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TREKy
Gerade ist die 5000er Marke gefallen. 
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Gerade ist die 5000er Marke gefallen.![]()
Es wäre gut, wenn ich Hinweise darauf bekäme, wo konkret (Topo-Karten-Eintrag) die Interpretation des Ministeriums nicht stimmt. Das Ministerium wird dann zwar sagen, es hätte ja "in der Regel" geschrieben, aber da weiß man ja inzwischen, woran man ist.
Ich behaupte mal, daß das in der Praxis den Allermeisten problemlos möglich ist. Wer nicht gerade in einem MTB-Ballungsgebiet wohnt und sich einigermaßen rücksichtsvoll verhält, der hat mit den anderen Waldbenutzern keinerlei Problem, ganz gleich, wie schmal der Weg ist. Ich habe noch nie erlebt, daß es dabei jemals auch nur die geringste Diskussion gegeben hätte, weder mit Wanderern, noch mit Reitern oder sonstwem. Wer die Massenaufläufe meidet, der hat freie Fahrt.Worum es uns hier geht, ist das Betretungsrecht für den Bürger vor Ort. Wir wollen ein Betretungsrecht für den Alltag, für die Feierabendrunde, für den Samstag Nachmittag oder den Sonntag Vormittag. Dafür brauchen wir keine ausgeschilderten Mountainbikerouten, denn wir kennen uns in unserer Heimat aus. Dafür brauchen wir auch keine 20 km Runde, denn wir wollen nicht 100x im Jahr die selbe Runde fahren. Wir fahren auch nicht an den Wochenenden und Feiertagen mit schönem Wetter dort, wo sich die Leute gegenseitig auf den Füssen stehen; wir kennen unser Revier. Wir brauchen schlicht ein Betretungsrecht, das uns das Fahren auf allen Wege erlaubt und dann stören wir niemanden.
Gerade ist die 5000er Marke gefallen.![]()
So was? der linke weg hat ca. 2,99 Meter ist Verboten durch Zeichen 250 , also schieben wir unser Bike
Der Weg ist im Naturschutzgebiet Feldberg hier gilt eine 3 Meter Regel, Grund auf diesem weg???
er wird jedes Jahr von tausenden Bikern genutzt, ohne ihn zu befahren hätte die Todtnauerhütte keine Gäste.
Jetzt kommts am Schild rechts zeigt ein Wegweiser die Biker nach links das ist der offizielle Westweg MTB des Schwarzwaldvereins
.
§ 4
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten,
die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können. Dieses gilt
auch für Handlungen, die auf das Naturschutzgebiet einwirken
können. Deshalb ist es insbesondere verboten, im
Naturschutzgebiet:
...
24. ...
(2) Ferner ist es verboten,
1. auÃerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
und straÃenverkehrsrechtlich zugelassenen StraÃen und
Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen
zu fahren oder diese dort abzustellen,
2. auÃerhalb der vorhandenen und für das Radfahren geeigneten
StraÃen und Wege Fahrrad zu fahren,
3. auÃerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten und
straÃenverkehrsrechtlich zugelassenen StraÃen und Wege
zu reiten oder mit Gespannen zu fahren,
4. den Steinbruch (Fl. Nr. 1750, Gemarkung Beilngries)
auÃerhalb markierter Wege und Pfade und die abgesperrte
Kante der Steinbruchwand zu betreten oder mit dem Fahrrad
zu befahren; dieses gilt nicht für den Grundstückseigentümer
und sonstige Berechtigte,
...
11. ...
Während man in Baden-Württemberg den Wanderer, als bedrohtes Wesen im Wald und Naturschutzgebiet schützt, gibt`s in Bayern sogar Naturschutzverordnungen, die gänzlich ohne Beschränkung für Radfahrer auskommen, die über die DIMB-Trailrules hinausgehen:
Verordnung über das Naturschutzgebiet âArzberg bei
Beilngriesâ im Landkreis Eichstätt
Vom 4. April 2011
Sehr deutlich wird in der obigen Verordnung zwischen Radfahren und Reiten bzw. Fahren mit Gespannen unterschieden,
während das Radfahren auf vorhandenen Wegen gegenüber dem einfachen Betreten zu Fuà nicht weiter eingeschränkt wird.
..... und sind die 50.000 in BW nötig oder Bundesweit?
Seid Ihr bereit zum Mitmachen
https://www.openpetition.de/petitio...ldbestimmung-im-waldgesetz-baden-wuerttemberg
Was ist eigentlich mit dem DAV??
Genau !?
War der DAV nicht auch unterstützend dabei bei der Hessen-Geschichte im vergangenen Jahr?
Damit ist doch dann aber auch alles klar, was die Wahlen angeht.Die Fraktion GRÜNE strebt daher keine Novellierung des Landeswaldgesetzes an.
