Das Waldgesetz sagt:
§ 25
Fahren
(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf
tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit
Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten
Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege,
Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) 1Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen
Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. 2Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von
zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. 3Das Fahren mit den
in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Daraus folgt befahren von existierenden Tatasächlichen öffentlichen Wegen mit Rädern ist erlaubt. Ein tastsächlicher öffentlicher Weg ist auch ein Trampelpfad oder ein Singletrail sofern er als Fahrspur erkennbar ist und regelmäßig benutzt wird.
Haftung:
§ 30
Haftung
1Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. 2Die
Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für
1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass
a) Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor
Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlich öffentlichen Wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2)
begangen wird,
b) die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von
Radwegen oder von Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) befahren wird oder
c) bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt
werden, sowie für
5. Gefahren außerhalb von Wegen, die
a) natur- oder waldtypisch sind oder
b) durch Eingriffe in die freie Landschaft oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere
durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
3Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5
Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten,
von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird.Im Wald gibt es keien Versicherung auch nicht auf Forstwegen im Wald.
Der Waldbesitzer muss jedoch haften wenn er z.B. einen Draht über den Singletrail spannt
Gruß
Schappi