen hat, ein Mitverschulde angelastet hat. Folgend die wesentliche Passage der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.02.2007 Az 1 U 182/06

Ein weiteres erhebliches Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen seiner Verletzungen sieht der Senat zudem in dem Umstand, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm trug.

Dabei steht der Umstand, dass eine gesetzlich normierte Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms nicht besteht, der Annahme eines entsprechenden Mitverschuldens i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht entgegen. Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon abhängt, dass er eine Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt hat (BGH NJW 1997, 2234; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 3). Eine Selbstgefährdung wird durch die Rechtsordnung regelmäßig nicht verboten; gleichwohl sieht § 254 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Anspruchsminderung des Geschädigten vor, wenn er vorwerfbar die eigenen Interessen außer Acht lässt und ihn insofern ein "Verschulden gegen sich selbst" trifft (BGH, aaO).

Gleichwohl erforderlich für die Annahme eines Mitverschuldensvorwurfs ist indes die Feststellung, dass sich der betroffene Geschädigte nicht "verkehrsrichtig" verhalten hat, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (BGH DAR 1979, 334).

Danach genügt es für eine Mithaftung des Klägers im vorliegenden Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen durch Rennradfahrer zur Unfallzeit im Sommer 2005 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war. Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen.

Die bisher vorherrschende Rechtsprechung hat einen aus dem Nichttragen eines Schutzhelms resultierenden Vorwurf des Mitverschuldens gegenüber Radfahrern verneint (vgl. etwa OLG Hamm NZV 2001, 86; NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25), zumeist mit der Begründung, eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme sei (noch) nicht festzustellen.

Diese Feststellung hat allerdings bereits im Hinblick auf den seit den vorgenannten Entscheidungen vergangenen Zeitraum von mehreren Jahren nur noch bedingte Aussagekraft. Es steht außer Zweifel, dass sich gerade in den zurückliegenden Jahren die Akzeptanz von Fahrradhelmen grundsätzlich erhöht hat, mag auch die Anzahl der nicht helmtragenden Fahrradfahrer zumindest innerorts noch deutlich überwiegen.

Nach Auffassung des Senats kann die grundsätzliche Frage, ob das Nichttragen eines Schutzhelms einen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß darstellt, nicht pauschal für alle am Straßenverkehr teilnehmenden Radfahrer gleich beantwortet werden. Gerade im Hinblick auf die vollkommen unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken erscheint es vielmehr geboten, eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen; auch danach, ob der Radfahrer einen Radweg benutzt hat oder aber auf der Straße gefahren ist, wobei hier wieder zwischen innerorts und außerorts zu unterscheiden ist.

Insofern kommt der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.06.2006 (Az. I-1 U 9/06, veröffentlicht in NZV 2007, 38), in der ein Mitverschulden wegen Fahrens ohne Fahrradhelm abgelehnt wurde, keine allgemeingültige Bedeutung zu. Die Entscheidung beruhte auf den besonderen Umständen des zu beurteilenden Falles, bei dem ein 10jähriges Kind mit einem BMX-Rad in einem kaum befahrenen Garagenhof zu Fall kam. Für solche Fälle hält der Senat an seiner vorgenannten, einen Mitverschuldensvorwurf ablehnenden Rechtsprechung ausdrücklich fest.

Dagegen erscheint nach Ansicht des Senats eine hiervon abweichende Betrachtungsweise bei Rennradfahrern, die das Radfahren -und sei es auch nur hobbymäßig außerhalb eines Vereins- als Sport betreiben, geboten. Bei dieser Gruppe von Radfahrern steht die Erzielung hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund, wodurch naturgemäß ein gesteigertes Unfallrisiko und damit auch eine beträchtliche Steigerung der Eigengefährdung einhergehen.

Dies gilt keineswegs nur für gesonderte Radrennveranstaltungen (für den Profibereich hat der Radsportweltverband UCI seit 2004 eine allgemeine Helmpflicht eingeführt), sondern auch und gerade für die sportliche Betätigung außerhalb von Sportveranstaltungen, bei der der Rennradfahrer mangels entsprechender Absperrungen und sonstiger Vorkehrungen in vollem Umfang den Gefahren des allgemeinen Straßenverkehrs ausgesetzt ist.

Während man dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt, mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht ohne weiteres abverlangen kann, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, ist die Lage bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen.

In diesem Kreis ist auch die Akzeptanz von Schutzhelmen deutlich ausgeprägter als bei "normalen" Radfahrern.

Insofern kommt der bereits in der vorgenannten Entscheidung des Senats zitierten Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen, wonach der Anteil der helmtragenden Fahrradfahrer in den letzten Jahren lediglich um die 6% betrug, keine erhebliche Aussagekraft zu, denn eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen findet hier nicht statt. Es bedarf aber keiner exakten wissenschaftlichen Erhebungen, sondern lediglich einer aufmerksamen Beobachtung des täglichen Straßenverkehrs, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass das Tragen von Schutzhelmen bei Rennradfahrern weitaus häufiger und regelmäßiger anzutreffen ist, als bei herkömmlichen Fahrradfahrern. Dies entspricht im Übrigen auch den Erfahrungen des Senats aus zahlreichen Verkehrsunfallprozessen unter Beteiligung von Radfahrern der letzten Jahre. Insofern vermag die häufig getroffene Aussage, das Tragen eines Fahrradhelms entspreche noch keinem "allgemeinen Verkehrsbewusstsein", in dieser Pauschalität nicht zu überzeugen.

Man kann der Annahme einer entsprechenden Obliegenheit auch nicht entgegenhalten, das Tragen eines Schutzhelms sei nicht geeignet, etwaige schwerwiegende (Kopf-)Verletzungen des Radfahrers zu verhindern und könne damit insgesamt vom Grundsatz her schon wegen vermeintlicher Unverhältnismäßigkeit keinem Radfahrer abverlangt werden (so Kettler in NZV 2007, 39 unter Verweis auf verschiedene internationale Studien).

Es stellt nach Auffassung des Senats ein untrügliches Zeichen dar, dass gerade mit Unfallverletzungen befasste Mediziner seit Jahren eine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer fordern (vgl. Ärztezeitung vom 17.04.2001: "Notärzte fordern Helmpflicht für Fahrradfahrer"; 14.05.2003: "Die Helmpflicht für alle Radfahrer könnte vielen das Leben retten").

Dementsprechend spricht sich auch die World Health Organization (WHO) in einer ihrer jüngsten Veröffentlichungen für eine Helmpflicht für sämtliche Zweiradfahrer aus. Internationale Studien der letzten 15 Jahre haben nach Recherchen der WHO gezeigt, dass beim Tragen eines Schutzhelms das Risiko von Kopfverletzungen um 69 Prozent zurückgehe, das Risiko von schweren Kopfverletzungen nehme sogar um 79 Prozent ab. Dies gelte für alle Altersgruppen und nicht nur für Stürze vom Fahrrad, sondern auch für Kollisionen mit Kraftfahrzeugen. Der Helm schütze dabei nicht nur das Gehirn, vielmehr würden auch Verletzungen des oberen und mittleren Gesichtsschädels laut WHO um zwei Drittel reduziert ("Helmets: A road safety manual for decision-makers and practitioners", Geneva, World Health Organization 2006; zur weiteren Studien siehe Furian/Hnatek-Petrak ZVR 2006, 427)

Die danach grundsätzlich für ihren Sport betreibende Rennradfahrer bestehende Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelmes trifft vorliegend auch den Kläger.

Dass seine zum Unfall führende Fahrt mit dem Rennrad nicht lediglich eine von ihm selbst so bezeichnete "reine Spazierfahrt" war, sondern durchaus sportlichen Zwecken diente, lässt sich schon aus der von ihm am Unfalltag getragenen Rennfahrerbekleidung und der von dem Kläger selbst eingeräumten Fahrgeschwindigkeit unschwer ableiten.

Das Verhalten des Klägers ist auch ohne weiteres als fahrlässig einzustufen. Die Notwendigkeit eines Selbstschutzes durch das Tragen eines Fahrradhelms war für ihn nicht nur erkennbar; nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung war sich der Kläger vielmehr sogar bewusst, dass das Tragen eines Schutzhelms beim Rennradfahren Teil des verkehrsgerechten Verhaltens ist. Seinem Argument, den Helm nur bei Gruppentouren wegen des Fahrens im Pulk beziehungsweise in der Kolonne zu tragen, vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass eine Unterscheidung zwischen Fahrten in einer Kolonne und solchen in einer Kleingruppe hinsichtlich des Erfordernisses, einen Schutzhelm zu tragen, keine Berechtigung hat.

Die folglich dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverletzung war vorliegend auch ursächlich für die ausweislich der ärztlichen Berichte von dem Kläger erlittenen Kopfverletzungen. Für die Kausalität zwischen der Nichtbenutzung eines Schutzhelms und den meisten Kopfverletzungen spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Gerade das im Vordergrund des Verletzungsbildes stehende Schädelhirntrauma und die diagnostizierte Schädel- und Mittelgesichtsfraktur stellen typische Verletzungen dar, deren Vermeidung ein Sturzhelm dient und -ausweislich der zitierten WHO-Studie- auch zu dienen im Stande ist.

Nach dem Beweis des ersten Anscheins spricht bereits die Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Helmpflicht (-obliegenheit) nicht zu den schweren Verletzungen gekommen wäre, wenn sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Pflicht (Obliegenheit) verhindern wollte (BGH NJW 1983, 1380 zu Kopfverletzungen eines Kraftradfahrers ohne Schutzhelm). Dies trifft auch und insbesondere auf den vorliegenden Fall zu.

Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung, inwieweit der konkrete Körperschaden des Klägers von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, fällt im Ergebnis der auf die Betriebsgefahr des Traktors beschränkte Verantwortungsbeitrag der Beklagten nicht haftungsbegründend ins Gewicht. Zu deutlich überwiegt das grobe Eigenverschulden des geschädigten Klägers, der nicht nur durch seine riskante und verkehrswidrige Fahrweise, sondern auch durch die leichtfertige Vernachlässigung seines Eigenschutzes den Unfall und seine Folgen maßgeblich verursacht hat. In der Summe wiegen diese klägerischen Mitverschuldensanteile so schwer, dass ausnahmsweise die Haftung der Beklagten nach dem StVG vollständig in den Hintergrund tritt.
__________________
 
Urteil vom LG Krefeld, Az. 3 0 179/05

Aus dem Urteil geht hervor, dass Radfahren ohne Helm durchaus zur Folge haben kann, das einem die Versicherungsansprüche gekürzt werden. Das Fehlen des Helms wird als erhebliches Mitverschulden an den Verletzungen gewertet.
Und mal abgesehen davon: Wer ohne Helm fährt und sich den Schädel anhaut - selber schuld.
 
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