Definition "Feste Wege" // Trail in NRW

Marc B

MTB Fan, Cycling & Einrad-Freak :-)
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Hi mal wieder!

Heute hat mir ein Förster (oder jemand mit einer ähnlichen Tätigkeit) noch mal seine Sicht der Dinge bezüglich des Befahrens bestimmter Wege geschildert. Zur Lage: Hier in Bonn gibt es da gewisse Konflikte, weil zu viele Leute den anliegenden Wald auf kleiner Fläche "nutzen". Die Biker auf schnellen und engen Abfahrten heizen die ganze Problematik weiter an, zumal es auch leider immer ein paar von der Sorte "besonders rücksichtslos" gibt.

Nun zu meiner Frage: Sind diese "festen Wege" laut geltendem Recht solche Wege, auf denen man mit dem Auto durchfahren kann (z.B. für den Forstbetrieb)? Oder gibt es da noch genaueres zu der Definition von "festen Wegen"?

Ich habe bei euch folgende Gesetzesauszüge gefunden:

Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.

Ergo: Sind schmale Pfade, die zum Beispiel früher zum Abtransport von Holz gedient haben für Biker illegal (weil keine "feste Wege" nach gängiger Defintion)?

Ich würde mich über kompetente Antworten freuen:)

Ride on,
Marc

:confused:
Verkehrsschild_Verbot_fuer_Radfahrer_11_5655_g.jpg
:confused:
 
Ich hatte gerade eine Diskussion genau über diese Wegedefinition, allerdings hier in Göttingen/Niedersachsen:

Für "die Forst" ist ein Pfad und eine Rückegasse kein Weg, da hier kein Wegebau stattgefunden hat. Es ist also "Wald" und der "Wald" darf nur von Fußgängern überall betreten werden (Naturschutzgebiete ausgenommen). Wege sind demnach immer geschotterte Waldautobahnen oder ausgebaute Wanderwege. Soweit die Einschätzung der Forst hier. Mit der Gesetzesgrundlage hat das allerdings eher weniger zu tun.
 
Hi mal wieder!

Nun zu meiner Frage: Sind diese "festen Wege" laut geltendem Recht solche Wege, auf denen man mit dem Auto durchfahren kann (z.B. für den Forstbetrieb)? Oder gibt es da noch genaueres zu der Definition von "festen Wegen"?

Mit dem Auto hat das im Grunde nix zu tun, aber der Weg muß m.E. angelegt worden sein.

Über das "fest" kann man sich streiten. Zoff darüber (wie auch über die Wegebreite) mit dem Forst gibt es in der Regel nur, wenn auch andere Begleiterscheinungen (für die (ge)wissenlose "schwarze Schafe" durch rücksichtsloses Fahren, Fahren quer durch´s Unterholz etc. sorgen) für ein entsprechendes "Reizklima" sorgen.

Ein Trampelpfad, auch wenn mit Wanderer-Wegweisung versehen, ist kein Weg. Dabei geht es oft genug nicht um Waldökologie o.ä., sondern schlichtweg darum, wo die Grenzen dessen liegen, was ein Waldeigentümer dulden muß und was nicht.
 
Mir ist kein Urteil zu dem Thema bekannt. Da im Gesetzestext aber ausdrücklich "feste" Wege und nicht "befestigte" Wege geschrieben steht, würde der Forst vor Gericht in arge Argumentationsnot kommen. Ein markierter Wanderweg, oder ein solcher, der in einer amtlichen topographischen Karte als Weg markiert ist, ist in jedem Fall ein Weg im Sinne des Gesetzgebers. Daß man auf aufgeweichten Untergründen einen Weg nicht noch weiter zerfurchen darf, versteht sich wohl fast von selbst.
 
Ein markierter Wanderweg (....), ist in jedem Fall ein Weg im Sinne des Gesetzgebers.

Nein, das ist bei nicht als Weg angelegten Verbindungen falsch, denn Wanderer brauchen betretungsrechtlich (insbes. auf forstrechtlicher Basis) keine Wege, so daß die Markierung für Wanderer keine Wege-, sondern eine Laufrichtungsempfehlung ist.

....oder ein solcher, der in einer amtlichen topographischen Karte als Weg markiert ist, ist in jedem Fall ein Weg im Sinne des Gesetzgebers.

Auch nicht! Aber damit kommt jeder brauchbare Rechtsanwalt durch, daß das in der Öffentlichkeit trotzdem als "amtlich" gesehen wird. Viele Behörden wissen übrigens gar nicht, daß viele TK25-Legenden Radfahrwege aufweisen (nicht ausweisen) und erschrecken, wenn man es ihnen erzählt.
 
Nein, das ist bei nicht als Weg angelegten Verbindungen falsch, denn Wanderer brauchen betretungsrechtlich (insbes. auf forstrechtlicher Basis) keine Wege, so daß die Markierung für Wanderer keine Wege-, sondern eine Laufrichtungsempfehlung ist.



Auch nicht! Aber damit kommt jeder brauchbare Rechtsanwalt durch, daß das in der Öffentlichkeit trotzdem als "amtlich" gesehen wird. Viele Behörden wissen übrigens gar nicht, daß viele TK25-Legenden Radfahrwege aufweisen (nicht ausweisen) und erschrecken, wenn man es ihnen erzählt.


Wo ist die Definition des Wortes "Weg" gesetzlich beschrieben bzw. durch gerichtliche Auslegung definiert?
 
Heute hat mir ein Förster (oder jemand mit einer ähnlichen Tätigkeit) noch mal seine Sicht der Dinge bezüglich des Befahrens bestimmter Wege geschildert.

Wenn das nicht weit von dem Ort entfernt gewesen ist wo wir das Fahrteachniktraining hatten und der Typ etwas älter und Raucher gewesen ist denke ich das Crazyhorse und ich von dem selben Typen über Holzrückwege etc aufgeklärt wurden... :lol:
 
Ich hatte gerade eine Diskussion genau über diese Wegedefinition, allerdings hier in Göttingen/Niedersachsen:

Für "die Forst" ist ein Pfad und eine Rückegasse kein Weg, da hier kein Wegebau stattgefunden hat. Es ist also "Wald" und der "Wald" darf nur von Fußgängern überall betreten werden (Naturschutzgebiete ausgenommen). Wege sind demnach immer geschotterte Waldautobahnen oder ausgebaute Wanderwege. Soweit die Einschätzung der Forst hier. Mit der Gesetzesgrundlage hat das allerdings eher weniger zu tun.

Zumindest für Niedersachsen ist das in der Tat jenseits der Gesetzeslage. Auch hier ist im Gesetzestext keineswegs von "ausgebauten" Wegen die Rede.
Der Text lautet:
§ 25
Fahren
(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf
tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit
Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten
Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege,
Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
 
Eine Definition von "Weg" sehe ich da nicht.

Die Forst hat jedenfalls eine sehr genaue Vorstellung: Wege sind immer befestigte Wege, alles andere sind nur Pfade, Gassen oder Schneisen, betretungsrechtlich also Wald.

Wenn man diese Definition in Zusammenhang mit dem §25 betrachtet, bleiben alle Pfade, Gassen und Schneisen fürs Radfahren verboten.

Inwieweit diese Definition allerdings haltbar ist, weiss ich nicht.
 
Das ist schön für den Forst, daß er so definitionsfreudig ist. Die Annahme, alle Wanderwege oder Reitwege (die in Niedersachsen ja ausdrücklich erlaubt sind) seien befestigte Wege, ist natürlich völliger Blödsinn. Zudem wird im Gesetzestext ja ausdrücklich zwischen Fahrwegen und Wanderwegen unterschieden. Richtig ist, daß Spuren, die (auch für den Laien erkennbar) nicht auf Dauer angelegte, durchgehende Wege sind, für Radfahrer auch in Niedersachsen verboten sind. Sprich Sackgassen, Brandschutzschneisen etc.
Spätestens mit Eintrag als Weg in eine offizielle Karte wird man jedenfalls von einem dauerhaften Weg bzw. einer dauerhaften Duldung der Nutzung ausgehen können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Annahme, alle Wanderwege oder Reitwege (die in Niedersachsen ja ausdrücklich erlaubt sind) seien befestigte Wege, ist natürlich völliger Blödsinn.

Andersherum gehts aber widerspruchsfrei: Nicht überall wo wandern oder reiten erlaubt ist, ist automatisch ein Wandeweg/Reitweg, nur eben wenn sie befestigt sind.

Spätestens mit Eintrag als Weg in eine offizielle Karte wird man jedenfalls von einem dauerhaften Weg bzw. einer dauerhaften Duldung der Nutzung ausgehen können.

Wobei diese Definition eines Weges zwar naheliegend ist, aber so auch nicht in dem Gesetz steht.

EDIT: zumindest meine alte offizielle TK50-Karte bezeichnet mit "Nebenweg" explizit befestigte und unbefestigte Wege. Noch kleiner markiert sind dann Fußwege, die dann wohl auch befestigt oder unbefestigt sein dürfen. Das widerspricht ja anscheinend dieser "Forst-Definition".
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn das nicht weit von dem Ort entfernt gewesen ist wo wir das Fahrteachniktraining hatten und der Typ etwas älter und Raucher gewesen ist denke ich das Crazyhorse und ich von dem selben Typen über Holzrückwege etc aufgeklärt wurden... :lol:

Genau. Aber das was er sagt, klingt stimmig. Man muss da mal Experten zu dem Thema befragen...
 
Es gilt inzwiscen das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)

Mir sind derzeit vor allem keine rechtlichen Defintionen für Wanderwege (die (s.u.) ohnehin keine Wege sein müssen), bekannt. Fuß- und Reit- und Radwege werden normalerweise in §41 Abs.2 Nr.5 StVO beschrieben und nach Maßgabe des § bzw. der VwV festgelegt bzw. gewidmet.

Das ist aber Straßenverkehrsrecht und hat mit dem Betretungsrecht erst mal nix nix zu tun, was heißt, daß in der gesetzlichen Diktion des §25 NWaldLG geschlampt wird bzw. wurde, wenn von Wander- Reit- und Radwegen die Rede ist, damit aber dennoch wohl klassischerweise auch Wirtschaftswege gemeint sind. Ansonsten wären noch nicht einmal alle solche Wege, und seien sie noch so breit, für Radfahrer offen.

Die Förster würden sich im übrigen bedanken, hätten sie blau beschilderte Reit- oder Radwege im Wald (Verkehrssicherungspflicht!).

Insoweit käme es spätestens bei der Ausweisung von Freizeitwegen nach §37 ff. zu einem Definitionschaos.
 
Also ich habe den Kerl wieder getroffen. Im Gegensatz zu anderen MTB-Kritikern kann man sich mit ihm unterhalten und er wird nicht aggressiv. Auf Wegen, die kaum frequentiert sind, meint er, wäre es ja kein Problem, wenn wir da runterbrettern. Nur ein, zwei sehr schmale und schnelle Wege seien problematisch, weil die Biker dort nicht mehr rechtzeitig bremsen können, wenn Fußgänger dort hochgehen.

Und wenn es sehr nass ist, muss man ja nicht die schmalen Wege fahren. Da hat man dann die tiefen Spuren etc. In dem Punkt bin ich eigenlich einer Meinung mit ihm. Das ganze hier ist ja schließlich kein Bikepark inklusive schöner Streckenpflege...

Aber: Das mit dem Unterschied "Holzrückschneise" und "fester Weg" überblicke ich noch nicht ganz. Er meint halt, es sei illegal die als Holzrückschneise bezeichneten Trails mit dem Fahrrad zu befahren, da es faktisch keine festen Wege sind (auch wenn sie so aussehen). Liegt er da 100% im Recht oder ist das eine Grauzone?

P.S.: Generell: Leute, nehmt Rücksicht! Leider machen gerade dies sehr viele Biker nicht:(
 
Nur so nebenbei: Wenn man im Bikepark jemand auf der Strecke umfährt ist man auch dran. D.h. man muss eigentlich immer so fahren, dass man auf Sicht bremsen kann. Egal wo.

Aber: Das mit dem Unterschied "Holzrückschneise" und "fester Weg" überblicke ich noch nicht ganz. Er meint halt, es sei illegal die als Holzrückschneise bezeichneten Trails mit dem Fahrrad zu befahren, da es faktisch keine festen Wege sind (auch wenn sie so aussehen). Liegt er da 100% im Recht oder ist das eine Grauzone?

Genau die selbe Auslegung habe ich ja auch von der Forst hier gehört. Aber wie Tilmann schon ausgeführt hat, fehlt in den Gesetzen eine sinnvolle Wegedefinition. Daher Grauzone, und wehe es passiert mal was. Dann legen plötzlich Staatsanwälte und Richter diese Gesetze aus.
 
…Die Förster würden sich im übrigen bedanken, hätten sie blau beschilderte Reit- oder Radwege im Wald (Verkehrssicherungspflicht!)…
Von denen gibt es überall in NRW inzwischen jede Menge, und die meiste davon sind neu "angelegte" Wege quer durch den wald. Angelegt nicht im Sinne von befestigt, sondern einfach nur ausgeschildert und ein wenig vom Unterholz befreit. Inzwischen sind aus den ehemaligen Wegen größtenteils tief erodierte Geröllrinnen geworden, und die Reiter suchen sich immer wieder neue Wege rechts und links davon. Also weder befestigte Wege und schon gar nicht "Verkehrsgesicherte".
Also ich habe den Kerl wieder getroffen. Im Gegensatz zu anderen MTB-Kritikern kann man sich mit ihm unterhalten und er wird nicht aggressiv. Auf Wegen, die kaum frequentiert sind, meint er, wäre es ja kein Problem, wenn wir da runterbrettern. Nur ein, zwei sehr schmale und schnelle Wege seien problematisch, weil die Biker dort nicht mehr rechtzeitig bremsen können, wenn Fußgänger dort hochgehen.

Und wenn es sehr nass ist, muss man ja nicht die schmalen Wege fahren. Da hat man dann die tiefen Spuren etc. In dem Punkt bin ich eigenlich einer Meinung mit ihm. Das ganze hier ist ja schließlich kein Bikepark inklusive schöner Streckenpflege...

Aber: Das mit dem Unterschied "Holzrückschneise" und "fester Weg" überblicke ich noch nicht ganz. Er meint halt, es sei illegal die als Holzrückschneise bezeichneten Trails mit dem Fahrrad zu befahren, da es faktisch keine festen Wege sind (auch wenn sie so aussehen). Liegt er da 100% im Recht oder ist das eine Grauzone?

P.S.: Generell: Leute, nehmt Rücksicht! Leider machen gerade dies sehr viele Biker nicht:(
Im Teutoburger Wald habe ich erlebt, dass die Holzwirtschafter einen zuvor befestigten Forstautobahnähnlichen Weg "unauffindbar" gemacht haben, indem sie seinen Anfang an der Abzweigung mit Baumwurzelresten etc. aufgeschüttet haben. Nur per GPS haben wir den Weg, über den ein sehr bekannter Track verläuft, wiedergefunden und natürlich befahren. Wie hätte es sich hier verhalten?
 
Alles in allem möchte ich trotzdem nicht, dass hier in NRW eine großartige Diskussion über Wegeregelungen losgetreten wird, und die Behörden übermäßig anfangen, sich Gedanken zu machen. Bisher hat es mit allgemeiner Umsicht und Toleranz auch ohne Vorschriften wie z.B. in BaWü ganz gut geklappt, auch in Naturschutzgebieten oder dem Nationalpark Eifel.
 
Also ich habe den Kerl wieder getroffen. Im Gegensatz zu anderen MTB-Kritikern kann man sich mit ihm unterhalten und er wird nicht aggressiv. Auf Wegen, die kaum frequentiert sind, meint er, wäre es ja kein Problem, wenn wir da runterbrettern. Nur ein, zwei sehr schmale und schnelle Wege seien problematisch, weil die Biker dort nicht mehr rechtzeitig bremsen können, wenn Fußgänger dort hochgehen.

Und wenn es sehr nass ist, muss man ja nicht die schmalen Wege fahren. Da hat man dann die tiefen Spuren etc. In dem Punkt bin ich eigenlich einer Meinung mit ihm. Das ganze hier ist ja schließlich kein Bikepark inklusive schöner Streckenpflege...

Aber: Das mit dem Unterschied "Holzrückschneise" und "fester Weg" überblicke ich noch nicht ganz. Er meint halt, es sei illegal die als Holzrückschneise bezeichneten Trails mit dem Fahrrad zu befahren, da es faktisch keine festen Wege sind (auch wenn sie so aussehen). Liegt er da 100% im Recht oder ist das eine Grauzone?

P.S.: Generell: Leute, nehmt Rücksicht! Leider machen gerade dies sehr viele Biker nicht:(


Wir im Forstbereich (ich selbst Förster und Freerider/Downhiller; allerdings in Bayern) meinen mit Holzrückschneise oder Rückegasse eine idr. im Abstand von 30 m angelegte Gasse (3-4m breit), die nur dadurch entsteht, dass die auf der Gasse stehenden Bäume vom Waldarbeiter oder vom Harvester gefällt werden und auf der nur Forstmaschinen fahren dürfen, um das kreuz und quer Gefahre, wie es tw. früher üblich war, zu vermeiden und damit Boden-und Bestandsschäden zu vermeiden.
Jetzt mal davon abgesehen, wie solche Gassen aussehen können, wenn Unternehmer termingebunden bei Regenwetter solche Gassen in Panzerspuren verwandeln.

Nach Forstsicht ist eine Rückegasse kein Weg, da darauf kein normaler forstlicher "KfZ-Verkehr" möglich ist

Wenn ich als Förster von einem festen Forstweg spreche, meine ich einen nach einem gewissen Regelstandard (z.B. nach DWA-A 904 - Richtlinien für den ländlichen Wegebau) ausgebauten, schwerlastbefahrbaren und an das öffentliche Strassenverkehrsnetz angeschlossenen Weg. Aus Forstsicht ist genau das "schwerlastbefahrbar", also für Holzerntemaschinen (Ausnahme) und Holztransporte (Regel) der Knackpunkt. Denn abgesehen vom Bedürfnis der Erholungssuchenden und der Vorgabe eine entsprechende Infrastruktur in "Erholungsgebieten" gewährleistet sein muss, werden Forstwege in erster Linie für die Waldbewirtschaftung angelegt und nicht für die erholungssuchende Bevölkerung.

Daher ist aus meiner (bayerischen) forstlichen Sicht ein Weg im Wald so eine "Waldautobahn". Wenn in den Karten Wanderwege eingezeichnet und auch im Wald als solche markiert sind, dann sind das aber auch nur Wanderwege und keine Radwege.

Natürlich könnte man sagen, dass die unbefestigten Gassen oder Wanderwege/Singletrails für meine "Downhillmaschine" mit 200 mm Federweg v/h "geeignet" sind. Solche "neuen" Sportarten waren/sind bei Gesetzlegung aber nicht gemeint gewesen. Das Radfahren bezieht sich sogesehen aus forstlicher Sicht halt auf das "normale" Radfahren und nicht auf unüberlegtes, rücksichtsloses Downhill/Freeride Gefahre im Wald.

Also, angepasst fahren, nett sein, dann klappts auch mit den Förstern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ging ja nicht um einen "festen Forstweg" sondern um einen "festen Weg". Und ein Weg muss kein ausdrücklicher Radweg sein, damit man ihn befahren darf, er muss halt nur "fest" sein.
 
Es ging ja nicht um einen "festen Forstweg" sondern um einen "festen Weg". Und ein Weg muss kein ausdrücklicher Radweg sein, damit man ihn befahren darf, er muss halt nur "fest" sein.

Das ist so korrekt.
Ich habe 2006 mit dem NRW-Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Verbindung gesetzt und die Definition "feste Wege" thematisiert.

Fazit: Es gibt keine Legaldefinition in Gesetzen oder Verordnung des Landes NRW, die eine Definition des Begriffes "fester Weg" aufführen.

Zwar wird von den Vertretern der Forstbehörde immer wieder gerne auf die Bauausführungsbeschreibung von Forstwirtschaftswegen in der einschlägigen Fachliteratur verwiesen und und wollen so darstellen, dass es sich bei "festen Wegen" stets um "befestigte Wege" zu handeln habe, da sie sonst ja von der Forstwirtschaft für den Schwerlastverkehr nicht nutzbar seien.
Allerdings hat der Gesetzgeber in keinem Gesetz/Verordnung auf solche Bauausführungsbeschreibung Bezug genommen.
Im Übrigen wäre des dem Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, bei der Entwicklung des Landesforstgesetzes statt des Begriffes "fester Weg" den Begriff "befestigter Weg" aufzuführen.

Doch nun zurück zur Antwort aus dem Ministerium:

"Fester Weg" bezeichnet auch solche Wege, die naturfeste Wege sind.
Also auch solche Wege, die durch ihre Oberflächenbeschaffenheit "feste Wege" sind. Das führt im Umkehrschluss dazu, dass Wege je nach Witterung und Jahreszeit temporär durchaus nicht naturfest sind, was dazu führt, dass naturfeste Wege ihre Eigenschaft als "feste Wege" temporär einbüßen können.

Nun, auch dieses Antwort stellt keine Legaldefinition von "festen Wegen" oder naturfesten Wege dar, aber sie stellt doch klarer, dass der Gesetzgeber mit dem BEgriff "fester Weg" nicht befestiger Weg gemeint hat.

Fazit für NRW Nr. 1:

Der Spruch "Wo ein Wille, da ein Weg!" gilt in NRW nicht.
Stattdessen ist "Wo ein Weg, da eine Berechtigung zum Befahren" schon eher richtig. Aber abseits von Wege oder gar durchs Unterholz oder querfeldein, ist ein Befahren nicht zulässig. Das Befahren von ausgewiesen Wanderwegen und -pfaden (sofern jeweils temporär naturfest) ist gesetzeskonform in NRW, sofern nicht regionale Verordnungen (z.B. Siebengebirge) Einschränkungen beschreiben.

Fazit für NRW Nr. 2:

Die Gesetzes und Verordnungen, die Radfahrer in Natur und Landschaft betreffen, sind im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr moderat formuliert. Des Weiteren gibt es in den NRW-Gesetzen keine allgemeine Wegeregelung für Mindestwegebreiten. Davon abweichen können regionale Verordnungen, die Wegesbreiten (2,5m Siebengebirge) oder -beschaffenheiten (z.B. explizite Wegesmarkierung wie in der Wahner Heide) für Radfahrer beschreiben.
 
Das ist so korrekt.
Ich habe 2006 mit dem NRW-Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Verbindung gesetzt und die Definition "feste Wege" thematisiert.

Fazit: Es gibt keine Legaldefinition in Gesetzen oder Verordnung des Landes NRW, die eine Definition des Begriffes "fester Weg" aufführen.

Zwar wird von den Vertretern der Forstbehörde immer wieder gerne auf die Bauausführungsbeschreibung von Forstwirtschaftswegen in der einschlägigen Fachliteratur verwiesen und und wollen so darstellen, dass es sich bei "festen Wegen" stets um "befestigte Wege" zu handeln habe, da sie sonst ja von der Forstwirtschaft für den Schwerlastverkehr nicht nutzbar seien.
Allerdings hat der Gesetzgeber in keinem Gesetz/Verordnung auf solche Bauausführungsbeschreibung Bezug genommen.
Im Übrigen wäre des dem Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, bei der Entwicklung des Landesforstgesetzes statt des Begriffes "fester Weg" den Begriff "befestigter Weg" aufzuführen.

Doch nun zurück zur Antwort aus dem Ministerium:

"Fester Weg" bezeichnet auch solche Wege, die naturfeste Wege sind.
Also auch solche Wege, die durch ihre Oberflächenbeschaffenheit "feste Wege" sind. Das führt im Umkehrschluss dazu, dass Wege je nach Witterung und Jahreszeit temporär durchaus nicht naturfest sind, was dazu führt, dass naturfeste Wege ihre Eigenschaft als "feste Wege" temporär einbüßen können.

Nun, auch dieses Antwort stellt keine Legaldefinition von "festen Wegen" oder naturfesten Wege dar, aber sie stellt doch klarer, dass der Gesetzgeber mit dem BEgriff "fester Weg" nicht befestiger Weg gemeint hat.

Fazit für NRW Nr. 1:

Der Spruch "Wo ein Wille, da ein Weg!" gilt in NRW nicht.
Stattdessen ist "Wo ein Weg, da eine Berechtigung zum Befahren" schon eher richtig. Aber abseits von Wege oder gar durchs Unterholz oder querfeldein, ist ein Befahren nicht zulässig. Das Befahren von ausgewiesen Wanderwegen und -pfaden (sofern jeweils temporär naturfest) ist gesetzeskonform in NRW, sofern nicht regionale Verordnungen (z.B. Siebengebirge) Einschränkungen beschreiben.

Fazit für NRW Nr. 2:

Die Gesetzes und Verordnungen, die Radfahrer in Natur und Landschaft betreffen, sind im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr moderat formuliert. Des Weiteren gibt es in den NRW-Gesetzen keine allgemeine Wegeregelung für Mindestwegebreiten. Davon abweichen können regionale Verordnungen, die Wegesbreiten (2,5m Siebengebirge) oder -beschaffenheiten (z.B. explizite Wegesmarkierung wie in der Wahner Heide) für Radfahrer beschreiben.

Juchhu, was ist das alles neu!
 
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