Na, da geht bei Dir aber so einiges schief und gewollt durcheinandergewürfelt. Du wirfst Legalität des Befahrens und des Trails immer zusammen. Wie soll man aber einen illegalen Trail legal befahren. Das ergibt überhaupt keinen Sinn, das es sich bei einem illegal angelegten Trail um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handeln soll. Vielleicht reden wir aber auch nur aneinander vorbei, was unter einem illegalen Trail zu verstehen ist.
Die Haftung ist also nicht abhängig von der Legalität sondern von dem Wissen und dem darauf folgendem Handeln des Waldbesitzers.
Jeder legale Trail muss denklogisch dem Besitzer bekannt sein, sonst kann er kaum legal angelegt sein. Nichts anderes habe ich dazu geschrieben. Insofern spielt selbstverständlich die Legalität eine Rolle. Stichwort: Duldung.
Der Waldbesitzer kann erst in Haftung geraten, sobald er seine Pflichten verletzt.
...
Haftung ergibt sich aus: Ist das zu Beanstandende bekannt oder nicht bekannt? Wenn nicht bekannt, hätte es bekannt sein müssen?
Nichts anderes habe ich zur Verkehrssicherungspflicht geschrieben.
Auch hier bin ich auf deine Begründung gespannt. Ich lese da "Waldbesitzer ist raus aus der Nummer, solange kein Vorsatz vorliegt"
Bitte einmal eine rechtssichere Definition von "atypischen Gefahren" für Wanderwege (also legal-befahrbar). Referenzen? Urteile? Gesetzeskommentare?
Das magst Du gerne da rauslesen, ganz offensichtlich bezieht sich § 30 NWaldG aber nur auf typische Gefahren im Wald. Für atypische Gefahren besteht kein Haftungsausschluß.
"Natur- bzw. waldtypische" Gefahren sind die durch Naturereignisse wie Überschwemmung, Erdrutsch, Steinschlag oder Geröll verursachten Wegschäden, Bodenuneben-heiten, Wurzeln, auf dem Weg liegende Baumteile oder in den Luftraum hineinragende Äste. (Agena, NuR 2003, 654, (660)) Diese Gefahren umfassen nach dem Willen des niedersächsischen Gesetzgebers insbesondere auch Risiken aus Tot- und Altholz ( LT-DRS. 14/3220, 23; Möller, Waldrecht und Umweltrecht in Niedersachsen, 2. Auflage, 2003, S. 456). Nur sog. atypische Gefahren lassen die Haftungsausschlusstatbestände des § 30 Abs.1 S.2 Nr.1, 2 NWaldLG unberührt.", LG Hannover, 02.05.2005 - 20 O 3/05
Und
"Unter atypischenGefahren werden hingegen all jene Gefahrenlagen verstanden, die sich nicht aus der Natur oder der Art der Bewirtschaftung des Waldes ergeben, sondern vom Waldbesitzenden oder Dritten künstlich geschaffen oder geduldet werden und mit denen die Waldbesucher nicht zu rechnen brauchen. Für diese Gefahrquellen tragen die Waldbesitzenden die Verantwortung. Vor ihnen haben sie die Waldbesuchenden zu schützen."
Quellen: Gebhard, H. “Auf eigene Gefahr” – Relevanz des §14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswaldgesetz für die Verkehrssicherungspflicht im Wald . NuR 30, 754–764 (2008), auch gerne hier:
https://www.forstbw.de/fileadmin/fo...eitfaden_Verkehrssicherungspflicht_201511.pdf
Und im Gesetzesentwurf steht hierzu: "Lediglich sog. atypische Gefahren, die aus von Menschen geschaffenen Anlagen oder Eingriffen entstehen, könnten zu einer Haftung führen"
Kommen wir zu "legal" oder "illegal" befahren:
1. wo kein Kläger, da kein Richter. Einfach mal weniger über irrelevanten scheiß aufregen.
Auf solch einer Basis über eine rechtliche Frage nachdenken?
Denn, wenn er bekannt ist und nicht als illegal gekennzeichnet wird, ist er geduldet und bekommt dadurch mindestens den Anschein der Legalität. Bei Laien (und so sind in aller Regel MTB-Fahrer einzuordnen) kann hier also kein Vorsatz konstruiert werden.
Du meinst also, die Stadt muss jeden ihr bekannten Trail aus "illegal" kennzeichnen, ansonsten ist er sofort geduldet? Ja, das ist in meinen Augen nicht der Fall. Es reicht wohl aus, öffentlich zu machen, dass solch ein Verhalten nicht legal ist und dies reicht aus.
Was ist eigentlich dein Anliegen? Suchst du klare Definitionen wonach MTB-Trails die nicht abgesegnet wurden automatisch zur Haftung des Waldbesitzers führen? Das gibt das Gesetz einfach nicht her. Im Gegenteil: Das Gesetz ist so verfasst, dass dem Waldbesitzer Vorsatz oder Pflichtverletzung nachgewiesen werden muss, um ihn in Haftung nehmen zu können. Und für beides ist die Messlatte verdammt hoch.
Habe ich schon geschrieben. Über das Nachdenken der Haftung kam ich auf die Frage, was im Wald legal downhill befahren werden darf. Ansonsten habe ich kein Anliegen und keine hidden agenda oder was auch immer.
Heiko hat mich ja auch viele Interessante Aspekte hingewiesen. Deine Beiträge wirken auf mich eher krawallig-angriffig. Ob ich mich hier nun über "irrelevanten scheiß" aufrege, wenn ich mir rechtliche Fragen stelle und hier in Teilen offensichtlich mangelndes Rechtsverständnis hinterfrage, sei mal dahingestellt.
Nur Interesse halber: Du bist auch Jurist?