Kein Mitverschulden durch das Nichttragen eines Fahrradhelms
Auch das OLG Saarbrücken hat nun ein Helmurteil gesprochen. Jedenfalls normalen Radfahrern kann danach kein Mitverschuldensvorwurf aus dem Nichttragen eines Fahrradhelms entgegengehalten werden. Allenfalls diejenigen Radfahrer, die sich durch sportliche Ambitionen besonderen Risiken aussetzen und Radfahrer, bei denen in der persönlichen Disposition ein gesteigertes Risikopotenzial besteht, könnten einem solchen Vorwurf ausgesetzt werden, meint das Gericht. Darauf kam es aber in dem zu entscheidenden Fall nicht an, so dass das Gericht auch dazu keine abschließende Meinung kund getan hat.
Ein Mitverschulden allein daraus herzuleiten, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verhindern oder zu verringern, lehnt das Gericht ab: Diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, maximale Sicherheitsanforderungen einzufordern. Das aber ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht zu erfüllen. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsdogmatik meint das Gericht, es sei auch bei Fahrradunfällen nach den Anschauungen der angesprochenen Verkehrskreise zu fragen. Die Helmtragequote liege bei 6 Prozent. Dass die Akzeptanz bei rund 6 Prozent liege, belege, "dass nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die mit dem Fahrradfahren im Allgemeinen verbundenen Gefahren auch ohne Tragen eines Helmes in einem für das praktische Leben brauchbaren Maße beherrschbar sind" (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 266).