... Verboten !?!?

Japp und genau das scheint der hier oftmals vorherrschende Irrglaube zu sein. Die Definition des tatsächlich genutzten Weges ist durch die Ausführungsbestimmungen eindeutig begrenzt:
Genau das scheint der Irrglaube zu sein, dass ein paar Ministerialbeamte glauben, sie könnten einen feststehenden juristischen Begriff, für den sich der Gesetzgeber ganz bewusst entschieden hat, selbst anders definieren, um irgendwelchen Lobbygruppen einen Gefallen zu tun, was ganz genau dem Gegenteil von dem entspricht was der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht hatte.
 
mal ne andere frage...diese ganzen nervigen ebikes dürften doch solche wege auch nicht befahren. dh sämtliche mofas raus ausm wald?

Kann man so pauschal nicht sagen. Alles, was als Kfz gilt, darf nur Fahrwege befahren (jedenfalls in NDS). S-Pedelecs sind Kfz, Pedelecs Fahrräder. Und da Fahrräder eben auch nur wenige Wege befahren dürfen, gilt für Pedelecs das gleiche.
 
Genau das scheint der Irrglaube zu sein, dass ein paar Ministerialbeamte glauben, sie könnten einen feststehenden juristischen Begriff, für den sich der Gesetzgeber ganz bewusst entschieden hat, selbst anders definieren, um irgendwelchen Lobbygruppen einen Gefallen zu tun, was ganz genau dem Gegenteil von dem entspricht was der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht hatte.

Ich habe oben die Gesetzesbegründung zitiert. Fußpfade u.ä. sind vom Gesetzgeber auch nach der Gesetzesbegründung nicht als befahrbare tatsächlich öffentliche Wege vorgesehen. Auch eine klare Abgrenzung zum Wandern wird erwähnt. Alleine hieraus kann man schon schließen, dass man auf mehr Wegen Wandern als Fahren darf und die Nutzungsart nicht identisch ist.
 
Ist ein Wanderweg nur ein Wanderweg, wenn er als Wanderweg ausgezeichnet ist?
Oder ist er schon ein Wanderweg, wenn er mit Duldung des Grundeigentümers regelmäßig von Jedermann begangen wird?
 
Ich habe oben die Gesetzesbegründung zitiert.
Ja, aber leider nur den Entwurf der Landesregierung (Exekutive), der im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Landtag (zuständige Legislative) hierzu keine Zustimmung gefunden hatte.
Interessant ist daher, dass die Exekutive mit ihren Ausführungsbestimmungen ihr ursprüngliches Vorhaben - entgegen der zwischenzeitlichen Gesetzgebung - wieder aufgegegriffen hat...
 
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Das solltest du als "Mitarbeiter DIMB Fachberatung MTB" doch wissen.
Es ging mir in erster Linie darum zu widerlegen, dass die Wege gekennzeichnet sein müssen. Die Ausführungsbestimmungen sind aber in dem von mir zitierten Link erwähnt.
https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/niedersachsen/
Sun on Tour hat auch schon ausgeführt wie diese einzuordnen sind.

Zum Thema Fußpfade verweise ich auch auf diese Ausführungen bei der Rechtslage in RLP
https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/rheinland-pfalz/
@Tippowiak erkläre uns doch bitte einmal deine Funktion. Vielleicht könnte man auch ins Gespräch kommen anstatt sich mit juristischen Fachbegriffen rumzuschlagen, deren Regelungen in der Praxis trotzdem ignoriert werden, weil nicht einsichtig. Sehen wir ja sehr schön an der 2-Meter-Regel in meinem Bundesland. Was nützen all diese Scharmützel?
Vielleicht wäre es besser gemeinsam Angebote zu schaffen die gerne genutzt werden. So wie z.B. unsere IG Osnabrücker Land dies im Teutoburger Wald versucht.
 
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Ja, aber leider nur den Entwurf der Landesregierung (Exekutive), der im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Landtag (zuständige Legislative) hierzu keine Zustimmung gefunden hatte.
Interessant ist daher, dass die Exekutive mit ihren Ausführungsbestimmungen ihr ursprüngliches Vorhaben - entgegen der zwischenzeitlichen Gesetzgebung - wieder aufgegegriffen hat...

Es wurde lediglich der im Entwurf enthaltene § 2 I S. 3 nunmehr innerhalb des § 25 I 2 NWaldLG verabschiedet. Relevante inhaltliche Änderungen sehe ich da jetzt keine. Ich kann bei Gelegenheit aber ja mal in die relevanten Verkündungsblätter schauen. Mal sehen, was daraus hervorgeht. Wenn Du weitere Infos zum Verfahren im Landtag hast, gerne her damit.
 
@Tippowiak erkläre uns doch bitte einmal deine Funktion. Vielleicht könnte man auch ins Gespräch kommen anstatt sich mit juristischen Fachbegriffen rumzuschlagen, deren Regelungen in der Praxis trotzdem ignoriert werden, weil nicht einsichtig. Sehen wir ja sehr schön an der 2-Meter-Regel in meinem Bundesland. Was nützen all diese Scharmützel?
Vielleicht wäre es besser gemeinsam Angebote zu schaffen die gerne genutzt werden. So wie z.B. unsere IG Osnabrücker Land dies im Teutoburger Wald versucht.

Funktion? Ich hab keine.. Bin nur HobbyMTBler, der aber nur auf großen Wegen gemütlich fährt und gerne wandert. Dazu halt Jurist und interessiert an der Rechtslage, da hier im Wald mehrere Trails errichtet wurden und ich mich fragte, wer da bei Unfällen haftet.
Ich teile absolut Deine Meinung, dass man sich zusammensetzen und einigen sollte. Ich hab nun aus Neugier was dazu nachgelesen, hier in meiner Ecke sollte eine Strecke geduldet werden von der Stadt unter Voraussetzung der Gründung eines Vereins „als Träger für eine genehmigte und mit Versicherungsschutz versehene Freizeitanlage“. Dies kam nicht zu Stande. Sowas wäre ideal. Ein extra eingerichteter Trail mit Warnkennzeichnung. Derzeit ist die Situation hier so, dass viele Fahrer Downhill die Trails und Trampelpfade fahren. Leben und Leben lassen, aber die Situation verträglich nicht und das kann nur geändert werden, wenn rechtliche Klarheit geschaffen wird.
Für mich ist die Auslegung der Rechtslage aber doch deutlich anders als bei einigen anderen hier. Das ist ja unter Juristen auch normal: Zwei Juristen, vier Meinungen. Aber meine ursprünglche Intention war auxch lediglich darauf hinzuweisen, dass die oben oftmals geäußerte Ansicht "wenn dort Fußgänger lang gehen ist es ein öffentlicher Weg, den darf ich befahren" einfach nicht korrekt ist.
 
Aber noch mal eine Frage an Euch: Seht ihr in einem Fußpfad oder extra angelegten Trail mit Rampen einen tatsächlich öffentlichen Weg im Sinne des Gesetzes? Insbesondere wenn die Stadt oder Gemeinde Trails nicht toleriert, sondern wiederholt entfernt und auf die Rechtswidridkeit hinweist?
 
Japp und genau das scheint der hier oftmals vorherrschende Irrglaube zu sein. Die Definition des tatsächlich genutzten Weges ist durch die Ausführungsbestimmungen eindeutig begrenzt:
Welche Definition? Das ist doch nur eine Aufzählung welche Wege nach Meinung des Ministeriums unter § 25 zu verstehen sind. Aber gerade die Definition, welche die einzelnen Aufzählungspunkte charakterisiert und eindeutig erkennbar macht, fehlt doch komplett.
 
Dazu halt Jurist und interessiert an der Rechtslage, da hier im Wald mehrere Trails errichtet wurden und ich mich fragte, wer da bei Unfällen haftet.
Zur Haftung gibt es hier sehr viele Informationen beim DFWR und DOSB
Wald.Sport.Bewegt:
https://www.waldsportbewegt.de/materialien/rechtsfragen/
Tenor: Für Gefahren aus der Natur gibt es grundsätzlich keine Haftung. Im Wald muss ein Radfahrer mit den typischen Gefahren wie Stufen, Treppen, Löcher usw. rechnen. So lange dein genannter Trail ein reiner Naturtrail ist, besteht für den Grundeigentümer keine Haftung. Selbst wenn da mal eine Stufe, ein etwas geshapter Anlieger oder ein kleiner Kicker drin ist, sollte das keinen Unterschied machen.

Für Konstruktionen besteht eine Haftung für die Verkehrssicherheit. z.B. für eine Brücke auf einem Wanderweg. Es kommt aber auch darauf an, welche Sicherheitserwartung ein Nutzer an die Konstruktion haben darf. Da wird man bei einer offensichtlich selbst gebastelten Konstruktion immer die Schuld beim Fahrer sehen, der meinte er müsse diese Konstruktion nutzen. Er begibt sich ja freiwillig in Gefahr.

Eine Haftung des Grundeigentümers wäre höchstens theoretisch konstruierbar. In der Praxis ist mir kein Fall bekannt, der tatsächlich zu einer Haftung des Grundeigentümers geführt hätte. Und wir haben ja leider schon öfters schwere Unfälle gehabt, bei welchen es auch polizeiliche Ermittlungen gab. Trotzdem kann ich verstehen, dass Grundeigentümer aus Sicherheitsgründen Konstruktionen im Wald abräumen.

Etwas anderes wäre es, wenn ich eine offizielle Sport- oder Freizeitanlage im Wald errichte. Das ist bei Dirtparks von der Genehmigung üblich, da auf kleiner Fläche viele Anlagen errichtet werden. Bei Flowtrails oder anderen eigens angelegten MTB Strecken ist das im Einzelfall zu entscheiden. Wir haben sowohl die Einstufung als Waldweg (z.B. die Strecken in Freiburg), als auch als öffentliche Sportanlage (z.B. die Strecke in Stromberg oder Stuttgart). Das hängt von der Art der Strecke ab (z.B. viele künstliche Einbauten) aber auch von den Landesgesetzgebungen und dem Ermessen der Behörden.

Falls die Einstufung als Sportanlage erfolgt, dann hat der Betreiber daraus erweitere Kontrollpflichten. Denn es zählt nicht mehr die Haftungsbefreiung im Wald. So habe ich z.B. Baumkontrolle, weil argumentiert wird, dass auf so einer Sportanlage der Nutzer eine andere Sicherheitserwartung an die Strecke haben kann, als auf einem Waldweg. Diese Thematik der Einstufung und der berechtigten Sicherheitserwartung an eine offizielle, dezidierte MTB Strecke ist aber auch unter Experten noch nicht abschließend geklärt.

Zu deiner Frage eines eigenmächtig angelegten Trails kann man also sagen, dass die Stadt kaum in die Haftung kommen kann. Die Haftpflichtversicherung der Stadt wird eventuelle Ansprüche abwehren. Die Stadt könnte den Trail aus Haftungssicht also einfach tolerieren, so lange da keine grösseren Konstruktionen rein gebaut werden.

Eigenmächtig angelegte Strecken sind aber ein Eingriff in das Grundeigentum und ggf. in den Naturschutz. Deshalb sehen wir diese als Verband sehr kritisch. Die Erfahrung zeigt aber, dass es eine dauerhafte Lösung nur dann gibt, wenn ein Angebot geschaffen wird. Sonst geht das Katz und Mausspiel ewig weiter. Es wäre wünschenswert wenn die Stadt hier gemeinsam mit den örtlichen Bikern ein Angebot schaffen könnte. Hier haben wir einen Leitfaden wie das umgesetzt werden kann.
https://www.dimb.de/fachberatung/fakten-und-konzepte/streckenbau/
 
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Zur Haftung gibt es hier sehr viele Informationen beim DFWR und DOSB
Wald.Sport.Bewegt:
https://www.waldsportbewegt.de/materialien/rechtsfragen/
Tenor: Für Gefahren aus der Natur gibt es grundsätzlich keine Haftung. Im Wald muss ein Radfahrer mit den typischen Gefahren wie Stufen, Treppen, Löcher usw. rechnen. So lange dein genannter Trail ein reiner Naturtrail ist, besteht für den Grundeigentümer keine Haftung. Selbst wenn da mal eine Stufe, ein etwas geshapter Anlieger oder ein kleiner Kicker drin ist, sollte das keinen Unterschied machen.

Für Konstruktionen besteht eine Haftung für die Verkehrssicherheit. z.B. für eine Brücke auf einem Wanderweg. Es kommt aber auch darauf an, welche Sicherheitserwartung ein Nutzer an die Konstruktion haben darf. Da wird man bei einer offensichtlich selbst gebastelten Konstruktion immer die Schuld beim Fahrer sehen, der meinte er müsse diese Konstruktion nutzen. Er begibt sich ja freiwillig in Gefahr.

Eine Haftung des Grundeigentümers wäre höchstens theoretisch konstruierbar. In der Praxis ist mir kein Fall bekannt, der tatsächlich zu einer Haftung des Grundeigentümers geführt hätte. Und wir haben ja leider schon öfters schwere Unfälle gehabt, bei welchen es auch polizeiliche Ermittlungen gab. Trotzdem kann ich verstehen, dass Grundeigentümer aus Sicherheitsgründen Konstruktionen im Wald abräumen.

Etwas anderes wäre es, wenn ich eine offizielle Sport- oder Freizeitanlage im Wald errichte. Das ist bei Dirtparks von der Genehmigung üblich, da auf kleiner Fläche viele Anlagen errichtet werden. Bei Flowtrails oder anderen eigens angelegten MTB Strecken ist das im Einzelfall zu entscheiden. Wir haben sowohl die Einstufung als Waldweg (z.B. die Strecken in Freiburg), als auch als öffentliche Sportanlage (z.B. die Strecke in Stromberg oder Stuttgart). Das hängt von der Art der Strecke ab (z.B. viele künstliche Einbauten) aber auch von den Landesgesetzgebungen und dem Ermessen der Behörden.

Falls die Einstufung als Sportanlage erfolgt, dann hat der Betreiber daraus erweitere Kontrollpflichten. Denn es zählt nicht mehr die Haftungsbefreiung im Wald. So habe ich z.B. Baumkontrolle, weil argumentiert wird, dass auf so einer offiziellen Strecke der Nutzer eine andere Sicherheitserwartung an die Strecke haben kann, als auf einem Waldweg. Diese Thematik der Einstufung und der berechtigten Sicherheitserwartung an eine offizielle, dezidierte MTB Strecke ist aber auch unter Experten noch nicht abschließend geklärt.

Zu deiner Frage eines eigenmächtig angelegten Trails kann man also sagen, dass die Stadt kaum in die Haftung kommen kann. Die Haftpflichtversicherung der Stadt wird eventuelle Ansprüche abwehren. Die Stadt könnte den Trail aus Haftungssicht also einfach tolerieren, so lange da keine grösseren Konstruktionen rein gebaut werden.

Eigenmächtig angelegte Strecken sind aber ein Eingriff in das Grundeigentum und ggf. in den Naturschutz. Deshalb sehen wir diese als Verband sehr kritisch. Die Erfahrung zeigt aber, dass es eine dauerhafte Lösung nur dann gibt, wenn ein Angebot geschaffen wird. Sonst geht das Katz und Mausspiel ewig weiter. Es wäre wünschenswert wenn die Stadt hier gemeinsam mit den örtlichen Bikern ein Angebot schaffen könnte. Hier haben wir einen Leitfaden wie das umgesetzt werden kann.
https://www.dimb.de/fachberatung/fakten-und-konzepte/streckenbau/

Sehr interessant, vielen Dank! Spanned bleibt der Fall, wo ein Trail mit Konstruktionen eigenmächtig angelegt wird und dieser dann von anderen benutzt wird in ev. falscher Sicherheitserwartung. Spannendes Thema und anschaulicher Leitfaden. Werde mir gleich bei einer Wanderrunde die Trails mal ansehen und gucken, wie stark da eigentlich "gebaut" wurde. Danke!
 
Spanned bleibt der Fall, wo ein Trail mit Konstruktionen eigenmächtig angelegt wird und dieser dann von anderen benutzt wird in ev. falscher Sicherheitserwartung
Da verweise ich auf dieses Urteil, wo ein Wanderer auf einem offensichtlich morschen Steg eingebrochen ist. Das Gericht entschied, dass den Grundbesitzer hier keine Haftung trifft, da der Wanderer die Gefahr erkennen konnte.
https://openjur.de/u/363197.html
 
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Für einen Juristen fragst du aber auffällig irrelevante Dinge.
Die Haftungsfrage ist doch nicht an die "legalität" der Streckenbefahrung gebunden.
Diese ist an der Verkehrssicherungspflicht gebunden. Und bei dieser spielt es doch keine Rolle, ob ein Trail legal oder illegal befahren wird. Hier spielt eine Rolle in wiefern das Gesetz den Besitzer in Pflicht nimmt und was in der tatsächlichen Rechtsprechung passiert.

Nur weil ich einen Trail legal befahren darf, wird daraus keine Pflicht für den Besitzer immer alles top in Schuss zu halten. Und vor allem leitet sich dadurch kein Anspruch der Nutzenden ab, egal ob MTB oder wandern.

Der gesunde Menschenverstand beim Betreten des Waldes wird in der Rechtsprechung immer der ausschlaggebende Punkt sein. Egal ob offizieller Wanderweg oder nicht-offizieller Trampelpfad. Solange dem Besitzer nicht nachgewiesen kann, dass er trotz mehrfacher Hinweise aktiv Problemstellen ignoriert, sehe ich bei der Rechtslage keine Chance vor Gericht eine Haftung zu konstruieren.

Und ja, Sportstätten sind anders zu bewerten. Hier ging es aber um Trampelfade, Wanderwege und nicht offiziell geshaptes.
 
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Für einen Juristen fragst du aber auffällig irrelevante Dinge.

Na, wenn Du meinst.. :)

Also nach meinem bescheidenen Verstand hat es natürlich etwas mit der Illegalität des Trails zu tun. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist nach den Sicherheitserwartungen des jeweils tatsächlich stattfindenden Verkehrs im Einzelfall zu bestimmen. Und bei der Verkehrssicherung spielt es eine Rolle, inwiefern der Besitzer des Waldes eine Nutzung eröffnet, zulässt oder duldet. Bei legalen Trails duldet er diese ja wohl zumindest stets - teils nur unter Abwälzung der Haftung auf die Nutzer -, denn sonst wären die ja nicht legal. Stellt sich die Frage bei ihm bekannten, aber illegalen Trails.
Hier haftet die Gemeinde dem Grunde nach, wenn sie von Trails weiß, aber nicht einschreitet. Sie handelt durch Unterlassen, obwohl sie eine Rechtspflicht zum Handeln hätte, nämlich Gefahren für alle Betretenden auf ihrem Gebiet abzuwenden. Sie muss hier jedenfalls vor bekannten, atypischen Gefahren warnen.

Bauten auf illegalen Trails sind auch klassische atypische Gefahren, die nicht nach § 30 NWaldLG ausgeschlossen sind.

Inwiefern Mitverschulden, worauf sich das obige Urteil von Heiko ja auch bezieht, vorliegt, hat mit dem haftungsbegründenden Tatbestand rein gar nichts zu tun. Wenn ich die Gefährlichkeit eines Trails erkenne und ihn befahre, werde ich eine hohe Mitverschuldensquote bekommen, aber das hat mit der grds. Haftung wie gesagt nichts zu tun.
 
Na, wenn Du meinst.. :)
Ja, meine ich.
Also nach meinem bescheidenen Verstand hat es natürlich etwas mit der Illegalität des Trails zu tun.
Du widersprichst dir selber im nächsten Absatz:
Und bei der Verkehrssicherung spielt es eine Rolle, inwiefern der Besitzer des Waldes eine Nutzung eröffnet, zulässt oder duldet.
Die Haftung ist also nicht abhängig von der Legalität sondern von dem Wissen und dem darauf folgendem Handeln des Waldbesitzers.
Der Waldbesitzer kann erst in Haftung geraten, sobald er seine Pflichten verletzt.
Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ergibt aber keine 24/7 Komplett-Überwachung. Es kann also nur Stichproben-Kontrollen geben und es kann dann nur Haftung für Dinge erfolgen die bekannt sind. Und dabei ist der Status "legal/illegal befahren" eben scheißegal. Wie du als Jurist nicht zwischen den Pflichten (und der daraus erfolgenden Haftung) des Waldbesitzers und dem Handeln der MTB-Fahrer unterscheiden kannst, verwundert mich stark.
Bauten auf illegalen Trails sind auch klassische atypische Gefahren, die nicht nach § 30 NWaldLG ausgeschlossen sind.
Auch hier bin ich auf deine Begründung gespannt. Ich lese da "Waldbesitzer ist raus aus der Nummer, solange kein Vorsatz vorliegt"

Kurz:
Haftung ergibt sich aus: Ist das zu Beanstandende bekannt oder nicht bekannt? Wenn nicht bekannt, hätte es bekannt sein müssen?

Hätten wir damit die Haftungsfrage endlich geklärt? Du beziehst dich in deinen weiteren Ausführungen ja auch durchgehend auf Dinge die dem Waldbesitzer bekannt sind.

Kommen wir zu "legal" oder "illegal" befahren:
1. wo kein Kläger, da kein Richter. Einfach mal weniger über irrelevanten scheiß aufregen.
2. :
Stellt sich die Frage bei ihm bekannten, aber illegalen Trails.
Hier ist der Knackpunkt. Ab wann ist ein Trail illegal, wenn er bekannt ist?
Nach meinem Rechtsverständnis erst dann, wenn er gekennzeichnet wird als illegal. Denn, wenn er bekannt ist und nicht als illegal gekennzeichnet wird, ist er geduldet und bekommt dadurch mindestens den Anschein der Legalität. Bei Laien (und so sind in aller Regel MTB-Fahrer einzuordnen) kann hier also kein Vorsatz konstruiert werden.

Sie muss hier jedenfalls vor bekannten, atypischen Gefahren warnen.
Bitte einmal eine rechtssichere Definition von "atypischen Gefahren" für Wanderwege (also legal-befahrbar). Referenzen? Urteile? Gesetzeskommentare?

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Was ist eigentlich dein Anliegen? Suchst du klare Definitionen wonach MTB-Trails die nicht abgesegnet wurden automatisch zur Haftung des Waldbesitzers führen? Das gibt das Gesetz einfach nicht her. Im Gegenteil: Das Gesetz ist so verfasst, dass dem Waldbesitzer Vorsatz oder Pflichtverletzung nachgewiesen werden muss, um ihn in Haftung nehmen zu können. Und für beides ist die Messlatte verdammt hoch.

Randbemerkung: Unter uns Mountainbikern ist eigentlich auch die einhellige Meinung, dass wir für unsere Unfälle selbst verantwortlich sind.
 
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Na, da geht bei Dir aber so einiges schief und gewollt durcheinandergewürfelt. Du wirfst Legalität des Befahrens und des Trails immer zusammen. Wie soll man aber einen illegalen Trail legal befahren. Das ergibt überhaupt keinen Sinn, das es sich bei einem illegal angelegten Trail um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handeln soll. Vielleicht reden wir aber auch nur aneinander vorbei, was unter einem illegalen Trail zu verstehen ist.

Die Haftung ist also nicht abhängig von der Legalität sondern von dem Wissen und dem darauf folgendem Handeln des Waldbesitzers.

Jeder legale Trail muss denklogisch dem Besitzer bekannt sein, sonst kann er kaum legal angelegt sein. Nichts anderes habe ich dazu geschrieben. Insofern spielt selbstverständlich die Legalität eine Rolle. Stichwort: Duldung.

Der Waldbesitzer kann erst in Haftung geraten, sobald er seine Pflichten verletzt.
...
Haftung ergibt sich aus: Ist das zu Beanstandende bekannt oder nicht bekannt? Wenn nicht bekannt, hätte es bekannt sein müssen?

Nichts anderes habe ich zur Verkehrssicherungspflicht geschrieben.

Auch hier bin ich auf deine Begründung gespannt. Ich lese da "Waldbesitzer ist raus aus der Nummer, solange kein Vorsatz vorliegt"

Bitte einmal eine rechtssichere Definition von "atypischen Gefahren" für Wanderwege (also legal-befahrbar). Referenzen? Urteile? Gesetzeskommentare?

Das magst Du gerne da rauslesen, ganz offensichtlich bezieht sich § 30 NWaldG aber nur auf typische Gefahren im Wald. Für atypische Gefahren besteht kein Haftungsausschluß.

"Natur- bzw. waldtypische" Gefahren sind die durch Naturereignisse wie Überschwemmung, Erdrutsch, Steinschlag oder Geröll verursachten Wegschäden, Bodenuneben-heiten, Wurzeln, auf dem Weg liegende Baumteile oder in den Luftraum hineinragende Äste. (Agena, NuR 2003, 654, (660)) Diese Gefahren umfassen nach dem Willen des niedersächsischen Gesetzgebers insbesondere auch Risiken aus Tot- und Altholz ( LT-DRS. 14/3220, 23; Möller, Waldrecht und Umweltrecht in Niedersachsen, 2. Auflage, 2003, S. 456). Nur sog. atypische Gefahren lassen die Haftungsausschlusstatbestände des § 30 Abs.1 S.2 Nr.1, 2 NWaldLG unberührt.", LG Hannover, 02.05.2005 - 20 O 3/05

Und
"Unter atypischenGefahren werden hingegen all jene Gefahrenlagen verstanden, die sich nicht aus der Natur oder der Art der Bewirtschaftung des Waldes ergeben, sondern vom Waldbesitzenden oder Dritten künstlich geschaffen oder geduldet werden und mit denen die Waldbesucher nicht zu rechnen brauchen. Für diese Gefahrquellen tragen die Waldbesitzenden die Verantwortung. Vor ihnen haben sie die Waldbesuchenden zu schützen."

Quellen: Gebhard, H. “Auf eigene Gefahr” – Relevanz des §14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswaldgesetz für die Verkehrssicherungspflicht im Wald . NuR 30, 754–764 (2008), auch gerne hier: https://www.forstbw.de/fileadmin/fo...eitfaden_Verkehrssicherungspflicht_201511.pdf

Und im Gesetzesentwurf steht hierzu: "Lediglich sog. atypische Gefahren, die aus von Menschen geschaffenen Anlagen oder Eingriffen entstehen, könnten zu einer Haftung führen"


Kommen wir zu "legal" oder "illegal" befahren:
1. wo kein Kläger, da kein Richter. Einfach mal weniger über irrelevanten scheiß aufregen.

Auf solch einer Basis über eine rechtliche Frage nachdenken?


Denn, wenn er bekannt ist und nicht als illegal gekennzeichnet wird, ist er geduldet und bekommt dadurch mindestens den Anschein der Legalität. Bei Laien (und so sind in aller Regel MTB-Fahrer einzuordnen) kann hier also kein Vorsatz konstruiert werden.

Du meinst also, die Stadt muss jeden ihr bekannten Trail aus "illegal" kennzeichnen, ansonsten ist er sofort geduldet? Ja, das ist in meinen Augen nicht der Fall. Es reicht wohl aus, öffentlich zu machen, dass solch ein Verhalten nicht legal ist und dies reicht aus.

Was ist eigentlich dein Anliegen? Suchst du klare Definitionen wonach MTB-Trails die nicht abgesegnet wurden automatisch zur Haftung des Waldbesitzers führen? Das gibt das Gesetz einfach nicht her. Im Gegenteil: Das Gesetz ist so verfasst, dass dem Waldbesitzer Vorsatz oder Pflichtverletzung nachgewiesen werden muss, um ihn in Haftung nehmen zu können. Und für beides ist die Messlatte verdammt hoch.

Habe ich schon geschrieben. Über das Nachdenken der Haftung kam ich auf die Frage, was im Wald legal downhill befahren werden darf. Ansonsten habe ich kein Anliegen und keine hidden agenda oder was auch immer.

Heiko hat mich ja auch viele Interessante Aspekte hingewiesen. Deine Beiträge wirken auf mich eher krawallig-angriffig. Ob ich mich hier nun über "irrelevanten scheiß" aufrege, wenn ich mir rechtliche Fragen stelle und hier in Teilen offensichtlich mangelndes Rechtsverständnis hinterfrage, sei mal dahingestellt.


Nur Interesse halber: Du bist auch Jurist?
 
Immer noch nicht verstanden. Also nochmal:

  • Ich maule mich richtig ab.
  • Ich habe die Einstellung "selbst schuld"
  • Meine KV muss viel Geld bezahlen
  • Meine KV interessiert meine Einstellung nicht, sondern versucht sich das Geld wiederzuholen, weil es die Rechtslage hergibt

Das hat nix mit Vollkaskomentalität zu tun - obwohl die mit Sicherheit auch Einige haben.
Und wenn es dir persönlich richtig dreckig geht, wäre es auch noch abzuwarten, wie du reagierst....
Ich würde einen normalen Weg als Unfallort angeben, das Gegenteil kann mir nicht bewiesen werden so what? Glaub mir ich bin da Prinzipientreu!
 
Vielleicht reden wir aber auch nur aneinander vorbei, was unter einem illegalen Trail zu verstehen ist.
Offensichtlich reden wir aneinander vorbei, denn meine Aussage war noch nie, dass ein Trail legal wird, sondern das es nicht eindeutig illegal ist, einen Trail zu befahren - bzw. dass es als Laie kaum bis gar nicht zu erkennen ist, dass man einen Trail nicht befahren dürfe, solange es nicht dran steht. Als Jurist solltest du die Tragweite dieses Unterschieds kennen. Wir sind eben nicht in BaWü, wo so pauschale Regelungen wie "alles unter 2m breite ist verboten" oder Österreich wo quasi "alles Verboten, es sei denn es steht dran, dass es erlaubt ist" gelten.

Jeder legale Trail muss denklogisch dem Besitzer bekannt sein, sonst kann er kaum legal angelegt sein. Nichts anderes habe ich dazu geschrieben. Insofern spielt selbstverständlich die Legalität eine Rolle. Stichwort: Duldung.
Die Legalität eines Trails und/oder seiner Befahrbarkeit ist durchaus ein dynamischer Zustand. Man nehme z.B. Wanderwege die legal sind und nachträglich verändert werden. Das muss nicht immer dem Besitzer bekannt sein. but well.. denk was du willst...

Das magst Du gerne da rauslesen, ganz offensichtlich bezieht sich § 30 NWaldG aber nur auf typische Gefahren im Wald. Für atypische Gefahren besteht kein Haftungsausschluß.
Blenden wir mal kurz aus, dass deine letzte Quelle ein ganz anderes Gesetz berührt.
Lies mal folgendes: § 30 Satz 2 Nr. 5b NWaldG i.V.m. § 30 Satz 3 NWaldG

Ergebnis der Lesung: "Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für Gefahren außerhalb von Wegen, die durch Eingriffe in die freie Landschaft [...] entstehen" [...] "Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht [...] ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen [...] von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird."

Randbemerkung: Das ist eine spannende Formulierung. Denn da steht noch nicht mal drin "Vorsatz zerstört den Haftungsausschluss" sondern "Vorsatz kann den Haftungsausschluss berühren" - ein gewaltiger Unterschied.

Nur Interesse halber: Du bist auch Jurist?
Nein. Aber der Umgang mit Gesetzestexten ist Teil meiner Profession.
 
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weil es ums radfahren geht und nicht um diese mopeds. das macht nen riesen unterschied. jetzt kommt jeder in wald und denkt er kann dirt, dank 500watt extra, seine runden drehen. das ergebnis sind kuriose bremsmanöver& zerrammelte wege. wer schon in den 90ern mtb fuhr weiß wivon ich spreche und wie sich das gewandelt hat. ich lann jedenfalls auf solche faulen schönwetter "sportler" verzichten
 
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