DIMB IG Dresden & Umland

Garnicht. Was der Ersteller dieses Kataloges für Fußwege hält oder nicht ist irrelevant.
Oder anders: Behörden und Ministerien haben Gesetze zu befolgen - sie machen diese nicht.
@mw.dd & @Sun on Tour
Habe eben mal wieder in diese Diskussion von 2019 geschaut:
Die Fußnote "9Fußwege sind begangene Wege schmaler als 2 m." im Bußgeldkatalog 2017 https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/Bussgeldkatalog_2017_Forsten_Anlage_4.pdf ist wirklich etwas mysteriös. Weiß jemand, wo die herkommt? Im Gesetz selber sind Fußwege ja nicht definitiert. Allerdings ist es sicher auch nicht ungewöhnlich, dass Details nicht im Gesetz selber stehen, sondern in Verordnungen später geregelt werden...
Generell stimme ich Euch zu: Sprachlich ziemliches Chaos. Aber was nicht klar definiert ist, auch nicht klar verboten. Daher muss die Neufassung aus Radsicht vielleicht nicht übermäßig "geschärft" werden, auch wenn die Verlockung groß ist, etwas mehr Klarheit zu bekommen...

@martn
Wie ging die Geschichte eigentlich damals bei Euch aus?
 
Ganz einfach gesprochen, ist in Sachsen das passiert, was auch in Niedersachsen und nun auch in Bayern passiert ist:
Die Ministerialbürokratie, die "Ausführungsbestimmungen", "Bekanntmachungen, "Bußgeldkataloge" etc. in die Welt setzt, hält sich weder an das Gesetz selbst, den Willen des Gesetzgebers oder die zum Gesetz ergangene Rechtsprechung, sondern reimt sich etwas zusammen um bestimmten Lobbygruppen einen Gefallen zu tun.
 
Wenn dies so sein sollte, dann würde ich dies extrem kritisch sehen, denn die Trennung Legislative-Exekutive ist für eine funktionierende Demokratie essentiell. In Ländern, wo dies vermischt wird, möchten die meisten von uns wahrscheinlich nicht leben, weil es mit Bürgerechten dann dort nicht mehr sehr genau genommen wird und die Menschen dort ganz andere Probleme haben.
Sehr negativ in der Erinnerung geblieben ist mir eine Auslegung des damaligen Leipziger Polizeipräsidenten vom 22.03.21, der meinte die damalige Sächsische Coronaschutzverordnung selber auslegen zu müssen und den Bewegungsradius der Bürger in einer "Handlungsorientierung" zu definieren: "Ein Radius von 5 km um die Wohnanschrift erscheint angemessen." (Quelle: PD-Lpz.). Dieser gut dokumentierte Fall führte zu massiven Protesten und einem Zurückrudern: siehe BILD & LIZ. Dass dies nicht die einzige Entscheidung war, die für Kritik sorgte und die entsprechende Person vorkurzem abberufen und ins Ministerium versetzt wurde, steht wieder auf einem anderen Blatt. (Genauso wie die Definition des Bewegungsradiuses im Lockdown durch das SächsOVG am 07.04.20, dessen Begründung für einen 15km-Radius mitunter leicht absurd erscheint: "Denn nicht nur die notwendigen Stopps zum Betanken, zur Befriedigung des Versorgungsbedürfnisses oder im Fall von Verkehrsbeschränkungen oder Hindernissen (etwa Verkehrsstau) könnten eine Weiterverbreitung fördern, sondern auch unvorhergesehene Ereignisse wie Pannen oder Unfälle würden zu einer nicht zu rechtfertigenden Gefährdung anderer Personen führen können, die durch die Verordnung gerade vermieden werden soll." - Mir war bis dahin gar nicht bewusst, das Autofahrende eine so große Gefahr für die Allgemeinheit darstellen :) )
Bitte nicht falsch verstehen: Wer einmal erlebt hat, wie sich im Lockdown Menschenmassen an einem Touri-Hotspot konzentrieren und Infektionsrisiken durch fehlende Mindestabstäne und Sorglosigkeit entstehen, kann verstehen, dass die Politik sich in der Verantwortung sieht, die Vernünftigen vor den Unvernüftigen zu schützen.
Aber wenn ein Poilzeipräsident in die Rolle des Gesetzgebers schlüpft und dies anscheinend ohne dienstrechtliche Konsequenzen bleibt, dann erscheint dies doch zumindest bedenklich...
Dies als Beispiel zu Deiner These.
Bleibt wachsam...
 
@martn
Wie ging die Geschichte eigentlich damals bei Euch aus?
Das Einspruchsverfahren läuft noch, der erste Verhandlungstermin wurde abgesagt und ein neuer folgt.
Und weil ich gerade so beim Klugscheißen bin...
Im Fall von martn wäre es mA sinnvoller gewesen, Reue zu zeigen - aber niemals den PA.
Wie meinst du das? Mit Reue würde ich die Gesetzesauslegung des Sachsenforstes unterschreiben. Da könnte ich auch gleich das MTB an den Nagel hängen.
 
Wie meinst du das? Mit Reue würde ich die Gesetzesauslegung des Sachsenforstes unterschreiben. Da könnte ich auch gleich das MTB an den Nagel hängen.
Wie ich es meinte?
Ja nun.... Ironisch, mit sarkastischem Einschlag. Wobei ich einige "" fürs bessere Verständnis hätte hinzufügen sollen... :(

Viel Erfolg beim Widerspruch.

Edit meint: die aktiven und erprobten Fans von Dynamo hätten möglicherweise bei diesem gewissen Vorfall am Kleinhennersdorfer Stein für ihre dritte Halbzeit geübt. Nur mal so als Anmerkung.
 
Zuletzt bearbeitet:
"Hier kann man kein Rad fahren". Komische Aussage... Er meinte wohl eher "Hier darf man kein Rad fahren".

ABER: der Fakt, dass es sich um einen Kletter-Zustieg handelt war mir vorher unbekannt. Ich meine, Zustiege sind den Kletterern vorbehalten und selbst "normale" Wanderer dürfen die nicht nutzen oder irre ich mich da?
 
"Doch der Richter beschaute sich den Pfad und erklärte: "Hier kann man kein Rad fahren. Definitiv nicht." Urteil folgt."
Das Problem auf den Punkt gebracht. Der Richter kann dort nicht Radfahren. Was hat das jetzt mit der Rechtslage zu tun. Wieder einmal ein inhaltsfreier, unreflektierter Artikel eines überflüssigen Tagesblatts.
Dieses Artikel hilft mit Sicherheit nicht die Konflikte im Wald zu minimieren.
 
"Doch der Richter beschaute sich den Pfad und erklärte: "Hier kann man kein Rad fahren. Definitiv nicht." Urteil folgt."
Das Problem auf den Punkt gebracht. Der Richter kann dort nicht Radfahren. Was hat das jetzt mit der Rechtslage zu tun. Wieder einmal ein inhaltsfreier, unreflektierter Artikel eines überflüssigen Tagesblatts.
Dieses Artikel hilft mit Sicherheit nicht die Konflikte im Wald zu minimieren.
Stimmt.
Aber das hier finde ich noch viel problematischer, weil richtig falsch:
Doch laut Waldgesetz dürfen Räder nur auf bestimmten, befestigten Wegen fahren.
Das war mir eine Mail an die Autorin wert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das war mir eine Mail an die Autorin wert.
Eine freundliche Mail zu diesem Widerspruch an Steffi Suhr dürfte mA wesentlich mehr bringen, als deren Artikel bei Tag24 als Zitat:"inhaltsfreier, unreflektierter Artikel eines überflüssigen Tagesblatts" zu bezeichnen....
Nur mal als freundlich gemeinte Anmerkung. ;)

Bei Tag24 findet sich auch folgender mA recht interessanter Artikel:
https://www.tag24.de/dresden/unfall...reital-hinab-hoehenrettung-im-einsatz-1908308
(Wem Tag24 zu peinlich ist, der schaut dann eben auf der Sächsischen Zeitung 🗞 : https://www.saechsische.de/sachsen/zwei-radfahrer-an-steilhang-abgestuerzt-5414470.html)
 
Eine freundliche Mail zu diesem Widerspruch an Steffi Suhr dürfte mA wesentlich mehr bringen, als deren Artikel bei Tag24 als Zitat:"inhaltsfreier, unreflektierter Artikel eines überflüssigen Tagesblatts" zu bezeichnen....
Nur mal als freundlich gemeinte Anmerkung. ;)

Bei Tag24 findet sich auch folgender mA recht interessanter Artikel:
https://www.tag24.de/dresden/unfall...reital-hinab-hoehenrettung-im-einsatz-1908308
(Wem Tag24 zu peinlich ist, der schaut dann eben auf der Sächsischen Zeitung 🗞 : https://www.saechsische.de/sachsen/zwei-radfahrer-an-steilhang-abgestuerzt-5414470.html)
Der besprochene Artikel ist nicht bei der SZ erschienen und trotz deines freundlichen Hinweises inhaltsfrei und von der Autorin unreflektiert verfasst. Tag24 als überflüssig zu bezeichnen war sicherlich subjektiv. Dafür bitte ich um Entschuldigung. :)

Das Update zum Tag24 Freital Artikel ist auch sehr interessant.
"... stürzte die 36-jährige Radfahrerin gegen 15.55 Uhr den Steilhang der Schweinsdorfer Alpen hinunter, nachdem sie ihr Mountainbike einen Trampelpfad entlang geschoben hatte. ..."
Kann man dies als Hinweis deuten, dass Laufen auf Trampelpfaden gefährlich und Radfahren besser wär? ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Der besprochene Artikel ist nicht bei der SZ erschienen und trotz deines freundlichen Hinweises inhaltsfrei und von der Autorin unreflektiert verfasst. Tag24 als überflüssig zu bezeichnen war sicherlich subjektiv. Dafür bitte ich um Entschuldigung. :)
Wozu oder wofür entschuldigen? Es ist deine Ansicht, welche dir zusteht und gut ist. :)
Und dieser Artikel von Frau Suhr zeigt einfach mal, wie Außenstehende so etwas sehen.
Im Übrigen meine ich aus den Worten "Echte Mountainbiker hält kein unwegsames Gelände auf. Sportler wie Martin D. (38) fahren weite Stecken durch Wald und Flur, machen dabei spektakuläre Aufnahmen von der schier unberührten Natur." Sympathie für die MtB Fahrer und Martin D. heraus lesen zu können.
 
In dem Artikel steht, "einen Pfad entlang, [...], aber schon längst gesperrt ist." Ist denn irgendwie ersichtlich, dass der Pfad gesperrt ist? Und wenn er gesperrt ist, dann doch wohl für alle und die Diskussion, ob Radfahren dort erlaubt ist oder nicht überflüssig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein. In den Artikeln (Sächsische und Tag24; Bild konnte ich noch nicht lesen) stehen allerhand Halbwahrheiten und Unterstellungen. Unten wo der Förster stand, kommen drei Wegverläufe von oben an. Zwei davon sind mit einem schwarzen Kreuz auf weißem Grund markiert (im Nationalpark ist das die übliche Markierung für Sperrungen, ob das außerhalb des NP juristisch tragfähig relevant ist, weiß ich nicht). Einer der zwei wurde schon vor längerer Zeit zugelegt und ist eigentlich auch nicht mehr als Weg zu erkennen. Bei beiden sieht man die Markierung nur von unten kommend. Beide spielen aber eigentlich keine Rolle. Wir kamen auf dem dritten Wegverlauf runter, der gar keine Markierung hat.
 
_20210416_135308.JPG

Es geht denen um dieses Zeichen.
Das ist 'normalerweise' ein Zugang für die Kletterer zum Felsen. Als Fußgänger mit dem Ausweis vom sächsischen Bergsteigerverband gibt es da aber auch keine Probleme, wenn man dort ohne Kletterausrüstung lang läuft.
Kritisch wird es aber, wenn dort ein Kreuz ist. Dann ist der Weg eindeutig gesperrt.

Kann man dies als Hinweis deuten, dass Laufen auf Trampelpfaden gefährlich und Radfahren besser wär? ;)
Ich lese es so, dass der Mann unbedingt genau dort lang wollte, seiner Dame das zwar an sich zu gefährlich war, aber ihm zu liebe hat sie es eben doch noch mal mit gemacht. Tja, und dann ist Schatzi mit samt dem schönen MtB (Edit fragt: wirklich kein aktuelles E-Bike??? ) eben auf dem aufgeweichten Weg ausgerutscht und Mann ist dann todesmutig, um das geliebte Wesen zu retten, hinterher gesprungen, ohne auf die nötige Eigensicherung zu achten.

Mal sehen, evtl schaue ich mir das am Wochenende dort mal an. ^^
 
Unabhängig vom Thema des Vorort-Termins: Die SächsCoronaSchVO gilt wohl nicht auf Verhandlungen in Sachsen? Wenn sich der Forst-Distriktleiter allein im Wald fotografieren lässt, braucht's sicher keine Maske, aber wenn drei ihre Köpfe zusammenstecken, um in die Akte zu schauen, wäre das schon besser, da sie in dieser Zeit gegenseitig den Atem der anderen einatmen. Zumal alle drei (Richter/Anwalt/Beschuldigter) nicht mal eine Maske am Hals oder in der Hand haben. Der Richter ist dabei ein ganz schlechtes Vorbild :( Macht laut Bußgeldkatalog 100 EUR pro Person und 1000 EUR für den Verantwortlichen des Treffens (= Richter) da "Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung"... Klar, Masken braucht man im Freien eigentlich nicht - außer man steckt die Köpfe länger zusammen.
In Zeiten, wo viele Sporttreibende ihrem Sport nicht mal im Freien mit Abstand nachgehen dürfen, halte ich es für nicht akzeptabel wenn sich nicht mal die Justiz an die Gesetze hält (auch wenn wohl bei Verhandlungen Ausnahmen von der Maskenpflicht möglich sind: "in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden kann.") Wie sollen Eltern ihren Kindern erklären, dass sie im Unterricht und sonstwo Maske zu tragen haben, wenn Vorbilder wie Richter sich nicht mal dran halten?

 
Spannender als der Artikel ist eigentlich das anstehende Urteil.
Wenn man sich das Sächsische Waldgesetz anschaut hat der Richter eigentlich alle Macht für/gegen das Fahren in der Hand. Die Frage ist halt ob ein Fussweg erst durch VZ239 dazu wird, oder ob der Richter andere Maßstäbe für einen Fußweg ansetzt. Das endgültige Urteil könnte daher recht Brisant für die Zukunft werden.
(1) 1Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren und das Fahren mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen.
 
Das Update zum Tag24 Freital Artikel ist auch sehr interessant.
"... stürzte die 36-jährige Radfahrerin gegen 15.55 Uhr den Steilhang der Schweinsdorfer Alpen hinunter, nachdem sie ihr Mountainbike einen Trampelpfad entlang geschoben hatte. ..."
Kann man dies als Hinweis deuten, dass Laufen auf Trampelpfaden gefährlich und Radfahren besser wär? ;)

Dort auf j e d e n Fall. Der Weg ist zu schmal, um neben dem Fahrrad zu laufen ("Schieben").

Ansonsten: wie ist ein Fußweg im Wald definiert? Wie erkenne ich das? Steht dann überall Vz. 239?

In der Schweiz in den 90ern waren Wanderwege tatsächlich explizit durch kleine, offizielle Schilder gekennzeichnet. Da hätte man nicht auf Verbotsirrtum plädieren können.
 
Und da wäre es wieder, das Problem mit den "geeigneten" Wegen. In dem Fall hat die Fahrerin ihn für sich eindeutig als ungeeignet erkannt und hätte umkehren sollen. 😁
Auf schieben zu wechseln war offensichtlich die falsche Wahl, da der Weg für mehrspurige Gefährte ebenfalls ungeeignet war.
Ansonsten: wie ist ein Fußweg im Wald definiert? Wie erkenne ich das?
So wie ich das sächsische Waldgesetz lese sind im Wald Fusswege als "Lehrpfad" ausgeschildert. Alles Andere definiert sich dann über "geeignet".
 
Das geeignet versteckt sich, so war mir google helfe, im SächsNatSchG:

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) idF v. 06. Juni 2013

Teil 7 Erholung in Natur und Landschaft

§27 Betreten der freien Landschaft (zu § 59 BNatSchG)
......
(2) Zum Betreten gehören auch
......
2. auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren und das Fahren mit Krankenstühlen; Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.
 
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