krass. geht definitiv nicht mit einer probezeit von pauschal 12 monaten.
Sorry das ist falsch, Tatsache ist, dass weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung eine bestimmte (Höchst-)Dauer vorgeschrieben ist. Allerdings gibt § 622 BGB einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine Dauer von sechs Monaten im Normalfall für angemessen hält.
In § 622 Abs. 3 BGB heißt es nämlich: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Je nach "Erprobungsbedürfnis" können aber sechs Monate zu kurz oder zu lang sein. Je komplizierter der Job, desto länger darf die Probezeit sein. Das LAG Rheinland-Pfalz hält sogar die einvernehmliche Verlängerung einer sechsmonatigen Probezeit um weitere sechs Monate für zulässig (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.1.1999, Az.: 2 (4) Sa 1139/98). In manchen Tarifverträgen ist die Dauer der Probezeit - meist in Form einer Höchstgrenze - geregelt.
Auch kann ein befristetes Arbeitsverhältnis für 12 Monate zur Erprobung eingegangen werden.
Sofer Du noch keine 6 Monate beschäftigt bist stehen Dir auch nicht die Rechte des Kündigungsschutzgesetzt zu. Sprich die Kündigung ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu prüfen.
Allerdings könntest Du anführen, dass die Kündigung gegen das Maßregelverbot verstößt oder vielleicht liegt ein Verstoß gegen das AGG vor. Konsequenz Schadenersatz, was gegebenenfalls das Verhandlen einen Abfindung erleichtert.
Abschließend noch, auch vor dem Arbeitsgericht hat derjenige der verliert die Gerichtskosten zu tragen. Lediglich die Anwaltskosten sind von jeder Partei, zumindest in der ersten Instanz, selbst zu tragen.