Und hoch damit, weil ich meine Erfahrungen mit dem Thema kurz kundtun wollte ...
Ich weiß aber auch von genug Leuten die ich nicht mal zu Fuß im Wald sehen möchte.
Ein Wesen dieser Kategorie hat mich am Wochenende auf einer Tour im niedersächsischen Weserbergland mit seinem Halbwissen belehrt. Und leider alle meine Vorurteile wohl genährt: Spitzbärtchen (…
rein äußerlich, also nix dagegen), zwei angeleinte Teckel (…
die können ja nix dafür), grüne Barbourjacke (...
kann man tragen, muss man nicht), Oberlehrergetue (…
nix gegen Lehrer, sind schließlich systemrelevant) und halbgares, paragraphenumwobenes Geschwafel (…
dafür wäre ich aber gern handgreiflich geworden).
Zumindest hat die Begegnung dafür gesorgt, dass auch ich mich mit diesem Thema mal eingehender beschäftigen durfte. Auch weil ich es als vorteilhafter empfinde, im Recht zu sein, wenn ich jemanden als ahnungslos bezeichne. Zur Sache konkret: Der gute Mann hat mich (btw. trotz angepasster Fahrweise und der gebotenen besonderen Rücksichtnahme) über meine unzulässige Nutzung mit der Begründung belehrt, dass es es sich bei dem Weg um einen Fußweg und nicht um einen befestigten im Sinne eines Fahrwegs handeln würde. Im Klartext: Der Penner hat in der Wildnis rumgelugt und sich erschreckt, als ich plötzlich lautlos vor ihm stand. Seine Köter fingen an zu kläffen und er wollte mir halt was. Ich habe dieses Gespräch letztlich aber mit aller mir zur Verfügung stehenden Souveränität freundlich zu Ende gebracht, ihm einen schönen Tag gewünscht und abschließend mitgeteilt, dass er trotz seiner Ausführungen auch zukünftig mit mir auf seinem Gassi-Hometrail rechnen darf.
Mittlerweile kann auch seine Argumentation widerlegen, da es sich bei dem Trail um einen in Abstimmung mit dem Tourismusverband von der Gemeinde ausgewiesenen und auch beschilderten Wander- oder Freizeitweg handelt. Dieser wäre damit entsprechend der Definition nach §25 NWaldLG ein tatsächlich öffentlicher Weg, womit bei Duldung des Grundeigentümers ein Befahren gestattet wäre. Diese setz ich mangels sichtbarer Untersagung für eine Radbenutzung grundsätzlich mal voraus. Aus der Tatsache, dass dieser ausschließlich fußläufige Weg weder befestigt noch von zweispurigen Fahrzeugen benutzbar ist, ergibt sich für mich daher keine selbstständige Definition als ein mit Befahrungsverbot belegter Fuß- und Pirschpfad entsprechend §
5.1 der Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG.
Diese Meinung bestätigt mir auch die offenbar hierfür zuständige Untere Naturschutzbehörde unseres Landkreises. Allerdings haben die mir mit dem Hinweis, dass besagter Wanderweg im weiteren Verlauf durch ein respektables Naturschutzgebiet verläuft, ein Problem beschert. Diese Gebiete haben offenbar in der Regel eine jeweilige Verordnung mit entsprechenden separaten Schutzbestimmungen. Und in meinem konkreten Fall sagen diese ziemlich klar aus, dass ein Befahren im Naturschutzgebiet abseits von Rad- und Fahrwegen (mit nicht geländegängigen zweispurigen Fahrzeugen befahrbar) untersagt ist. Und ich brauch eigentlich nicht erwähnen, dass der schönste Teil der Strecke auch als durchaus frequentierter Wanderweg nicht derartig beschaffen ist. Also klarer Fall von „
Wie gewonnen, so zerronnen!“. Ich werde die ca. 5 km Strecke auf dem Fußweg durch das Naturschutzgebiet vermutlich auch weiterhin fahren, weiß mich aber zukünftig freundlich und gebührend demütig zu verhalten, wenn ich Wanderer passiere oder irgend ein Schlaumi mich mal wieder ins Achtung stellen will …