Verunsichernde Begegnung

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5. Februar 2010
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Hi,

ich hoffe ich kann hier von ein Paar Leuten realistische Einschätzungen erhalten.
Folgendes: Ich befahre seit einiger Zeit einen schönen Trail, parallel zu einem gut 4m breiten Forstweg, am Eingang zum Trail steht ein Pferdeverbotschild. Ansonsten sind weder von unten noch von oben irgendwelche Schilder.

Heute bin ich einem Jäger begegnet, der mich darauf aufmerksam gemacht hat, dies sei kein Fahrradweg. Er erzählte mir von einem Vorfall, dass andere Mountainbiker einige Wochen zuvor auf dem besagten Trail eine Wanderin angefahren hätten (und diese musste dann ins Krankenhaus...). Außerdem sagte er mir, dass bereits Reiter auf erwischt wurden, die dann eine Strafe iHv. 125 Euro zahlen mussten.
Das Gebiet befindet sich im Privatbesitz. Er erklärte, dass die Eigentümer den Weg für Wanderer angelegt hätten.

Nun meine Fragen:
- angenommen ich würde einen Wanderer auf diesem Trail anfahren (ich fahre umsichtig und auf Sicht und traue mir eigentlich auf diesem Trail zu, eine von unten kommende Person immer rechtzeitig zu sehen, dennnoch...), zahlt dann meine private Haftpflichtversicherung? Oder erreicht dies bereits eine Fahrlässigkeitsstufe, die die Haftpflicht nicht mehr trägt?
- mit welchen ordnungsrechtlichen Konsequenzen muss ich beim Befahren rechnen? Strafanzeige des Besitzer (irgendwas in Richtung Landfriedensbruch?)

Der Trail befindet sich in NRW, es sind wie gesagt außer dem Pferdeverbotschild keine Schilder angebracht, es ist kein Naturschutzgebiet und angeblich im Privatbesitz (mir hat der Eigentümer aber noch nichts verboten, muss er das?).

Ich bin eigentlich ein verantwortungsbewusster Fahrer und möchte auf diesen Trail wenn möglich nicht verzichten. Dennnoch haben mich die Aussagen des Jäger sehr verunsichert (das Gespräch war übrigens sehr freundlich, der Jäger hat sich jetzt nicht über MTBler und die Trailnutzung beschwert, sei halt unsere Sache...).


Danke schonmal an die Poster :p
 
Na klasse, ich hab mir schon gedacht, dass mein Nick zu offensichtlich ist.

Vielleicht sprechen wir ja über den gleichen Trail. Ich weiß man soll im Internet keine Wegbeschreibungen beschreiben. Ich sag nur: Haxtergrund, teilweise mit Sägespänen ausgestreut.

Wart ihr etwa die bösen Jungs, die die Frau überfahren haben? :o
 
Jojo, reden über das selbe stück Weg. Uns hat der scheinbare Wegbesitzer angesprochen. Leider war er so gut gelaunt, dass er sich entschlossen hat vom Weg mit seinem Auto abzudrängen.
 
darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden
Na großartig.
Also ist der Besitzer wohl grundsätzlich dagegen und findet MTBs gar nicht toll, klingt ja sehr unangenehm das ganze.
Na gut, mal auf den Gesetzestext bezogen bleiben meine obigen beiden Frage: Der Besitzer hat es uns augenscheinlich nun nicht erlaubt. Wir verstoßen also gegen diesen Paragraphen, was wären für uns die Rechtsfolgen?

Ich mag den Trail wirklich :(. Wollen wir uns nicht zusammen tun das Teil einfach kaufen oder so? :lol:

Ich hab auch mitbekommen, dass da jetzt öfters kontrolliert werden soll. Also darf ich mich darauf einstellen, dass bald auf mich geschossen wird?
 
Rechtsfolgen kann ich dir nicht sagen. Die nächste DIMB IG wäre ja Sauerland und die sind gerade nicht aktiv.

Aber es gibt noch einige ähnliche Trails in der Umgebung. ;) die im städtischen Wald bzw. zu Hamborn gehören und da wurden wir noch nie angesprochen von den Besitzern.

Vielleicht sieht man sich ja mal im Wald, dann könnte man mal Wege "austauschen".
 
Meld dich einfach im Thread von To-bi-bo wenn du Zeit und Lust hast. Wird sich immer was finden. Evtl. werde ich Sonntag abend noch eine schnelle Runde drehen.
 
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG),
Bekanntmachung der Neufassung vom 24. 4. 1980
Stand 14.06.2002

§ 2 Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

§ 22 Betreten, Bereiten, Befahren
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.

Eine ähnliche Diskussion haben wir hier in Niedersachsen auch. Wo die Gesetzeslage ähnlich ist. Die Argumentation unserer Forstbehörde ist sinngemäß, daß sie selbst auslegen darf, was ein Weg ist und was nicht mehr. Daß z.B. Wanderwege keine Wege sind und so weiter. Das halte ich für argumentativ dünn und glaube nicht, daß es vor Gericht Bestand haben würde.
 
Da Radfahrer und Pferde im Gesetzestext gleich behandelt werden, stellt sich die Frage, warum dieser konkrete Trail für Pferde gesperrt wurde. Würde er ohnehin einem Verbot unterliegen, bräuchte man ihn nicht noch extra zu sperren. Der Rückschluß ist eindeutig: Wenn man ihn für Pferde sperrt, müßte man ihn auch für Radfahrer sperren, falls das so gemeint ist. Ist er für Radfahrer nicht gesperrt, dann darf man ihn befahren.
Im übrigen kann der Waldbesitzer nicht so einfach Wege sperren oder Verbote aussprechen. Er kann nur einen Antrag auf Sperrung bei der Forstbehörde einreichen, diese bestimmt dann letztendlich über das Verbot.
 
Nun meine Fragen:
- angenommen ich würde einen Wanderer auf diesem Trail anfahren (ich fahre umsichtig und auf Sicht und traue mir eigentlich auf diesem Trail zu, eine von unten kommende Person immer rechtzeitig zu sehen, dennnoch...), zahlt dann meine private Haftpflichtversicherung? Oder erreicht dies bereits eine Fahrlässigkeitsstufe, die die Haftpflicht nicht mehr trägt?

deine Privathaftpflcht zahlt in jedem Fall. seit 2007 wird, wenn ich mich nicht völlig irre, auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet...ist dann von deiner Formulierung des Herganges abhängig! :daumen:
 
deine Privathaftpflcht zahlt in jedem Fall. seit 2007 wird, wenn ich mich nicht völlig irre, auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet...ist dann von deiner Formulierung des Herganges abhängig! :daumen:

Nur zur Ergänzung - nachlesen kann man das in § 103 VVG. In der Privathaftplichtversicherung ist nach § 103 VVG nur die Leistung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden ausgeschlossen, d.h. die grobe Fahrlässigkeit ist grundsätzlich mitversichert. Im Einzelfall könnte aber auch heute noch eine Versicherung hiervon abweichen und auch die grobe Fahrlässigkeit ausschließen oder eine quotale Beteiligung des Versicherten vorsehen (vgl. z. B. § 81 VVG), da die Regelung nicht zwingend ist, so dass die Versicherungsbedingungen jedenfalls überprüft werden sollten oder man lässt sich das von der Versicherung noch mal bestätigen. Notfalls wechselt man dann zu einer Versicherung, die den gesetzlichen Versicherungsumfang nicht einschränkt.
 
Jojo, reden über das selbe stück Weg. Uns hat der scheinbare Wegbesitzer angesprochen. Leider war er so gut gelaunt, dass er sich entschlossen hat vom Weg mit seinem Auto abzudrängen.

wobei sich der kollege dann auch nicht ganz rechtskonform verhält. privatwald oder nicht, den burschen hätt ich ausm auto gezogen... sowas gehört sich nicht.

wenn ihm das nicht passt, soller schilder aufstellen und gut.
 
@helmutk

stimmt, mit der reform des vvg hing das zusammen...also war es 2008 :D

@loki_bottrop

damit wäre ich gerade beim klientel jäger sehr zurückhaltend :lol::lol::lol:
 
damit wäre ich gerade beim klientel jäger sehr zurückhaltend :lol::lol::lol:

was will der herr denn machen?? mich mit der waffe bedrohen, evtl noch niederschiessen? wir sind nicht in amiland!

selbst wenn du nen bissigen hund hast und nen vogel bei dir daheim einbricht, kann er dich für anzeigen, das der hund ihn zerfleischt hat, obwohl er dort nix zu suchen hat. klar soweit zum thema: home is my castle?
denke is nachvollziehbar, worauf ich aus will?
 
klar verstehe dich.
nur weiß ich andererseits auch wie ein berufsjäger in seinem revier nachträglich sachverhalte auszulegen weiß um seine eigene unfehlbarkeitsstellung zu behaupten.
nicht nur der vogel kann tun und lassen was er will, der jäger im schlimmsten fall auch!
vorsicht ist da in jedem fall geboten :D
 
Jojo, reden über das selbe stück Weg. Uns hat der scheinbare Wegbesitzer angesprochen. Leider war er so gut gelaunt, dass er sich entschlossen hat vom Weg mit seinem Auto abzudrängen.
hier würd ich mal ganz schwer über ne anzeige nachdenken. das ist mindestens nötigung, evtl. sogar versuchte körperverletzung - wenn jemand gestürzt ist, könnte das "versuchte" sogar hinfällig (achtung, kalauer!) sein. hat jedenfalls im kontakt zwischen zivilisierten mitteleuropäern nichts zu suchen und könnte den vogel im zweifelsfalle sogar den lappen kosten. und dann könnte er seinen wald selber mal per pferd oder drahtesel besuchen ... zumindest eine einstellung gegen geldbuße sollte bei der zeugenlage (einer vs. mehrere) drin sein. richtig lustig wird es, wenn er sich vor gericht als genau so ein choleriker herausstellt wie offenbar im wald. da stehen richter richtig drauf!
 
Da Radfahrer und Pferde im Gesetzestext gleich behandelt werden, stellt sich die Frage, warum dieser konkrete Trail für Pferde gesperrt wurde. Würde er ohnehin einem Verbot unterliegen, bräuchte man ihn nicht noch extra zu sperren. Der Rückschluß ist eindeutig: Wenn man ihn für Pferde sperrt, müßte man ihn auch für Radfahrer sperren, falls das so gemeint ist. Ist er für Radfahrer nicht gesperrt, dann darf man ihn befahren.

Was das Sperren angeht, muß für jede einzelne Benutzung gesperrt werden oder ausdrücklich nur für eine bestimmte Benutzung freigegeben werden. Gleichstellungen gibt es dahingehend nicht. Das Zeichen 250, so zu finden, gilt allerdings m. W. nicht für Pferde.

Im übrigen kann der Waldbesitzer nicht so einfach Wege sperren oder Verbote aussprechen. Er kann nur einen Antrag auf Sperrung bei der Forstbehörde einreichen, diese bestimmt dann letztendlich über das Verbot.

Wenn das nur alle Waldbesitzer wüßten oder ihnen mehr auf die Finger gehauen würde, wenn sie es nicht wissen. Im Thüringer Wald hat sogar jemand südl. von Winterstein einen Wald gekauft und dann Wege mit respektablen Schranken und selbstgestrickten Verbotsschildern auf voller Breite gesperrt, so daß weder Radfahrer noch Krankenfahrstühle hätten passieren können. Der Forst hat das zunächst mitgemacht. Dann aber hat er gemerkt, was der Typ so alles an Unsinn trieb (Holz gegen alle forstliche Kunst über 5m hoch gepoltert und das so schief, daß der ganze Kram auf der Landstraße hätte landen können etc.), so daß man jetzt nicht mehr ganz so lieb zueinander ist.
 
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