Jupp. Kann ich bestätigen. Ich hatte mal während des Studiums das Vergnügen, eine Einführungsvorlesung in Jura zu bekommen. Und genau das war eine der wichtigsten Lektionen. Wenn Laien sich an der Interpretation von Gesetzestexten versuchen, geht das meist recht schnell in die Hose. Und zwar gründlich!
Naja, zumindest weiß ich schon soviel, dass es für eine Verordnung, wie es die STV
O nun einmal ist, kein formelles Gesetzgebungsverfahren gibt, wie vom Juristen oben behauptet. Keine Ahnung, in welchem Semester man das lernt.
Tja, da sieht man mal, wie man sich ziemlich sicher irren kann. Schon in den ersten Semestern Jurastudium lernt man, wie Gesetze auszulegen sind. Nämlich neben dem Wortlaut: Nach der Wortbedeutung, dem Sinn des Gesetzes, der Absicht des Gesetzgebers, dem vergleichenden Zusammenhang mit anderen Gesetzen und so weiter.
Komisch nur, dass das in der Praxis nicht wirklich zu funktionieren scheint, respektive immer zu anderen Ergebnisse führt. Dabei wäre es im Falle der Definition Rennrad ziemlich einfach gewesen, da Klarheit zu schaffen, schließlich hat man mit dem Gewicht auch versucht, irgendwie eine Definition in den Text einzubauen, oder? In Österreich gibt es ja z.B. auch Vorgaben bzgl. der Reifenbreiten und Felgengrößen. Wie ein Richter auf Grundlage der Texte aus den 70ern beurteilen will, ob ein MTB ein Rennrad ist, oder nicht, will ich erst einmal sehen, da gab es die Dinger nämlich noch gar nicht, ergo wird er sich schwer tun, da irgendeine vorgefertigte Auslegungsweise zu finden. Ich behaupte, dass es hierbei, wie bei jedem anderen Sportgerät auch, genauso sinnlos ist, eine Lichtanlage zu montieren, wenn man mit dem Rad Rennen bestreitet, wie bei einem Rennrad und da die STVO eben auch auf Waldwegen gilt, ist der Einsatz im Gelände nun einmal keine stichhaltige Begründung, zumal sich das Befahren öffentlicher Straßen auch mit dem MTB nicht gänzlich vermeiden lässt.
Eine Quelle in der explizit steht, wie die Ausnahmeregelung bzgl. "Rennrädern" zu interpretieren ist, kannst Du auch nicht nennen, und solange das so ist, ist meine Auffassung jedenfalls nicht so falsch, wie Du es hier gern hinstellen würdest.
Ein einfaches Beispiel war die Frage, ob ein Fixie mit nur einer Vorderradbremse zwei vorgeschriebene
Bremsen im Sinne des Gesetzes hat. Nach allgemeinem Verständnis ist ein fixer Antrieb keine Bremse. Nach der Wirkung beurteilt kann man damit schon irgendwie verlangsamen. Gemäß vergleichbaren Vorschriften für
Bremsen reicht die Wirkung natürlich nicht aus. Gemäß dem Vergleich mit Baumarktfahrradbremsen ist das aber auch nicht viel schlechter. Und verglichen mit der Wirkung, die
Bremsen bei der Entstehung der StVO hatten, vollkommen in Ordnung. Die Richterin hat entschieden, daß man damit irgendwie
bremsen kann und das das mangels weiterer Vorschriften in Ordnung ist. Das hätte mit guter Begründung aber auch anders entschieden werden können.
Das ist ein völlig anderer Sachverhalt, oder ein ähnlicher, wie man's nimmt. Problem: Der Begriff Bremse ist nicht ausreichend definiert, ergo wird ein starrer Antrieb als solcher akzeptiert. Ein anderer Richter sieht es, wie richtig erkannt, vielleicht anders. Genauso wird es sich beim Begriff "Rennrad" verhalten.
Die Frage stellt sich aber in der Praxis eh nicht, weil bei der Exekutive in der Regel dieselbe Unsicherheit herrscht und da mittlerweile jedes Licht wenn funktionstüchtig und richtig gefärbt akzeptiert wird. Diese Diskussion ist also reines juristisches Herumgefurze, bei der keiner weiß, wie am Ende entschieden würde. Es bleibt der Fakt, dass der Begriff Rennrad bis auf das Gewicht nicht klar definiert ist, und zwar meines Wissens nirgendwo, und wenn doch, bitte ich bei weiteren Ausführungen doch einmal darum, dass auch zu beweisen und nicht nur mit einem 15 Jahre zurückliegenden Jurastudium in dem man mal irgendwann irgendetwas aufgeschnappt hat zu begründen, danke.
