Tilman
Mitgl. Bundesvorstand DIMB
Es sei dahingestellt, warum die DIMB oder die Reiter (auch nicht das Kuratorium Sport und Natur, dessen Mitglied die DIMB ist) nicht zur Anhörung im Thüringer Landtag am Mittwoch 19.3.2008 eingeladen wurden, wo es (auch) um die Änderung des Thüringer Waldgesetzes geht. Denn andere Interessenten (z.B. Jagd) sind gleich mehreren Verbänden eingeladen.
Sei es drum, den Eingeladenen sei es gegönnt und wir haben noch so rechtzeitig von der Sache erfahren, daß wir noch gestern abend - eingeladen oder nicht - fristgemäß (Deadline zur schriftlichen Stellungnahme für die Eingeladenen war der 17.3.2008) ein Statement abgegeben haben.
In dem Statement (siehe Anlage) haben wir mit entsprechenden rechtlichen Argumenten versehen empfohlen, die Regelung in §6 Abs.6
(...) Innerhalb des Waldes sind insbesondere
5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen
nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. (...)
zu ändern in
(...) Innerhalb des Waldes sind insbesondere
5. das Rad fahren abseits von Wegen und Straßen
nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. (...)
Die Begründung ist den beigefügten Texten zu entnehmen.
Im wesentlichen geht es darum, daß feste Wege ein rechtlicher Gummibegriff ist und daß mit der speziellen Ansprache der Mountainbiker diese Sportart ungerechtfertigt stigmatisiert und hintenherum der Illegalität verdächtigt wird.
Sei es drum, den Eingeladenen sei es gegönnt und wir haben noch so rechtzeitig von der Sache erfahren, daß wir noch gestern abend - eingeladen oder nicht - fristgemäß (Deadline zur schriftlichen Stellungnahme für die Eingeladenen war der 17.3.2008) ein Statement abgegeben haben.
In dem Statement (siehe Anlage) haben wir mit entsprechenden rechtlichen Argumenten versehen empfohlen, die Regelung in §6 Abs.6
(...) Innerhalb des Waldes sind insbesondere
5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen
nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. (...)
zu ändern in
(...) Innerhalb des Waldes sind insbesondere
5. das Rad fahren abseits von Wegen und Straßen
nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. (...)
Die Begründung ist den beigefügten Texten zu entnehmen.
Im wesentlichen geht es darum, daß feste Wege ein rechtlicher Gummibegriff ist und daß mit der speziellen Ansprache der Mountainbiker diese Sportart ungerechtfertigt stigmatisiert und hintenherum der Illegalität verdächtigt wird.