Über die Haftungsfrage könnte man eine Drarbeit schreiben und das wird sich hier auch nicht mit wenigen Worten kurz zusammenfassen lassen.
Was die Problematik der Haftung des Führes anbelangt ist zu unterscheiden ob sich eine Haftung aus einer Handlung oder allein aus der Tätigkeit als Führer ergibt.
1.
Fährt der Guide oder ein Teilnehmer der Tour zbsp jemanden über den Haufen, weil er nicht rechtzeitig
bremsen kann, haftet er selbstverständlich nach § 823 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH rechtfertigt ein Unternehmen, wozu auch eine MTBtour gehört, allein noch nicht die Annahme, daß jeder auf eigenes Risiko handelt und auf Schadensersatzansprüche verzichtet. Die Teilnahme daran kann auch nicht als Eingehung eines Gesellschaftsvertrages aufgefaßt werden, in dessen Rahmen der Haftungsmaßstab des § 708 BGB gilt (BGHZ 39, 156, 158). Grundsätzlich löst daher auch im Sport ein schuldhafter Verstoß gegen eine dem Schutz eines andern dienende Sorgfaltspflicht Schadensersatzansprüche des Verletzten aus (BGHZ 39, 156; 58, 40, 43; 63, 140, 142; BGH VersR 57, 290). Die Rechtsprechung hat die Haftung nur in zweifacher Hinsicht ausgeschloßen:
a) Bei besonders gefährlichen Sportarten, zB Autorennen, Boxkämpfen und waghalsigen Felsklettereien (BGHZ 39, 161; 63, 144) kann schon in der Beteiligung eine Einwilligung in später erlittene Verletzungen oder ein Handeln auf eigenes Risiko gesehen werden, das eine Inanspruchnahme des Schadensverursachers als nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig verbietet.
b) In Kampfspielen, wie zB Fußball, bei denen es ihrer Natur nach zu körperlichen Berührungen unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit kommt, die manchmal zu unvermeidbaren Verletzungen führen, nimmt der Spieler jedenfalls solche Schäden in Kauf, die ohne Verstoß gegen eine Spielregel verursacht werden. Maßgebend für die Haftungsfreistellung des Schädigers ist dabei besonders der Gedanke, daß beim Kampf um den Ball regelmäßig jeder Spieler zugleich in der Gefahr ist, Verletzer oder Verletzter zu werden, dem Geschädigten also ohne weiteres dasselbe hätte unterlaufen können wie dem Schädiger (BGHZ 63, 145). Ob dies auch dann gilt, wenn der Verletzer aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen oder ähnlichen Gründen geringfügig gegen eine Spielregel verstoßen hat, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof zieht dies jedoch ernsthaft in Erwägung (BGH NJW 76, 957, 958).
Da eine MTBtour sicherlich nicht zu diesen beiden Gruppen gehört, haftet jeder Teilnehmer für den Schaden, den er einem anderen schulhaft zufügt. Aber auch hier gilt wieder zu beachten, dass dies nicht pauschal gilt. Das OLG Zweibrücken hat zBsp. in der Entscheidung 1 U 153/92 entschieden, dass mehrere Radfahrer, die bei einer Trainingsfahrt das sogenannte "Windschattenfahren", für welches es Regeln gab, geübt haben , in Kauf genommen wird, daß es trotz Einhaltung der gemeinsamen Regeln wegen der besonderen Gefährlichkeit der Fahrt mit geringen Abständen zu Verletzungen kommen kann. Es verstößt deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und muß als "anstößig" empfunden werden, wenn der jeweils hierbei Verletzte versucht, den Schädiger in Anspruch zu nehmen, obwohl er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Inanspruchgenommene befindet.
2.
Der Guide kann jedoch auch allein aus dem Umstand, Anbieten einer Tour, haften.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, NJW-RR 2003, 1459). Dieser Grundsatz beinhaltet die Gefahrabwendungspflicht aus vorangegangenem Tun, wobei das Vorverhalten nicht pflichtwidrig sein muss (Soergel, Bearb. Spickhoff, § 823, Rz. 115). Eine Verkehrspflicht kann durch eine gefährliche Tätigkeit begründet werden, insbesondere im Einzelfall durch eine Handlung, die unmittelbar ein erhöhtes Gefährdungspotential enthält (Soergel, Bearb. Krause, § 823 Anhang II, Rz. 23). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, NJW 2004, 1449 ff).
Was die rechtlich gebotene Verkehrssicherung ist, ist für jeden Einzelfall zu ermittel und kann pauschal nicht angeführt werden. Als Bsp. wäre hier anzuführen, dass ein Guide, der eine einfahe Tour anbietet und dann plötztlich auf den DH von Wildbad abbiegt sicherlich für Schäden einzustehen hat, die ein, im Vertrauen auf eine einfache Tour, folgender Teilnehmer erleidet.
Umgekehr hat ein Guide nicht für Schäden einzustehen, die ein Teilnehmer in Folge eines normalen Sturzes erleidet. Hierbei hat sich eine typische Gefahr der Tour verwirklicht, für welche der Guide nicht haftet.
Wie gesagt, dass Vorbezeichnete ist nur ganz allgeime gehalten und vermag die Haftungsfrage auf keinen Fall abschließen beantworten.