Üblicher Weise wird bei Wegen vom Wegekörper oder lichter Weite gesprochen. Damit geben vernünftige Verordnungsgeber den Betroffenen sowie den Behörden schon vor, was sie sich gedacht haben.
Der Gesetzgeber in BaWü hat eine solche Konkretisierung nicht vorgenommen.
Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Gerichte diese Unbestimmtheit klären könnten, denn nur den Gerichten steht die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu.
Viel wahrscheinlicher ist jedoch, dass im Zweifel, wie gemessen werden muss, die Regelung als solche als zu unbestimmt angesehen werden muss, denn der Gesetzgeber hätte sich ja leicht an den gebräuchlichen Formulierungen orientieren können. So jedoch bleibt es beim Kaffeesatzlesen.
Nach Meinung der Behörden in BaWü gibt es jedoch ohnehin nur Forststraßen mit mind. 3,5 m Breite und alles andere sind schmale Wege unter 2 Metern Breite.
Der Gesetzgeber in BaWü hat eine solche Konkretisierung nicht vorgenommen.
Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Gerichte diese Unbestimmtheit klären könnten, denn nur den Gerichten steht die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu.
Viel wahrscheinlicher ist jedoch, dass im Zweifel, wie gemessen werden muss, die Regelung als solche als zu unbestimmt angesehen werden muss, denn der Gesetzgeber hätte sich ja leicht an den gebräuchlichen Formulierungen orientieren können. So jedoch bleibt es beim Kaffeesatzlesen.
Nach Meinung der Behörden in BaWü gibt es jedoch ohnehin nur Forststraßen mit mind. 3,5 m Breite und alles andere sind schmale Wege unter 2 Metern Breite.