- Registriert
- 8. Mai 2008
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Nach meinem Empfinden ist es das was der Kunde nach der Klausel glauben soll.
Trotzdem ist es eine Abänderung des eigentlichen Kaufvertrags und das im Nachhinein.
Wobei das Rückgaberecht mit "dem Kunden hat kein finanzieller Aufwand zu entstehen" sehr dogmatisch zu nehmen ist. Die Firma kann nicht einfach sagen, jo wir behalten dein Geld ein, sondern sie müssten zumindest fragen, ob der Betrag so verrechnet werden soll. Stimmt der Kunde dem nicht zu, müsste die entsprechende Überwiesen werden. Wobei die Kosten die die Firma dann geltend macht in Rechnung gestellt werden müsste (die liebe Steuer!, wird der Betrag ohne Rechnung Einbehalten riecht das nach Steuerhinterziehung (olé))
Zudem mal folgendes:
http://www.focus.de/finanzen/recht/...bts-die-versandkosten-zurueck_aid_527950.html
Wird die gesamte Ware zurückgegeben müsste der Händler an sich nicht nur den entstandenen, finanziellen Aufwand des Kunden kompensieren sondern auch die bereits berechneten Versandkosten der eigentlichen Bestellung zurückerstatten.
Nach dieser, aktuellen und gültigen Rechtsprechung können die sich aber mal abschminken, dass diese merkwürdige Klausel in der AGB irgendeine Gültigkeit haben könnte. Da können sie in Österreich sitzen wie sie wollen wenn es europaweit gültig ist.
Trotzdem ist es eine Abänderung des eigentlichen Kaufvertrags und das im Nachhinein.
Wobei das Rückgaberecht mit "dem Kunden hat kein finanzieller Aufwand zu entstehen" sehr dogmatisch zu nehmen ist. Die Firma kann nicht einfach sagen, jo wir behalten dein Geld ein, sondern sie müssten zumindest fragen, ob der Betrag so verrechnet werden soll. Stimmt der Kunde dem nicht zu, müsste die entsprechende Überwiesen werden. Wobei die Kosten die die Firma dann geltend macht in Rechnung gestellt werden müsste (die liebe Steuer!, wird der Betrag ohne Rechnung Einbehalten riecht das nach Steuerhinterziehung (olé))
Zudem mal folgendes:
http://www.focus.de/finanzen/recht/...bts-die-versandkosten-zurueck_aid_527950.html
Wird die gesamte Ware zurückgegeben müsste der Händler an sich nicht nur den entstandenen, finanziellen Aufwand des Kunden kompensieren sondern auch die bereits berechneten Versandkosten der eigentlichen Bestellung zurückerstatten.
Nach dieser, aktuellen und gültigen Rechtsprechung können die sich aber mal abschminken, dass diese merkwürdige Klausel in der AGB irgendeine Gültigkeit haben könnte. Da können sie in Österreich sitzen wie sie wollen wenn es europaweit gültig ist.
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