MTB in Bayern – Updates im Betretungsrecht: Geldbußen & Beschlagnahmung von Bikes möglich

MTB in Bayern – Updates im Betretungsrecht: Geldbußen & Beschlagnahmung von Bikes möglich

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Eine neue Bekanntmachung des Bayrischen Umweltministeriums hat es in sich: Das Betretungsrecht wird eingeschränkt und es wird damit gedroht, dass Mountainbikes bei Verstößen entzogen werden können.

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MTB in Bayern – Updates im Betretungsrecht: Geldbußen & Beschlagnahmung von Bikes möglich
 
Hilfreichster Beitrag geschrieben von crocodile

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Damit treibt man den Mountainbikesport in die Illegalität. Unausgewogen und weltfremd sind die Regeln.

MTBler werden sich irgendwann organisieren und technische Lösungen bzgl. Kontrollen finden. Erinnert an Demokratiebewegungen, die dann Apps und Netzangebote gebaut haben, um sich zu organisieren.
 
Das wird bereits recht fachkompetent diskutiert.

Hier handelt es sich nicht um eine Änderung des Rechts selbst, sondern der Auslegung desselben für die Verwaltungsorgane. Hier besteht reichlich Potenzial für gerichtliche Klagen, die vieles davon vermutlich wieder nichtig machen werden.

https://www.mtb-news.de/forum/t/rechtslage-in-bayern.739850/post-17074749
 
Ich könnte kotzen, wenn ich das lesen muss: undifferenziert, ahnungslos und unverhältnismäßig. Die freie Bewegung auf einem Fahrrad wird durch 3. bewertet und gegebenenfalls kriminalisiert.

Bei den Preisen eines Mountainbikes steht bei einem Einzug die Strafe in keinem Verhältnis zur Ordnungswidrigkeit. Das sollte man mal mit einem Auto machen, wenn jemand illegalerweise auf einem Forstweg oder einem Fußweg fährt - alles Dinge die bewusst oder unbewusst mal gemacht werden aber nicht zu einem Entzug des Fahrzeugs führen....

Völlig verrückt was da geplant wird - obwohl traurig trifft es besser.
 
Ja so ist das, wenn man den Staat an allen Ecken und Enden darauf hinweist, dass der Schutz und die Sicherheit aller seine Aufgabe ist und Selbstverantwortung immer stärker auf den Staat oder die Institutionen ausgelagert wird.
Diese Entwicklung wundert mich nicht und es wird so weiter gehen.
Liest man auch hier im Forum, dann erkennt man, dass viele Menschen Sicherheit zum Thema machen, auch an Stellen, an denen sich jeder selbst der nächste sein sollte.

Disclaimer: JA, Sicherheit ist wichtig, aber zur Aufgabe des Staates sollte es an den Stellen werden, an denen man selbst keinen Einfluss auf die eigene Sicherheit hat.
 
MTBler werden sich irgendwann organisieren und technische Lösungen bzgl. Kontrollen finden. Erinnert an Demokratiebewegungen, die dann Apps und Netzangebote gebaut haben, um sich zu organisieren.
Geschieht hier in Stuttgart bereits. Hier wird in ner Telegramgruppe gemeldet, wenn irgendwo wieder Kontrollen stattfinden, und man kann schnell wo anders fahren.
 
Das sollte man mal mit einem Auto machen, wenn jemand illegalerweise auf einem Forstweg oder einem Fußweg fährt - alles Dinge die bewusst oder unbewusst mal gemacht werden aber nicht zu einem Entzug des Fahrzeugs führen.
leider ist das nicht geplant, sondern mit stand gestern umgesetzt.

ich könnte mich aber durchaus damit anfreunden, diese regelung auf kfz anzuwenden. auf dem radweg geparkt? auto beschlagnahmt! :D zu knapp überholt? 70 innerorts? karre weg! :o
 
Geschieht hier in Stuttgart bereits. Hier wird in ner Telegramgruppe gemeldet, wenn irgendwo wieder Kontrollen stattfinden, und man kann schnell wo anders fahren.
Wow toll. Is wie Blitzerwarnung, an Betroffener stelle langsam fahren und dann wieder rasen.

:o
 
Mit den Regelungen kann man dann in vielen Regionen Bayerns, wenn man es ernst nimmt, direkt sein Mountainbike verkaufen und ein Gravelbike anschaffen. :ka:
Großartig. :spinner:

Gut, dass ich im Grenzgebiet zu Thüringen wohne.
Ich will deine Euphorie nur ungern schmälern, das thüringer Waldgesetz verbietet das Radfahren auch auf allen Waldwegen mit weniger als 2m breite. Ähnlich wie in BaWü... 🙃
War mir das egal bis jetzt? vllt. Habe ich schonmal Probleme mit Jäger oder Förster gehabt? witzigerweise nicht! Nett gegrüßt, meistens noch gefragt ob man stört oder in eine Jagd fährt, wenn man jetzt dort und dort weiterfährt und meistens nur den Hinweis bekommen, dass der Weg der da kommt mit dem Rad bestimmt nicht fahrbar ist. Aber Anfeindungen zum Glück nicht!

Gesetzlich sieht die Lage aber auch in Thüringen anders aus...
 
Leider ist der Artikel wenig objektiv und die Redaktion hat sicher leider nur die "krassen Passagen" raus gesucht die einfach am meisten Aufmerksamkeit bringen....

1.3.3
Reiten und Fahren auf geeigneten Privatwegen, Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG
1Das Radfahren in der freien Natur ist verfassungsrechtlich garantiert, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient (BayVGH, Urteil vom 03. Juli 2015, Az. 11 B 14.2809). 2Das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV umfasst wohl auch das Reiten zur Erholung in der freien Natur (bejahend: BayVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 1975, BayVerfGHE 28, 107; zweifelnd: BayVerfGH, Entscheidung v. 30. Juni 1998, BayVerfGHE 51, 94). 3Die Reiter und Radfahrer haben bei der Ausübung des Grundrechts pfleglich mit der Natur und Landschaft umzugehen (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV). 4Demgemäß erweitert Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG das Betretungsrecht auf das Reiten und das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen (mit oder ohne Elektromotor), beschränkt die Benutzung aber auf Wege, die sich dafür eignen.



1.3.3.2
Wegeeignung
1Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG gewährt das Recht zur Benutzung von geeigneten Privatwegen mit Fahrzeugen ohne Motorkraft. 2Die Eignung eines Weges ist im Gesetz nicht definiert und unterliegt – je nach Benutzungsart – unterschiedlichen Kriterien. 3Bei der Vielfalt der Erholungsräume in Bayern lassen sich keine generellen und überall zutreffenden Regelungen für die Eignung von Wegen aufstellen. 4Es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. 5Insbesondere ist die Vorgabe einer Mindestbreite eines Wegs aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, da schmale Wege nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen sind (vergleiche BayVGH, Urteil vom 03. Juli 2015, Az. 11 B 14.2809). 6Es kommt auf die objektive Eignung des Wegs, nicht hingegen auf das subjektive Können des Erholungsuchenden an. 7Die Wegeeignung ist generell zu beurteilen, das heißt nach der Beschaffenheit der Wegefläche, wie sie durchschnittlich oder überwiegend während bestimmter Jahreszeiten oder anderer, nach klimatischen oder sonstigen sachbezogenen Gesichtspunkten abgegrenzten Zeiträumen besteht (BayVGH, Urteil vom 17. Januar 1983, VGHE 36, I. Teil, 15). 8Dabei sind die Beschaffenheit des Untergrunds sowie der bauliche Zustand des Weges zu berücksichtigen.


Wohl alles halb so wild wenn man sich nicht wie die Axt im Walde aufführt und meint bei schönstem Wanderwetter hoch frequentierte Singletrails zu fahren...

https://www.verkuendung-bayern.de/b...zeyoPe2CTGQCXgJkuyf0RKJwg7q_tLD6q2eDJYLsWPK30
 
Ich will deine Euphorie nur ungern schmälern, das thüringer Waldgesetz verbietet das Radfahren auch auf allen Waldwegen mit weniger als 2m breite. Ähnlich wie in BaWü... 🙃
War mir das egal bis jetzt? vllt. Habe ich schonmal Probleme mit Jäger oder Förster gehabt? witzigerweise nicht! Nett gegrüßt, meistens noch gefragt ob man stört oder in eine Jagd fährt, wenn man jetzt dort und dort weiterfährt und meistens nur den Hinweis bekommen, dass der Weg der da kommt mit dem Rad bestimmt nicht fahrbar ist. Aber Anfeindungen zum Glück nicht!

Gesetzlich sieht die Lage aber auch in Thüringen anders aus...
In Thüringen (zumindest da wo ich herkomme) kontrolliert aber keine Sau.
Ich hab in 34 Jahren nicht mal nen Förster im Wald gesehen, obwohl ich alle aus dem Dorf kenne. :D
Selbst auf dem vielbefahrenen Rennsteig bisher 0 Probleme.
Hier in Oberfranken hat mir im Gegensatz dazu schon nach wenigen Wochen Förster mit Anzeige gedroht.

Aber klar, als Mountainbiker ist man per Gesetz in nahezu allen Gegenden "Outlaw".
Kommt nur drauf an, wie ernst es die örtlichen Behörden und Verantwortlichen mit der Durchsetzung nehmen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Leider ist der Artikel wenig objektiv und die Redaktion hat sicher leider nur die "krassen Passagen" raus gesucht die einfach am meisten Aufmerksamkeit bringen....

1.3.3
Reiten und Fahren auf geeigneten Privatwegen, Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG
1Das Radfahren in der freien Natur ist verfassungsrechtlich garantiert, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient (BayVGH, Urteil vom 03. Juli 2015, Az. 11 B 14.2809). 2Das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV umfasst wohl auch das Reiten zur Erholung in der freien Natur (bejahend: BayVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 1975, BayVerfGHE 28, 107; zweifelnd: BayVerfGH, Entscheidung v. 30. Juni 1998, BayVerfGHE 51, 94). 3Die Reiter und Radfahrer haben bei der Ausübung des Grundrechts pfleglich mit der Natur und Landschaft umzugehen (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV). 4Demgemäß erweitert Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG das Betretungsrecht auf das Reiten und das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen (mit oder ohne Elektromotor), beschränkt die Benutzung aber auf Wege, die sich dafür eignen.



1.3.3.2
Wegeeignung
1Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG gewährt das Recht zur Benutzung von geeigneten Privatwegen mit Fahrzeugen ohne Motorkraft. 2Die Eignung eines Weges ist im Gesetz nicht definiert und unterliegt – je nach Benutzungsart – unterschiedlichen Kriterien. 3Bei der Vielfalt der Erholungsräume in Bayern lassen sich keine generellen und überall zutreffenden Regelungen für die Eignung von Wegen aufstellen. 4Es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. 5Insbesondere ist die Vorgabe einer Mindestbreite eines Wegs aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, da schmale Wege nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen sind (vergleiche BayVGH, Urteil vom 03. Juli 2015, Az. 11 B 14.2809). 6Es kommt auf die objektive Eignung des Wegs, nicht hingegen auf das subjektive Können des Erholungsuchenden an. 7Die Wegeeignung ist generell zu beurteilen, das heißt nach der Beschaffenheit der Wegefläche, wie sie durchschnittlich oder überwiegend während bestimmter Jahreszeiten oder anderer, nach klimatischen oder sonstigen sachbezogenen Gesichtspunkten abgegrenzten Zeiträumen besteht (BayVGH, Urteil vom 17. Januar 1983, VGHE 36, I. Teil, 15). 8Dabei sind die Beschaffenheit des Untergrunds sowie der bauliche Zustand des Weges zu berücksichtigen.


Wohl alles halb so wild wenn man sich nicht wie die Axt im Walde aufführt und meint bei schönstem Wanderwetter hoch frequentierte Singletrails zu fahren...
super, das betrifft also nicht jeden weg :daumen: sondern nur die wege, die so schmal sind, dass man gegenverkehr nicht gefahrlos ausweichen kann, ohne den weg zu verlassen (also nur wege unter sagenwirmal 1,6m breite) und wenn das nicht reicht, kann man ja immer noch die achsoböse bodenabtragung/-erosion/-verdichtung durch mountainbiker (ja was denn nun?) vorschieben. toll.
 
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