In seiner Brauchbarkeit möglicherweise nicht. Wenn Du einen Baum zersägst, wird die Sachsubstanz jedoch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (Schau Dir mal die unter aa) aufgelisteten Beispiele aus der von Dir verlinkten Anfänger-Vorlesung an). Und das langt. Die Modalitäten müssen nicht kumulativ vorliegen...
904 wird hier auch nicht greifen bei einem Waldweg, den Du dann nicht mehr mit dem MTB bequem befahren kannst.
Zu § 6 LWaldG Niedersachsen:
Voraussetzung dafür wäre,
1) dass der Erholungsverkehr (also z. B. der Mountainbiker, Wanderer, Pilzesammler, Dackelzüchter o.ä.) dem Waldbesitzer Schäden anrichtet, NICHT Windbruch;
2) dass der Waldbesitzer nen Antrag bei der zuständigen Forstbehörde gestellt hat, die Schäden zu beseitigen (z. B. den kaputt gefahrenen Weg wieder herzustellen)
Dann muss die Forstbehörde wieder herstellen.
Der zweite Halbsatz regelt, dass der Waldbesitzer in Geld zu entschädigen ist, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.
Daraus eine Erlaubnis für den Erholungssuchenden herleiten zu wollen, umgefallene Bäume auf einem Waldweg zu zersägen, ist so abwegig, das ist schon wieder genial!
Du musst mir aber nicht glauben.
Ich halte mich jetzt auch wieder raus.
