Zu Recht wurde schon darauf hingewiesen, dass das sog. Jedermannsrecht zur vorläufigen Festnahme, das in § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung geregelt ist, nur bei Straftaten zur Anwendung kommen kann. Für das Recht der Ordnungswidrigkeiten regelt dagegen § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich, dass das in der Strafprozessordnung geregelte Jedermannsrecht zur vorläufigen Festnahme bei Ordnungswidrigkeiten nicht besteht. Damit gibt es bei Verstößen gegen Bestimmungen der Landeswald- oder der Landesnaturschutzgesetze, die in der Regel lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen, kein Jedermannsrecht. Wird man trotzdem festgehalten, so handelt die betreffende Person rechtswidrig und macht sich strafbar.
Das Recht zur Feststellung der Identität steht dagegen, wie auch schon an anderer Stelle in diesem Thread ausgeführt, nur nur den nach den jeweils einschlägigen Gesetzen dazu legitimierten Personen zu, z. B. Polizeibeamten und bestimmten anderen Amtsträgern (nicht zwingend Beamte, sondern in Gesetzen i. d. R. als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft definierte Personen). Dementsprechend müssen sich diese Personen vor der Identitätsfeststellung auch entsprechend legitimieren (z. B. durch ihren Dienstausweis), damit der Betroffene auch prüfen kann, ob die betreffende Person überhaupt zu einer Identitätsfeststellung berechtigt ist. Das sie das ist und durch Vorlage ihres Dienstausweises auch beweisen kann, reicht aber für eine Identitätsfeststellung noch nicht aus. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung auch ein die Identitätsfeststellung rechtfertigender Grund/Anlass vorliegen, der gesetzlich geregelt ist. Einfach so und nach Belieben wäre eine Identitätsfeststellung rechtswidrig. Das bedeutet, dass die Person, die Euren Ausweis sehen möchte, Euch auch den Grund dafür nennen muss, so dass man prüfen kann, ob die Identitätsfeststellung zu Recht erfolgt.
Und erst wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen - zur Identitätsfeststellung berechtigte Person und gesetzlicher Grund für die Identitätsfeststellung - kann In diesem Rahmen, auch das Recht zum Festhalten, Durchsuchen sowie ggf. Verbringen auf eine Wache zum Zweck der Identitätsfeststellung eingreifen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, so handelt die betreffende Person rechtswidrig und macht sich ggf. auch strafbar. Das rechtswidrige Androhen von Maßnahmen kann - ohne Anspruch auf Vollständigkeit und natürlich immer in Abhängigkeit von den tatsächlichen objektiven und subjektiven Umständen - als Nötigung, die Anwendung körperlicher Gewalt als Körperverletzung und das Festhalten als Freiheitsberaubung angesehen werden. Darüber hinaus können dadurch auch zivilrechtliche Ansprüche bis hin zum Schadenersatzanspruch ausgelöst werden.