Zu den Fragen von
@Ketchup(#401) und
@Fabse86(# 406 und # 407):
Diese Verbote können Sie auch gerne beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nachlesen unter:
http://www.stmelf.bayern.de/wald/waldfunktionen/erholung/
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Zur
Definition „Weg“:
Das
örtliche Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth und das
Landratsamt Erlangen-Höchstadt definieren übereinstimmend:
Unbefestigte Erdwege, Pfade, Fahrspuren etc., die ohne Einverständnis des Eigentümers angelegt wurden, sind keine Wege im Sinne des Naturschutzrechtes. Hier ist das Radfahren –unabhängig von einer „Geeignetheit“- nicht erlaubt.
Durchgängig
geschotterte Waldwege sind dagegen sicher Wege im obigen Sinne, weiterhin sind sie in aller Regel auch „geeignet“. Hier ist das Radfahren erlaubt, falls nicht eine Schutzgebietsverordnung (wie z.B. im Naturschutzgebiet „Wildnis am Rathsberg“) das Radfahren generell verbietet.
Um ein Befahren zu begründen muss ein Weg vorhanden sein. Das Recht zum Anlegen eines Weges steht nur dem Eigentümer zu.
Das heißt, der Eigentümer muss den Weg selber angelegt haben oder das Anlegen zumindest geduldet haben.
Hat der Eigentümer jedoch den Trampelpfad oder Erdweg nicht angelegt, so kann es sich um keinen legalen Weg handeln.
Dies gilt analog, wenn der Grundstückseigentümer für einen bestimmten Zweck eine Fahrspur vorübergehend (zum Beispiel eine Rückegasse zur Durchforstung) angelegt hat.
Auch hier handelt es sich um keinen „Weg“ im Sinne des Naturschutzrechtes bzw. der Bayerischen Verfassung.
Für einen Erholungssuchenden im Wald ist dieser Aspekt weniger entscheidend, da er ja in der Regel das Recht hat, den gesamten Wald zu betreten. Für die rechtliche Situation eines Radfahrers dagegen ist es entscheidend, ob es sich um einen legalen Weg oder um eine „illegale“ Fahrspur handelt.
Auf dem Weg ist das Fahren erlaubt, auf der Fahrspur nicht.
Dabei wird vom Grundstückseigentümer nicht verlangt, alle „legalen Wege“ entsprechend zu markieren.
Vielmehr muss der „Nutznießer“ sich aktiv informieren, wo er unentgeltlich auf fremden Grund seinem Hobby nachgehen kann.
Im Gegenzug bedeutet das aber auch, dass es sich bei (
legal) markierten Wanderwegen, Radwegen, Forststraßen stets um Wege handelt.
Auszug aus dem Kommentar zum BayNatSchG:
Die Beurteilung, ob sich ein Privatweg zum Befahren eignet, ist zunächst Sache des Waldeigentümers, anders als bei öffentlichen Wegen gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 StVO. … Ist der Weg ungeeignet, so darf kraft Gesetzes nicht gefahren werden.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die oben genannten Behörden.
Das
Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verweist darauf, dass der Gesetzgeber in Bayern zwar die Geeignetheit von Wegen nicht explizit definiert hat, aber die in BW geltende Regelung mit kleinen Einschränkungen im Großen und Ganzen auch für Bayern herangezogen werden soll.
Das bedeutet:
„Das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg bestimmt zum Radfahren im Wald: Radfahren ist nur auf befestigten Wegen und Straßen erlaubt (Mindestbreite 2 m). Auf unbefestigten Trassen im Wald, Fußwegen, Sport- und Lehrpfaden sowie abseits der befestigten Wege ist Radfahren verboten und wird mit Bußgeld bedroht. Das Radfahren auf befestigten Wegen muss so erfolgen, dass Sicherheit und Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt werden. Beim Begegnungsverkehr hat der Fußgänger Vorrang.“
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Zum Beitrag
@static (#447):
Die Beschilderungen sollen den ausdrücklichen Willen der Waldeigentümer ausdrücken, dass die Pfade, Trails, Lines etc. keine legalen Wege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind.
Sie bedeuten
keine Einschränkung des Betretungsrechtes von Fußgänger gem. Art 27 (3) S.3 BayNatSchG, sondern verbieten unrechtmäßiges Befahren. Das ergibt sich schon aus dem verwendeten Verkehrszeichen.
Gem. Art. 33, 1. BayWaldG könnten Eigentümer sogar das Betreten verwehren, wenn „… das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch … in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.“
Auch hier verweise ich auf den Kommentar zum BayNatSchG, in dem steht, dass Schilder oder andere Sperren, die das Befahren unterbinden sollen, keine Einschränkung eines an sich bestehenden Betretungsrechts sind. Es gilt hierbei auch nicht Art. 22 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG (Hinweis auf den gesetzlichen Grund der Beschränkung).
Zum Beitrag
@Chresse (# 442):
Der von Ihnen beschriebene Vorgang hat nichts mit den „Waldbesitzern“ zu tun.
Sie befanden sich auf einem Trampelpfad im NSG „Wildnis am Rathsberg“.
Die Schutzgebietsverordnung gilt hier ebenso wie weiter westlich unterhalb Rathsbergs.
Sie schließt ausdrücklich das Befahren durch Fahrzeuge aller Art (also auch Fahrräder) aus. Leider beinhaltet das auch den im NSG liegenden geschotterten Teil des Forstweges. Um das Fahrradfahren hier möglich zu machen müsste die Verordnung geändert werden. Hierfür ist die höhere Naturschutzbehörde in Ansbach zuständig.
Sie haben keine „amtliche Verwarnung“ kassiert, sondern wurden
höflich und freundlich um Angabe Ihrer persönlichen Daten gebeten.
Selbst auf Ihre schnäppische Art und Weise sowie Unfreundlichkeiten wurde höflich und sachlich reagiert.
Ich empfehle den Beitrag # 397 Teil II (ForstSchRL) aufmerksam zu lesen.
Ihre Daten wurden an das LRA Erlangen-Höchstadt weitergeleitet.
Dort entscheidet man über das weitere Vorgehen.
Ich weise darauf hin, dass Markierungen im Wald vielfältig sein können (z.B. Grenzmarkierungen, Rückegassen, Waldbewirtschaftung). Unberechtigt angebrachte Markierungen stellen dagegen eine Sachbeschädigung fremden Eigentums dar und begründen selbstverständlich kein Fahrrecht. (siehe auch oben)
Wir alle haben in Deutschland/Bayern ein hohes Privileg, (Wald-)Grundstücke ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Eigentümer zu BETRETEN. Radfahren steht dem nur auf Wegen gleich, wenn diese geeignet sind. Es muss selbstverständlich sein, dass die Grundstücke schadensfrei zu halten sind und nicht jeder auf dem Eigentum eines Anderen tun und lassen kann, was er will.
In etlichen Ländern der EU ist das Betreten von (Privat)Wald sogar gesetzlich verboten!
Zum Beitrag
@Mittelfranke (#424) u.a.:
Viele Personen (ältere ebenso wie jüngere Menschen!!!) haben Beschwerden über schnelles, rücksichtsloses und gefährliches Fahren vorgebracht. Die stets erwähnten sieben Beschwerden innerhalb von zwei Monaten bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Erlangen stellen nur einen Bruchteil der Personen dar, die aktuell ein Problem zwischen Radfahrern und Fußgängern sehen.
Auch in unübersichtlichen Bereichen „heizen“ manche Ihrer Kollegen (Sie ja sicher nicht ;-)) um Kurven oder über Hügelchen, ohne zu sehen was dahinter ist, geschweige denn
bremsen oder ausweichen zu können… Bei einem solchen Verhalten müsste die „Geeignetheit“ eines solchen Weges ohnehin in Frage gestellt werden, sofern es sich überhaupt um einen Weg im Sinne des Naturschutzrechtes handelt.
Entlang der Trails entstehen immer wieder „wilde Bauten“ mit mehr oder weniger großen Um- und Ausgrabungen etc... Das geht gar nicht, aber da sind wir uns ja einig.
Im privatrechtlichen Bereich könnte der größte Teil des vorhandenen Haftungsrisikos vertraglich auf einen Verein etc. abgewälzt werden. Damit würde aber der Eigentümer offensichtlich dulden evtl. sogar fördern, dass auf seinem Grundstück erhöhte Risiken bestehen. Damit könnten bei einem strafrechtlichen Verfahren (z.B. bei einem Todesfall oder einer schweren Körperverletzung) nicht nur auf den Vorsitzenden des Vereins, sondern auch auf den Waldbesitzer Ermittlungen mit entsprechendem Haftungsrisiko zukommen. Dieses Risiko ist keiner der Grundstückseigentümer bereit zu tragen.
Trails sind wie „Geschwüre“. Sie verbreitern sich sehr schnell und verzweigen sich innerhalb kürzester Zeit immer mehr, sodass aus kleinen, schmalen Trails ein großes, engmaschiges Netz mit einer Vielzahl weiterer Pfade entsteht.