Änderung des Betretungsrechts in Baden-Württemberg

Politik, Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen etc. werden von Interessensgruppen gemacht nicht vom gesunden Menschenverstand, sonst wären wir nicht da wo wir heute (auch global) inzwischen sind...:o
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo! Mal ne kurze generelle Frage und haut mir ned gleich den Kopf runter falls dies schon angesprochen wurde, weil ich bin ned aus Baden Wuerttemberg.

Wenn es also solch eine Regelung gibt (2 Meter Regel oder aehnlich) wie wird die dann vollstreckt bzw. gibt es da eine Art Bussgeld Katalog?
Konnte da bisher nichts finden.


Würde zweimal angezeigt, einmal Stuttgart Rotwildpark wo es sogar eine 3m Regelung gibt und das zweitemal in Umgebung Feldberg.
In Suttgart ging es um 50€, beim Feldberg waren es glaube ich 200€, do von wegen Rebhühner. Beides mal nichts gezahlt, ist dann halt eskaliert und sollte vor das Gericht gehen, würde aber vorher eingestellt. Die Gerichte sind überlastet und man kann sich darüber streiten, ob eine 3,30m breite Foresterspur zum Weg gehört oder nicht. Auch ob ein schmaler kurzer Streckenabschnitt jetzt geschoben werden muss oder nicht.
Außerdem ist ein Teil der offiziellen Radlthonstrecke im Rotwildoark nur 2,70m breit!

Ich fahre/bewege mich seit 40 Jahren im Wald auch querfeldein und lasse mir das nicht verbieten.
 
oder gibt es Statistiken wieviele Tiere jedes Jahr durch Radfahrer getötet werden ?
...die gibt es natürlich nicht. Erstens geht es nicht um direkt getötete Tiere, sondern um die Störung und evtl daraus resultierenden Todesfällen. Und dann wird es dem aufgescheuchten Tier egal sein ob es neben einem breiten oder einem schmalen Weg gestanden hat als es aufgescheucht wurde.
 
Würde zweimal angezeigt, einmal Stuttgart Rotwildpark wo es sogar eine 3m Regelung gibt und das zweitemal in Umgebung Feldberg.
In Suttgart ging es um 50€, beim Feldberg waren es glaube ich 200€, do von wegen Rebhühner. Beides mal nichts gezahlt, ist dann halt eskaliert und sollte vor das Gericht gehen, würde aber vorher eingestellt. Die Gerichte sind überlastet und man kann sich darüber streiten, ob eine 3,30m breite Foresterspur zum Weg gehört oder nicht. Auch ob ein schmaler kurzer Streckenabschnitt jetzt geschoben werden muss oder nicht.
Außerdem ist ein Teil der offiziellen Radlthonstrecke im Rotwildoark nur 2,70m breit!

Ich fahre/bewege mich seit 40 Jahren im Wald auch querfeldein und lasse mir das nicht verbieten.

Und wie lief das dann ab? Wurdest du aufgehalten oder Anhand vom Autokennzeichen angezeigt? Oder rennt dort die Polizei durch den Wald?
 
Und wie lief das dann ab? Wurdest du aufgehalten oder Anhand vom Autokennzeichen angezeigt? Oder rennt dort die Polizei durch den Wald?


...ich glaube nicht, dass der RomainK sagen wollte, er sei zwei mal angehalten worden, sondern dass es zwei bisher bekannte, dokumentierte Anzeigevorfälle gibt. Da es abseits des "Verbrechens" der 2 Meter-Regel ja noch andere Verstöße gibt, hier ein Beispiel wie sowas ablaufen kann:
Da gibt es irgendwo einen illegalen Trail. Er ist regional bekannt, und etliche MTBler reisen dort regelmäßig mit dem Auto an. Die Behörde muss also nun nichts weiter tun, als einen Beamten im Wald mit Videokamera und Funkgerät zu postieren, und weitere Beamte warten unten am Parkplatz. Du bist verpflichtet, Deine Personalien feststellen zu lassen (so schon mehrfach geschehen an der "Rinne" bei Darmstadt/Hessen). Natürlich kannst Du abhauen, doch das ist dann "Flucht" und zieht ein ganz anderes Register nach. Es muss nicht die Polizei sein, auch der Förster ist ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft mit entsprechenden hoheitlichen Befugnissen. Auch ein Jäger, ein Waldarbeiter oder ein sonstiger Bürger dürfte einen MTBler "festhalten" wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das alleinige Befahren eines illegalen Trails würde wohl nicht reichen, doch bei Gefährdung, Nötigung, etc. ist das durchaus möglich. Es muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
https://www.anwalt.org/jedermannsrecht/

Anekdote dazu: Auf dieser Tour
https://www.mtb-news.de/forum/t/gef...t-peter-schlickenrieder.764391/#post-13229423
ist das übrigens - ungerechtfertigterweise - passiert. Leider finde ich meinen Bericht über das Geschehnis nicht mehr. Ein Spaziergängerpärchen blockierte mit Nordic-Walking Stöcken den -über 2 M breiten - Weg, der zudem bereits einige hundert Meter auf hessischem Gebiet lag. Es drohte der Gruppe - an die 50 MTBler - mit Forst und Polizei. Dumm war für die Beiden nur, dass Landrat und Förster mit in der Gruppe waren.
 
Und die Herrschaften wegen Nötigung angezeigt?

Bei dem Jedermannrecht muss man sich schon sehr sicher sein sonst ist man schnell selbst im Unrecht (Freiheitsberaubung, Nötigung)
 
*folgender Text ist meine pers. Meinung - keine Rechtsberatung ;-) *

§127 StPO gilt nur bei Straftaten die begangen wurden ( Verdacht reicht nicht).

Nötigung ist keine Straftat die mit mind. 1 Jahr Gefängnis geahndet wird und daher kein Grund fürs Jedermansrecht.
Nötigung *KANN* mit Gefängnis geahndet werden.

"Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 240 Abs. 1 StGB)"

Jedermannsrecht fällt raus als Grundlage zur Personalienfestellung.

Auch ein Jäger, ein Waldarbeiter oder ein sonstiger Bürger dürfte einen MTBler "festhalten" wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen

Dann nenne die Vorraussetzungen bitte.
 
Und wie lief das dann ab? Wurdest du aufgehalten oder Anhand vom Autokennzeichen angezeigt? Oder rennt dort die Polizei durch den Wald?

Das erste mal habe ich einen Jäger angezeigt. War abends unterwegs und der hat mich vom Hochsitz aus verbal mit Schusswaffengebrsuch bedroht.
War im Winter und der war wohl sauer, das ich ihm den Abend versaut habe.
Interessanterweise wurde dies nicht weiter verfolgt. Das Gartenamt war wegen Überschreitung der 3m Regel wesentlich penetranter.
Wie gesagt, auch das wurde eingestellt.

Der zweite Fall ereignete sich während einer Nachttour, da kam mir der Förster entgegen, war wohl auf dem Weg zum Aufsitz. War in Begleitung eines Hundes, da wäre es wenig sinnvoll gewesen abzuhauen.
 
*folgender Text ist meine pers. Meinung - keine Rechtsberatung ;-) *

§127 StPO gilt nur bei Straftaten die begangen wurden ( Verdacht reicht nicht).

Nötigung ist keine Straftat die mit mind. 1 Jahr Gefängnis geahndet wird und daher kein Grund fürs Jedermansrecht.
Nötigung *KANN* mit Gefängnis geahndet werden.

"Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 240 Abs. 1 StGB)"

Jedermannsrecht fällt raus als Grundlage zur Personalienfestellung.



Dann nenne die Vorraussetzungen bitte.
Recht konfus dein Beitrag

- auch Diebstahl *KANN* mit einer Freiheitsstrafe bestaft werden. Trotzdem ist es eine Straftat.
- ich habe nicht zu Festhalten (Nötigung) aufgerufen, sondern nur zum Anzeigen
- die beiden Wanderer haben mit Gewalt (in den Wegstellen mit Stöcken) die Radfahrer am Weiterfahren gehindert => Nötigung
 
*folgender Text ist meine pers. Meinung - keine Rechtsberatung ;-) *

§127 StPO gilt nur bei Straftaten die begangen wurden ( Verdacht reicht nicht).

Nötigung ist keine Straftat die mit mind. 1 Jahr Gefängnis geahndet wird und daher kein Grund fürs Jedermansrecht.
Nötigung *KANN* mit Gefängnis geahndet werden.

"Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 240 Abs. 1 StGB)"

Jedermannsrecht fällt raus als Grundlage zur Personalienfestellung.



Dann nenne die Vorraussetzungen bitte.

... bsp. Du schädigst eine Sache, ein Tier oder eine Person, Du gefährdest Sachen oder Personen. Auch zu diesen beiden Beispielen hatte ich hier schon mal irgend wann etwas geschrieben, was rechtlich dazu getaugt hätte, ebenjenes "Festhalten" zu begründen. Bsp.: Ich glaube es war 2017/18 im Winter, als ein MTBler trotz Absperrung, zudem querfeldein direkt durch eine Fällung fuhr - also im Fällbereich des bereits angesägten Baumes. Er hat damit nicht nur sich selbst, sondern auch das Leben der beiden Waldarbeiter gefährdet. Er flüchtete unerkannt, und es gab dann hier noch einigen Diskussionsbedarf der MTB-Multiplikatoren (wie mir) mit dem Forst. 1995 wurde ein Hund an einem Dorfende in einer abschüssigen Sackgasse, die in einen Weg mit dem Schild 250 gekennzeichnet ist, von einem herabrasenden MTBler mit dem Fuß "aus dem Weg" getreten. Der Hund flog ca. 3 Meter weit, ein Dobermann! Er hatte mehrere Rippen geprellt. Der Hund lag mit einem weiteren Hund in der Sonne auf dem warmen Teer und döste. Das Dorf hatte - wen wundert´s - landwirtschaftliche Anwesen, mit regelmäßig frei laufenden Tieren, vom Huhn über die Katze, bis zu Hund, Esel, Perd, Rind. Der Hund ging dem MTBler "zu langsam" aus dem Weg. Die Hunde waren auf über 200 Meter als Hindernis erkennbar. Auch hier flüchtete der Täter unerkannt. Beide Fälle berechtigen zum "Festhalten" wie mir im Nachgang von entsprechend autorisierten Amtspersonen nahegelegt wurde. Nicht zum "Festhalten" berechtigt ist man ohne amtliche Befungnis (was dann eine Festnahme wäre) wenn Jemand einen illegalen Trail befährt, an der Weiterfahrt gehindert wird, und dann körperlich angegangen wird. Stichwort Verhältnismäßigkeit. Steht so ähnlich in dem von mir gesetztem Link.

"Nötigung" war dann von mir - im juristischem Sinne - womöglich eine falsche Wortwahl. Wobei es da wohl auch, frei nach Rechtsanwaltsweisheit heißt: "...es kommt darauf an..." . Denn - wie in Deinem Textzitat ersichtlich - gehen mit einer Nötigung oft weitere Straftatbestände einher: "Gewalt" gegen eine Sache oder Person, also bsp. Sachbeschädigung und Körperverletzung. Doch das wird nun wegen diesen einen Wortes, dass man im Allgemeinem im textlichen Kontext verstehen sollte/kann, zu sehr off topic. Ich bin kein Jurist und nutze meinen Wortschatz in der für Laien gebräuchlichen Form.
 
Und die Herrschaften wegen Nötigung angezeigt?

Bei dem Jedermannrecht muss man sich schon sehr sicher sein sonst ist man schnell selbst im Unrecht (Freiheitsberaubung, Nötigung)

...ich glaube, das hat für die Leute kein Nachspiel gehabt. Wir sind ja dann weiter gefahren. Sicherlich könnte man sowas eskalieren lassen, doch wem ist damit am Ende geholfen? Es gibt nur Verlierer.

Glücklicherweise gehen wohl fast alle der - eigentlich seltenen - Konflikte so aus. Am Ende siegt dann doch der gesunde Menschenverstand. Bei uns in Nordbaden, mit mäandernder Grenzlinie auf Wegen und Pfaden zu Hessen, interessiert die 2 Meter Regel eigentlich kaum Jemanden. Konflikte entstehen nach meiner Erfahrung (und der Erfahrungen von Bekannten) oft durch andere Situationen. Und die sind unabhängig davon, ob es ein illegaler Trail ist, oder eine Fortsautobahn. Unaufmerksamkeit, Geltungsbedürfnis, Rücksichtslosigkeit, Unwissenheit, Ignoranz, und Kombinationen daraus. Und das zählt dann für alle Waldnutzer.
 
Zu Recht wurde schon darauf hingewiesen, dass das sog. Jedermannsrecht zur vorläufigen Festnahme, das in § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung geregelt ist, nur bei Straftaten zur Anwendung kommen kann. Für das Recht der Ordnungswidrigkeiten regelt dagegen § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich, dass das in der Strafprozessordnung geregelte Jedermannsrecht zur vorläufigen Festnahme bei Ordnungswidrigkeiten nicht besteht. Damit gibt es bei Verstößen gegen Bestimmungen der Landeswald- oder der Landesnaturschutzgesetze, die in der Regel lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen, kein Jedermannsrecht. Wird man trotzdem festgehalten, so handelt die betreffende Person rechtswidrig und macht sich strafbar.

Das Recht zur Feststellung der Identität steht dagegen, wie auch schon an anderer Stelle in diesem Thread ausgeführt, nur nur den nach den jeweils einschlägigen Gesetzen dazu legitimierten Personen zu, z. B. Polizeibeamten und bestimmten anderen Amtsträgern (nicht zwingend Beamte, sondern in Gesetzen i. d. R. als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft definierte Personen). Dementsprechend müssen sich diese Personen vor der Identitätsfeststellung auch entsprechend legitimieren (z. B. durch ihren Dienstausweis), damit der Betroffene auch prüfen kann, ob die betreffende Person überhaupt zu einer Identitätsfeststellung berechtigt ist. Das sie das ist und durch Vorlage ihres Dienstausweises auch beweisen kann, reicht aber für eine Identitätsfeststellung noch nicht aus. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung auch ein die Identitätsfeststellung rechtfertigender Grund/Anlass vorliegen, der gesetzlich geregelt ist. Einfach so und nach Belieben wäre eine Identitätsfeststellung rechtswidrig. Das bedeutet, dass die Person, die Euren Ausweis sehen möchte, Euch auch den Grund dafür nennen muss, so dass man prüfen kann, ob die Identitätsfeststellung zu Recht erfolgt.

Und erst wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen - zur Identitätsfeststellung berechtigte Person und gesetzlicher Grund für die Identitätsfeststellung - kann In diesem Rahmen, auch das Recht zum Festhalten, Durchsuchen sowie ggf. Verbringen auf eine Wache zum Zweck der Identitätsfeststellung eingreifen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, so handelt die betreffende Person rechtswidrig und macht sich ggf. auch strafbar. Das rechtswidrige Androhen von Maßnahmen kann - ohne Anspruch auf Vollständigkeit und natürlich immer in Abhängigkeit von den tatsächlichen objektiven und subjektiven Umständen - als Nötigung, die Anwendung körperlicher Gewalt als Körperverletzung und das Festhalten als Freiheitsberaubung angesehen werden. Darüber hinaus können dadurch auch zivilrechtliche Ansprüche bis hin zum Schadenersatzanspruch ausgelöst werden.
 
Noch nicht angesprochen wurde das sog. zivilrechtliche Selbsthilferecht, das eine Festnahme rechtfertigen kann. Auf dieses Recht könnten sich z. B. Waldbesitzer (oder ihre Beauftragten, z. B. Mitarbeiter) berufen, wenn die Voraussetzungen der §§ 858 bis 860 BGB und § 229 BGB vorliegen. Das wäre z. B. der Fall, wenn jemand nicht auf Wegen, sondern "querfeldein" mit dem Fahrrad/Mountainbike fährt oder wenn jemand illegal einen Trail in den Wald baut und dabei vom Waldbesitzer "auf frischer Tat" erwischt wird. Allerdings ist dieses Selbsthilferecht nicht einfach anzuwenden, sondern hat hohe Hürden und kann bei falscher oder unberechtigter Anwendung (vgl. u. a. auch §§ 230 und 231 BGB) für den Betreffenden ernsthafte Konsequenzen (u. a. eigene Strafbarkeit und Schadensersatzansprüche des Festgehaltenen) haben.
 
Hab das mal aus dem Lokalforum kopiert..... vielleicht kommen hier mehr Klicks.... Danke im Vorraus an alle.....

Danke @ Maxi;) für die Vorlage


Hallo zusammen,
der MTB-Club Karlsruhe nimmt bei einem Wettbewerb der Stadtwerke-Karlsruhe teil.

Es gilt Klicks zu sammeln und es winkt dem Verein ein Geldpreis. Eine kleine Finanzspritze würde unseren Trails hier sicher gut tun.

Also bitte um einen kurzen Klick, ist in 30 Sekunden erledigt und ohne Eingabe von irgendwelchen Daten.

Link:
https://vereine.stadtwerke-karlsruhe.de/profile/trailcenter-albtal/

Ach so, das ganze geht bis zum 11.03. und ihr könnt täglich eure Stimme vergeben. Daher gerne auch mehrmals.
 
Diese Urteil könnte dabei helfen, den oft bemühten Vorwand "Haftung" zu entkräften, mit dem ja leider auch immer wieder die Notwendigkeit der 2-Meter-Regel begründet wird, weil... ja weil "Haftung" halt... :rolleyes:

Open Trails Beitrag bei Facebook von heute:
https://www.facebook.com/DIMB.OpenTrails/posts/2125504990904466

Falls gerade kein Facebook zur Hand hier der Zeitungsartikel dazu:
https://www.aachener-zeitung.de/lok...-gegen-stadt-nideggen-abgewiesen_aid-35657919

Und das Urteil:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/...RkdsxY-OkIkakCmrnZJfo7S0HAn_VaKSf_sVF-8RrHHBw
 
Guter Richter. So leid es mir für den Biker tut, aber “auf Sicht“ fahren ist nun mal zwingend. Wanderer klagen ja auch nicht, wenn es sie streckt, weil sie in die Landschaft geschaut haben.
Deshalb ist das tatsächlich ein sehr hilfreiches Urteil.
Eigenverantwortung und Basta!
 
Guter Richter. So leid es mir für den Biker tut, aber “auf Sicht“ fahren ist nun mal zwingend. Wanderer klagen ja auch nicht, wenn es sie streckt, weil sie in die Landschaft geschaut haben.
Deshalb ist das tatsächlich ein sehr hilfreiches Urteil.
Eigenverantwortung und Basta!


Mich würde interessieren was hat den Mann dazu bewegt gegen den Stadt zu klagen.
 
Schaut euch das Foto an, wer da stürzt sollte nicht mit dem MTB in den Wald. Oder sich zumindest nicht beschweren. Andere suchen solche Stellen.
 
Schaut euch das Foto an, wer da stürzt sollte nicht mit dem MTB in den Wald. Oder sich zumindest nicht beschweren. Andere suchen solche Stellen.
Das Foto im Artikel ist bereits nach der ebenfalls im Artikel erwähnten Entschärfung derStelle. So sah es vorher aus, aber so wirklich erkennen kann man auch da nicht, wie er es geschafft hat, so über den Lenker zu gehen, dass sich der Helm gespalten hat.

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