So ganz einfach ist die Frage nicht zu beantworten. Und ich schicke mal voraus, dass ich kein Jurist bin, ich aber vermute, dass ein Jurist auch keine eindeutigere Antwort geben kann. Denn wie in den vielen Leitfäden zur VSP aufgeführt, ist die VSP kein eigenes Gesetz, sondern etwas, was sich durch die Rechtsprechung entwickelt und daher immer der Einzelfall betrachtet werden muss.
https://www.dimb.de/fachberatung/streckenbau/#Haftung_Sicherheit
Die Bauwerke sind atypische Gefahren, für die der Grundeigentümer grundsätzlich haftet. Ein Nutzer muss sich aber vorhalten lassen, dass er die Bauwerke freiwillig genutzt hat, was den Großteil der Verantwortung auf den Nutzer überträgt. Eine Haftung kommt daher nur für solche Schäden in Betracht, die ein gewissenhafter Nutzer nicht erkennen konnte. Das setzt auch meines Erachtens voraus, dass ein Nutzer die Anlage entsprechend vorsichtig nutzt und ggf. vorher in Augenschein nimmt, ob Gefahren drohen. Da die Bauwerke zudem abseits des Hauptweges liegen, kann man hier davon ausgehen, dass ein Nutzer nicht blind darauf vertrauen darf, dass die Bauwerke in Ordnung sind. Vergleichbar wäre meines Erachtens dieser Fall einer morschen Brücke abseits eines Weges.
https://openjur.de/u/363197.html
Die Bauwerke und die damit verbundenen Risiken sind gut erkennbar. Die Hindernisse sind am Ende abrollbar, was in meinen Augen ein wichtiges Kriterium ist, weil damit keine "unvorhersehbare" Schwierigkeit auftaucht. Etwas unglücklich finde ich den Northshore entlang des Grabens. Die Fallhöhe ist hier unnötig hoch, aber auch das ist erkennbar.
Eine unvorhersehbare Gefahr wäre z.B. wenn die Konstruktion unvermittelt zusammenbricht oder Nägel heraus stehen. Zu beachten wäre auch, dass man gegenüber Kindern eine höhere Sorgfaltspflicht hat, weil diese die Risiken noch nicht gut abschätzen können. Ist einem z.B. bekannt, dass Kinder die Anlage nutzen und es zu riskanten Situationen kommt, dann wäre man evtl. aufgerufen Abhilfe zu schaffen. z.B. die Anlage zu sperren und nur unter Aufsicht frei zu geben.
Die Bauwerke sind sicherlich nicht DIN gerecht gebaut, aber so lange dies nicht unfallursächlich ist, sollte das keine große Rolle spielen. Im Tiroler Trailbauhandbuch wird z.B. erläutert, wie Holzkonstruktionen (in Österreich) gebaut werden sollten. Da Holzkonstruktionen immer ein Wartungsrisiko in sich tragen, raten wir grundsätzlich, möglichst nur mit Erde zu bauen und auf Konstruktionen zu verzichten.
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/t...ountainbike_und_Singletrail/Trailhandbuch.pdf
Spätestens dann, wenn es einen schweren Unfall gibt, werden aber Fragen auftauchen. Denn die gegnerischen Kranken- und Unfallversicherungen werden immer versuchen herauszufinden, ob nicht ein Dritter für Schäden aufkommen muss.
Deshalb sollte man bei der eignen Grundeigentümerhaftpflicht nachfragen, ob die Bauwerke mit abgedeckt sind. Sonst könnte es passieren, dass die Grundeigentümerhaftpflicht im Nachhinein argumentiert, dass nur Anlagen zur landwirtschaftlichen Nutzung bzw. Verkehrsanlagen abgedeckt sind, aber keine Sportanlagen. Deshalb besser die Deckung im Vorfeld bestätigen lassen. Die eigene Haftpflichtversicherung wird dann den Schriftverkehr erledigen und Ansprüche abwehren oder regulieren.
Bzgl. einer notwendigen Genehmigung wird es auch unterschiedliche Meinungen geben, wie die Anlagen einzustufen sind. Eine baurechtliche Genehmigung dürfte nicht notwendig sein, da solche kleinen Bauwerke in allen Bundesländern unter die genehmigungsfreien Vorhaben nach der Landesbauordung fallen dürften. Es kann aber sein, dass es eine naturschutzrechtliche oder forstrechtliche Genehmigung bedarf, insbesondere wenn es sich um ein Schutzgebiet handelt. Es gibt durchaus Fälle, wo selbst kleine BMX Strecken rückgebaut werden mussten.
https://www.lkz.de/lokales/landkrei...tete-bmx-bahn-in-hessigheim-_arid,670394.html