MTB Beleuchtung Ja/Nein/Teils???

Hi,
um mal so zu sehen,
wie die StVZO die Sache mit der Fahrrad beleuchtung beschreibt,
schaust mal hier:

http://www.adfc.de/4002_1#StVZO

Streng genommen müssen alle Fahrräder
mit einem Dynamo, einem Scheinwerfer nach vorn (weiß)
und einem Rücklicht nach hinten (rot) ausgestattet sein.

Ferner müssen vorne ein weißer Reflektor,
hinten ein roter Reflektor,
an den Pedalen gelbe (nach vorn und hinten) Reflektoren
und zur Seite gelbe Speichenreflektoren,
oder weiße Stäbchenreflektoren (an a l l e Speichen)
bzw. Reifen mit weißen Reflektorstreifen montiert sein.
Alle montierten Beleuchtungskomponenten müssen über ein Prüfzeichen
(Wellenlinie, K und eine drei- bis fünfstellige Nummer) verfügen.
Das gilt immer für alle Fahrräder. Ohne Wenn und Aber.

Ausnahme:
Rennräder unter 11 kg benötigen keine Reflektoren
und dürfen mit batteriebetriebener Beleuchtung ausgerüstet sein,
da Rennräder laut StVZO als Sportgeräte gelten.

Rennräder im Sinne der StVZO sehen so aus wie die Dinger,
mit denen die Dopingfreaks auf der Frankreichradtour unterwegs sind.
(Kann man jeden Sommer im TV sehen)
Mountainbikes, BMX Bikes, Dirt Bikes etc
sind im Sinne der StVZO keine Sportgeräte.
Deshalb muss an diese Räder laut StVZO
auch eine wie oben beschriebene Beleuchtung dran, Punkt.
(Dynamo, Reflektoren, etc)

Wie das kommt?
Fragt mal Rudolf Scharping! (hehe)

Ja, so geht das mit dem Lobbyismus.
Irgendeiner erwirkt ein Patent und will seinen Kram unter die Leute bringen.
Das geht am besten, wenn jeder diesen Kram haben muss.
Am besten gesetzlich vorgeschrieben.
Also entwickel ich irgendeinen Fahrradkram,
zeige das einem Politiker, der auch mal Rad fährt,
und mach ihm klar, wie wichtig meine neue Entwicklung doch ist.
Und wie sicher das Radfahren dadurch doch wird.
Und dann geht das sein basisdemorkatischen Gang.
(Ssiiischer, ssiiischer)
So gab es den Gesetzesentwurf, dass Fahrradanhänger mit einer Auflaufbremse
(wie ein Wohnwagen) ausgerüstet sein müssen.
Alle Radfahrverbände und Radfahrerberufsverbände
liefen Sturm gegen diesen Blödsinn.
Der Gesetzesentwurf wurde durchgesetzt.
Jetzt hätten alle Fahradanhänger in Deutschland
mit einer Auflaufbremse ausgestattet sein müssen.
Die WHO jedoch sah in diesem Gesetz ein Exporthindernis.
Und nur deshalb kam dieses Gestz nicht zur Anwendung.
Wer baut Auflaufbremsen für Fahrradanhänger?
Wer hätte einen Vorteil von solch einem Gesetz?
Lobbyismus (aufreg, kotz)

Zur Realität:
Die Polizei sieht die Sache eher pragmatisch.
Wenns Licht läuft, meckert auch keiner.

A B E R

Wenn es nach einem Unfall
an welchem ein Autofahrer die Schuld trägt,
zur Gerichtsverhandlung kommt,
wird dessen Anwalt die StVZO zu Rate ziehen.
Und wenn dann an Deinem Bock
nicht alles 100 %ig der StVZO entspricht,
wird der Anwalt dies selbstverständlich geltend machen.
(Mein Mandant hatte ja keine Chance, der Radfahrer
war ja ohne vorschriftsmäßige Beleuchtung unterwegs.
Er hat also ein gewisses Risiko in Kauf genommen)

Ich habe einmal bei einer Verkehrsunfallverhandlung zuschauen können.
Wenn man sich vor Augen führt,
was beim Rechtsabbiegen alles zu beachten ist,
fährt man immer nur noch geradeaus.
Auch wenn man dann niemals ankommt, wo man hin will.
Man traut sich kaum noch aus dem Haus,
wenn so ein Anwalt erst mal richtig in Fahrt kommt.

Wenn mir als Radfahrer nur ein Punkt nachgewiesen werden kann,
an dem ich mich nicht gemäß der StVZO verhalte,
wird mir vor Gericht dieser Punkt zur Last gelegt (Teilschuld)

Wurde hier ja auch schon gesagt.

Und jetzt bitte nicht auf mich eindreschen.
Ich habe die StVZO nicht erlassen.
Ich habe auch nicht sonst in wie auch immer gearteter Weise an ihr mitgewirkt.
Und selbstverständlich sind Mountainbikes, BMX Bikes und Dirt Bikes Sportgeräte.
Aber nun mal nicht im Sinne der StVZO.

Bleibt nur zu hoffen, dass dem Einen oder Anderen aufgeht,
wie weit unsere Politiker (meistens Lehrer oder Juristen)
von der Wirklichkeit des Lebens entfernt sind.
Sie entscheiden Sachen,
von denen sie keine Ahnung haben. (aufreg, kotz)

Kiep on lreidin

66
 
Oh, je, bitte nicht solche Halbwahrheiten und Stammtischparolen, zumindest nicht ohne Belege:rolleyes:

...Rennräder im Sinne der StVZO sehen so aus wie die Dinger,
mit denen die Dopingfreaks auf der Frankreichradtour unterwegs sind.
(Kann man jeden Sommer im TV sehen)
Mountainbikes, BMX Bikes, Dirt Bikes etc
sind im Sinne der StVZO keine Sportgeräte. ...
Und das steht genau wo? Wo/wie ist "Rennrad" definiert? Wo ist ein entsprechendes Urteil, wo obiges zum Zuge kommt?


...Und wenn dann an Deinem Bock
nicht alles 100 %ig der StVZO entspricht,
wird der Anwalt dies selbstverständlich geltend machen...
Geltend machen kann der Anwalt vieles, aber nenne mir ein Urteil, bei dem ein Radfahrer wegen fehlendem Licht bei einem Unfall am Tage(!) eine höhere Teilschuld vom Richter erhalten hat!

Der Nikolauzi
 
Hi Nikolauzi
he he,
wo "Rennrad" definiert ist in der StVZO?
Nirgends, so weit ich weiß.
Es gibt, soweit wie ich es bisher mitbekommen habe,
diese 11 kg Angabe.
Und wenn so ein "Rennrad" mehr als 11 kg wiegt,
richtiger: ab 11 kg,
dann muss auch da ein Dynamo dran.
Und der ganze andere Kram natürlich auch.
Mountainbikes, BMX Bikes, Dirt Bikes
werden nicht gesondert behandelt.
Die Gesetzeslage ist einerseits schwammig,
andererseits eindeutig:
Dynamolicht vorne und Hinten, Reflektoren etc. für alle Fahrräder.
Nur halt Rennräder unter 11 kg nicht.

Und ich denke, jeder weiß,
was mit dem Begriff "Rennrad" gemeint ist.
Ich hab auch eins. Ich hab auch ein Mountainbike,
und auch noch so ne Treckingmolle.
Doch den Geländeboliden und die Treckingmolle
würd ich im Leben nicht als "Rennrad" bezeichnen.
Und Du wohl auch nicht, ne?

Selbsverständlich bin ich von einem Unfall bei Dunkelheit ausgegeangen.
Bei Tageslicht ist das Thema
Fahrradbeleuchtung wohl nicht von Interesse, ne?

Ansonsten:
Sich vor der Polizei irgendwie herausreden zu wollen,
funktioniert nicht.
So nach dem Motto:
Dies ist doch ein CC Race Fully.
So ein CC Race Fully sieht nicht aus wie ein klassisches "Rennrad".
Und sei ehrlich,
als "Rennrad" würdest Du ein wie auch immer geartetes
MTB wohl kaum bezeichnen.

Wenn Du also korrekt im Sinne der StVZO mit dem MTB unterwegs sein willst,
bleibt Dir nichts anderes übrig, als dort einen Nabendynamo einzuspeichen, zwei Kabel zu montieren, einen zehn Lux Scheinwerfer vorne zu montieren, ein Rücklicht hinten, ein paar schöne Reflektoren und das ganze andere Gedöns dranbauen und dann Dich freuen, dass Dein MTB jetzt endlich StVZO konform ausgestattet ist.
Und das alles auch dann, wenn Du ausschließlich
am Tage unterwegs bist mit dem MTB.

Also nichts mit 15 oder 20 mm Steckachse vorn,
XT-Nabe, oder all den anderen feinen Teilchen.
Darf man ja gar nicht am Rad dranhaben. :heul:
Wer mit sowas fährt, ist ein Anarchist, ein ganz böser.
Muss ja ein Dynamo sein, der bei Nässe nicht durchrutscht.

Selbstverständlich fließt ein "Fehlverhalten" des Geschädigten
in das Urteil des Richters ein.
Der Richter ist dazu angehalten, dies zu berücksichtigen.
Beispiel:
Großmutter sagt zum Enkelkind (4 Jahre alt):
"Jetzt kannst du über die Straße gehen."
Enkelkind geht los.
Wie aus dem Nichts kommt der Raser daher und überfährt das Kind.
Tot das Kind.
Richter sagt zu Eltern in der Verhandlung:
"Die Großmutter ist ihrer Aufsichtspflicht
nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Deshalb trifft sie eine Teilschuld."
Der Raser darf weiter mit dem Auto fahren.
Ende Teil eins.
Es dauert sieben Jahre bis er nach meinem Bruder
eine Mitschülerin von mir überfährt.
Tot das Kind.
Was dann in d e r Verhandlung so gesagt wurde, weiß ich nicht.

Klar, da gings nicht um so ne Fahrradbeleuchtung.
Da gings um Tötung eines Menschen im Straßenverkehr.
Ich wollte mit diesem Beispiel aus der Wirklichkeit
nur mal die Mechanik von Gerichten darstellen.
(Da hast Du Dein Urteil, bzw. kannst Dir eins bilden.)
Ist nicht böse gemeint, ich bin nicht angefressen.:)

Zurück zum Thema
Die Polizei siehts gelassen.
Hauptsache, die Beleuchtung funktioniert.

Meine Meinung:
Vorsicht und offene Augen sind der beste Unfallschutz.
Und nicht immer alles dem Gesetzgeber überlassen.
Und vielleicht auch mal
den mit der großen Knautschzone vorbeilassen,
obwohl man selbst doch Vorfahrt hat.
Aber eben keine Knautschzone.
Und nur son schwaches Fahrradlicht.:heul:

K. o. r.
66
 
...Und ich denke, jeder weiß,
was mit dem Begriff "Rennrad" gemeint ist...

"Was jeder weiß" hilft vor Gericht nichts. Die Frage ist, was definiert ist. Rennrad ist's nicht und somit bleibt einzig die Angabe "bis 11kg", also einschließlich. Solange da kein anderslautendes Gerichtsurteil vorliegt, sind alle anderen Aussagen schlicht Spekulation (=Halbwahrheiten).
Rennen kann man sogar mit dem Puky fahren und das wiegt weniger als 11kg;) Außerdem gibt es neben Straßenrennen auch CC Rennen, DH Rennen, Uphill Rennen, etc.

Ebenso ist mir kein Fall bekannt, bei dem ein Radfahrer mit zuviel Licht mitverurteilt wurde, wenn ihn ein PKW dennoch übersehen hat. Und das dürfte wohl die meisten hier betreffen:D

Wer allerdings im Dunkeln ohne Licht angefahren wird, der sollte sich beim Darwin Award anmelden, keine Frage!

Nur solche Allgemeingültigen Aussagen wie "...Und wenn dann an Deinem Bock nicht alles 100 %ig der StVZO entspricht, ..." sollte man schon als seine ureigene Meinung kennzeichnen und nicht als Fakt darstellen.

Aber ansonsten: am Besten Unfallfrei fahren:bier:
Der Nikolauzi
 
StVZO§ 67 - BELEUCHTUNG

In Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 67, ist der gesetzliche Rahmen geregelt:

Fahrräder müssen einen Dynamo, einen Scheinwerfer und ein Rücklicht als aktive Beleuchtung haben. Als passive Beleuchtungskomponenten sind Speichenstrahler (2 Stück je Laufrad), Pedalrückstrahler, ein Großflächen- und kleiner Rückstrahler (rot, nach hinten) sowie ein Frontreflektor (weiß, meistens im Scheinwerfer integriert) erforderlich, insgesamt also 15 Reflektoren.
Ausnahmen gelten nur für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, die dann an Stelle von Scheinwerfer, Schlußleuchte und Lichtmaschine einen Batterie-Scheinwerfer und ein Batterie-Rücklicht tragen dürfen.
Alle vorgenannten Beleuchtungsteile müssen das deutsche Prüfzeichen tragen. Diese Zulassung wird vergeben vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) und ist erkennbar an einer Zulassungsnummer mit einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer fünfstelligen Zahl ("~~~ K 12345")
StVZO §67: Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein,
daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet,
3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächenrückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein.
Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein.
Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180 ° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades
und des Hinterrades oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach Ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr.1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

Auszug aus den aktuellen Normen:
Technische Anforderungen (TA), als Anlagen zu §22a StVZO
TA 4: Allgem. Anforderungen

  • Der Kabelquerschnitt muss mind. 0,4qmm aufweisen
  • Die Akkukontrollanzeige sollte bei 80% der Nennspannung erfolgen
  • LED Standlichter müssen eine Nachleuchtzeit von mind. 4 min bei einer Resthelligkeit von 26% der Anfangslichtstärke aufweisen
  • Für 12V Rücklichtsysteme wird ein Vorwiderstand von 152 ohm gefordert
TA 6: Fahrradbirnen (Entwurf 11/96)


  • zulässige Leistung bei 6V sind mindestens 2,4W, bei 12V sind es mindestens 5W
  • 6V 2,4W HS3 Halogenbirnen weisen einen Bezugslichtstrom von 36 Lumen, bzw. bei 12V 5W HS4 90 Lumen auf.
    Würde diser Lichtstrom gleichmässig auf die Messfläche von 1,23qm nach TA23 verteilt, so müsste sich die Beleuchtungsstärke von 1.223 x Lichtstrom = 44 lux bzw. 110 lux einstellen. Durch optische Verluste im Reflektor und Streulinse, sowie seitlicher Verluste zur Umfelderhellung wird dieser Wert stark reduziert. In der Praxis weisen Scheinwerfer mit HS3 Birnen am hellsten Punkt (TA 23 - HV) ca. 17 lux, HS4 Birnen 40 lux auf. Im Randbereich des Messrasters sind schnell nur noch 3-6 lux zu messen.
TA 14b Rücklichtsysteme für Fahrräder und Fahrradangänger

  • müssen gegen Staub, Schmutz und Feuchtigkeit abgedichtet sein
  • dürfen bei der Einwirkung einer Lösemittelmischung aus 7 Teilen n-Heptan und 3 Teilen Toluol nicht angelöst werden
  • müssen eine halbe Stunde über kochend Wasser widerstehen
  • Dynamo betriebene Rücklichter ist eine Funktionskontrolle durch einen schräg nach oben/vorne gehenden Lichtstrahl mit mind. 0,025cd vorgeschrieben - Batterieleuchten benötigen das nicht
TA 23: Beleuchtungskörper


  • die TA 23 legt u.a. ein Messraster von 7-9 Punkten und einer Zone fest
  • die Messfläche beträgt 1,23qm
  • das Messraster ist im Abstand von 10m vor dem Scheinwerfer aufzustellen
  • der Scheinwerfer muss so ausgerichtet werden, dass sein hellster Punkt in HV (mind. 10 lux) liegt
  • entlang der Pfeillinien in, bzw. zwischen den Messpunkten (L1 bis R5) sind Mindestbeleuchtungsstärken gefordert
  • in der Zone 1 darf die Lichtstärke 2 lux nicht übersteigen
  • die Messpunkte L5 und R5 gelten nur für 12V6,2W Systeme mit einer Lichtquelle deren Lichtstrom bei Prüfspannung 42 lumen übersteigt
clip_image001.gif
TA 24: Dynamos
6 V-Ausfuehrung
Nennwerte typisch 6 V, min. 3 W
> 5 km/h > 3.0 V> 10 km/h > 15 km/h > 5.7 V< 30 km/h < 7.0 V bzw. 7.5 V (Neufassung der TA24) Wirkungsgrad min. 30 % bei 15 km/h
12 V-Ausfuehrung (Entwurf zur Novelle, Stand 11/96)
typisch 13.5 V, min. 6.2 W
> 5 km/h > 6.0 V> 10 km/h > 12.0 V> 15 km/h > 13.5 V> 50 km/h < 15.0 V Wirkungsgrad min. 50 % bei 15 km/h
Die Spannungen werden an Stelle der Lampen mit Lastwiderständen von 12.0 bzw. 29.4 Ohm gemessen
Bussgeldkatalog
Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen ohne lichttechnische Einrichtung laut §67 StVZO

Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen mit einer nicht zugelassenen lichttechnischen Einrichtung laut §67 StVZO

Betrieb eines Fahrrades auf öffentlichen Strassen mit batteriebetriebener Beleuchtung (ausgenommen laut §67 StVZO Rennräder unter 11kg) also keine Mountainbikes!

je 10.- EURO



Sorry für sooviel Text



 
Zuletzt bearbeitet:
Hi,
und noch mal he he.:)
Mich erstaunt immer wieder,
wie das Thema Fahrradbeleuchtung nach StVZO
die Gemüter erhitzt.:D Keep cool, man!

Und es ist immer wieder das Selbe.
Nikolausi. Des is a Osterhasi!
Nikolausi. Des is a Osterhasi!
Nikolausi. Des is a Osterhasi!
:mad::aetsch::aufreg::spinner::wut::blah::kotz: :crash::streit::ka:

Allerdings:

Wir brauchen für eine Fahrradlampe Gesetze.
Und auch dafür, was ein Rennrad ist und was nicht?
Und auch dafür, wann man welche Unterhose anzieht?

Klar, es gibt die StVZO.
Es gibt aber doch wohl auch den gesunden Menschenverstand.
Und nicht jedes Gesetz ist von diesem durchdrungen.
Das kommt auch daher, dass es viele Menschen gibt,
die nach Gesetzeslücken suchen und auch welche finden.
(Wo steht in der StVZO, was ein Rennrad ist?)
Wenn der Gesetzgeber auf jede dieser Fragen reagierte,
wären der Regulierungswut keine Grenzen gesetzt.
Und es ist doch wohl schon genug geregelt, oder nicht?
Der ganze Haufen von Gesetzen für eine Fahrradbeleuchtung.
Für eine Fahrradbeleuchtung! :Kopfschüttel:

Und dann kommt Nikolauzi und will wissen,
wie die StVZO den Begriff "Rennrad" definiert.

Nikolauzi, willst Du mir und allen anderen tatsächlich weismachen,
dass Du nicht weist, was ein Rennrad ist?
Das nehm ich Dir nicht ab.
Und das Alles ist nicht bloß Stammtischgelaber,
sondern Erfahrung und Erkenntnis:

In der StVZO steht klipp und klar,
was an welches Fahrrad drangehört.
Alle Fahrräder müssen mit einem Dynamo,
der nicht durchrutscht bei Nässe
und den aufgeführten Lampen
und Reflektoren ausgestattet sein.
Die einzige Ausnahme bilden Rennräder unter 11 kg.
Die brauchen keine Reflektoren
und dürfen alleine mit Batteriebeleuchtung ausgerüstet sein.

Und frag jetzt nicht, was ein Rennrad ist.
Du weist, was ein Rennrad ist, ne?
Jetzt sag bloss nicht: "Nein."
Du weist es, ich weis es und alle Anderen wissen es auch.
Auch wer kein Rad fährt, weis was ein Rennrad ist.
Selbst Kinder wissen was ein Rennrad ist oder zumindest,
wie eins aussieht.
Da braucht es nun wirklich kein Gesetz.

Demnach müssten dann ja auch MTBs, Dirt Bikes und BMX Räder mit Nabendynamo und dem ganzen anderen Kram ausgestattet sein.
Stimmt genau.
So ist das Gesetz.
Ich hab es nicht erlassen.
Und ich stell auch keine Fragen a la:
"Was ist ein Rennrad? Wo und wie definiert die StVZO das?"

Und:
Was im Gesetz steht ist eine Sache.
Ob und wie ich es befolge, eine Andere.
Ich muss nur bereit dazu sein,
die Folgen meines Handelns anzunehmen.
Es geht um die Verantwortung.
Und da ist nicht der Staat zuständig,
sondern jeder Einzelne selbst.


Ich gehe davon aus,
dass wir uns da einig sind, Nikolauzi.:daumen::bier:
Nikolauzi,
ich will Dich nicht dumm anquatschen oder runtermachen.
Ich kenn Dich doch gar nicht und weis nichts von Dir.
Ich wollte nur aufzeigen, wie sich solche "Rennradfragen":D
auswirken können.
Und sei ehrlich, du weist, was ein Rennrad ist, ne?
Und falls Du tatsächlich nicht weist, wie ein Rennrad aussieht oder wie man sich ein Rennrad vorzustellen hat, kannst Du ja hier

http://de.wikipedia.org/wiki/Rennrad

mal schauen, was mit Rennrad gemeint ist.
Ist den Dingern auf der Tour de France
gar nicht so unähnlich, ne?
In der StVZO kommt der Begriff Rennrad
nur im Zusammanhang mit Fahrradbeleuchtungen vor.
(11 kg Regelung,
Befreiung von einigen Punkten der StVZO
für die Dauer von Renneinsätzen)

Und was, wenn der Gesetzgeber "Rennrad"
ganz anders definierte als wir es uns vorstellen?
Tja, da hätte man dann wohl besser nicht gefragt!:D:daumen::cool:

Keep on riding
66
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Sixty6,
wie gesagt, solange kein Urteil dazu vorlegbar ist, ist für mich ein Rennrad alles, was ein sportlich orientiertes Rad ist, denn das war die Intention dieser Sonderregelung. (Ein <=11kg Rad, an dem 5..10% Gewicht nur Licht sind, ist und war immer schon unsinnig.)
Für Dich ist es nur das Ding mit dem gekringelten Lenker.
Das ist persönliche Meinung, aber kein Fakt.

Mal zur Erklärung, denn ich denke, Du bist noch etwas jünger:
Die StVZO und der Begriff Rennrad stammt noch aus einer Zeit (die ich miterleben durfte), als Rennräder die einzigen sportlich orientierten Räder auf der Straße waren. MTBs gab es da noch lange nicht.
Der Rest waren alles "Hollandräder" zum Brötchen holen.
Da sich die Situation aber inzwischen grundlegend geändert hat, wird als "sportliches Fahrrad" das klassische Rennrad nicht mehr herhalten können. Insofern hat sich bislang meines Wissens nach auch noch kein Gericht an der "klassischen" Rennradauslegung orientiert, that's it.
In der Hinsicht muß ich Spargel recht geben, Gesetze leben.

Der Nikolauzi

P.S.: Räder bis 11kg brauchen dennoch Reflektoren, nur halt keinen Dynamo;)
P.P.S.: Habe zumindest einen interessanten Hint gefunden:
http://www.rennrad-news.de/forum/showpost.php?p=13644&postcount=2
 
tweetygogo, da hast Du Dir aber mühe gegeben, muss ja gedauert haben bis Du Deine Signatur so hattest wie Du wolltest:lol:
 
Sixty6,
wie gesagt, solange kein Urteil dazu vorlegbar ist, ist für mich ein Rennrad alles, was ein sportlich orientiertes Rad ist, denn das war die Intention dieser Sonderregelung. (Ein <=11kg Rad, an dem 5..10% Gewicht nur Licht sind, ist und war immer schon unsinnig.)
Für Dich ist es nur das Ding mit dem gekringelten Lenker.
Das ist persönliche Meinung, aber kein Fakt.

Hm, ein "Rennrad" bis 11kg: Das ist (auch wenn es fuer sportliche MTBler unlogisch erscheint) nun mal in Deutschland eben jenes Gefaehrt, das die Tour-de-France-Doper fahren, auch wenn es im Gesetzestext nicht 100% klar definiert wird. Ich bin zwar kein Jurist, jedoch gibt es glaube ich den Begriff der "herrschenden Meinung".

Vielleicht wird es ja mal irgendwann per Gesetz auf ALLE Raeder bis 11kg erweitert... Oder es gibt eine gaaaanz andere Regelung... Bis dahin heisst es aber warten, warten, warten...
 
Hi,

woran macht den die vorherrschende Meinung ein Rennrad fest?

Lenker? Dann sind z.B.: Triathlon-Räder und Zeitfahrräder keine Rennräder, da der Lenker ja nicht die richtige Form hat!?

Laufradgröße 28"? Auch hier wieder keine Zeitfahrräder und Triathlon auch ja Reifen oder Felge?

Schmale Reifen? Was ist schmal? Als das Gesetz erlassen wurde war das noch 1.5" bzw 32mm Breite (MTB Reifen für Schlamm und Matsch haben auch diese Breite) Die Reifen werden wieder Breiter von 18mm auf jetzt wieder 25mm wer weiß was die Zukunft bringt!?

Ach ja das Gesetz stammt noch von 1937 und wurde 1949 einfach übernommen, da fuhren einige noch mit geraden Lenkern Rennen.

Was ist mit den Rädern für das Querfeldein Fahren? Für die gilt das Gesetz auch, das sind Rennräder!?

Sind die Festlegungen für den Begriff Rennrad und auch die 11kg etwa Willkürlich?

Ach ja, fast 100% aller Straßenrennräder, im Straßenverkehr, entsprechen nicht der STVZO, fast alle Rennradpedale mit Kickfunktion haben keine Reflektoren.

Gruß
onewheeler
 
ich fahre ein mtb, im allgemeinen sprachgebrauch des gemeinen volkes als "rad" bezeichnet. wettkämpfe bestreite ich natürlich auch damit, dabei spricht das volk wieder von "rennen". kurzum mein mtb ist nix weiter als ein rennrad :daumen:
 
Hi,
ich finde bemerkenswert,
dass es im Lichtthread um Rennräder geht,
bzw. um deren Definition.
Und auch ich bin in den Siebzigern mal auf "Rennrädern"
mit `ner Sachs Simplex gefahren.:)
Also erst überschalten und dann wieder ´n bißchen zurück.
Unterrohrschalter fand ich aber Sch..ße.
Haben mir damals irgendwie Angst gemacht.
War damals die leichteste Schaltung, hieß es.
Ob sie das wirklich war? Wer weis.

Danke Luporinski.
Mit dem Herrscher der Welt auf meiner Seite
kann jetzt ja nichts mehr schief gehen. :)

Und besonderen Dank an Nikolauzi, interessante Auffassung.
Habe ich so noch nicht angeschaut, die Sache mit den Rennrädern.
Klar, so ein Race Fully ist, wie der Name schon sagt,
auch ein Rad, mit dem Rennen gefahren werden.
Im Gelände halt. Und deshalb ist das auch ein Rennrad.
Nur nennt es keiner so.
Als ich im Laden nach einem Rennrad frage,
zeigte der Händler kein Carbon-Hardtail,
sondern "so´n Ding mit einem gekringelten Lenker.":)

Jetzt können wir beiden "Besserwisser" uns so lange kloppen,
bis der eine "Besserwisser" von uns beiden am Boden liegt
und um Gnade winselt
und der andere "Besserwisser" von uns beiden triumphiert:
"Siehste, ich hatte d o c h recht!" :D
(Very german, isn´t it?)

Haben wir das nötig?
Ich denke nicht.
Ich denke, dass die Diskussion hier zeigt,
wie unterschiedlich die Sache
mit den Fahrrädern und der Gesetzgebung
empfunden und gesehen wird.
Und das ist doch klasse!
Doch wohl kein Grund, sich zu streiten, oder?
Was soll denn dabei herauskommen?

Die StVZO liefert keine Definition für "Rennrad".
Und wie das von Dir gezeigte Beispiel zeigt,
muss das ja nicht zwingend ein Nachteil sein.
"Ein Rennrad ist ein Fahrrad,
mit dem man Rennen bestreiten kann."
Das reicht mir als Definition völlig aus.
Denn sonst geht der Regulierwahn wieder los.
Und den will keiner wirklich haben, will er?



Keep on riding
66

P.S.
Ach ja, bevor ich es vergesse:
@ bofh
Zur Gewaltenteilung:
Die Polizei ist nicht die Exekutive.
Wer führt die Gesetze aus?
Die Bevölkerung. Wir leben in einer Demokratie.
Nicht in einem Polizeistaat.
Obwohl das manchem so erscheinen mag.
Was ich durchaus nachvollziehen kann.:p
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
..........
......66

P.S.
Ach ja, bevor ich es vergesse:
@ bofh
Zur Gewaltenteilung:
Die Polizei ist nicht die Exekutive.
Wer führt die Gesetze aus?
Die Bevölkerung. Wir leben in einer Demokratie.
Nicht in einem Polizeistaat.
Obwohl das manchem so erscheinen mag.
Was ich durchaus nachvollziehen kann.:p

da habe ich was anderes gefunden:

Exekutive
Die Exekutive ist die vollziehende oder ausübende Gewalt. Sie umfasst die Regierung und die Verwaltung, der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch der vollziehenden Gewalt stehen mit dem Erlass von Rechtsverordnungen gesetzgebende Befugnisse zu. In der Bundesrepublik, die eine parlamentarische Demokratie ist, ist die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig.
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/E/exekutive.html

Verwaltung: Dazu gehört die Polizei, Finanzamt....

Gruß
Onewheeler
 
Hi,
na gut, da hab ich dann ein falsches Verständnis von "ausführender Gewalt".
Aber die Polizei ist doch nicht Teil der Exekutive!
Stehen der Polizei etwa gesetzgebende Befugnissse zu?
Die Polizei erläßt doch keine Gesetze.

(Fahrradbeleuchtung? War da mal was?)
Um Himmels willen, wie weit und wohin soll dieser Thread uns noch führen?
Klar, hängt von den Beiträgen ab. :-)
Aber das Thema Gewaltenteilung in Deutschland wird heiß und innig diskutiert.
Viele bezweifeln, dass die Gewaltenteilung überhaupt funktioniert.
Klar, der Bundestag sagt (wie immer), alles easy.
Andere, welche die Sache analysieren sagen, gar nichts easy.
Wie auch immer.
Das Wetter ist so schön, da will ich doch mal zur Möhne radeln.
Mit dem KRINGELLENKERFAHRRAD!

Keep on riding
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aber selbstverständlich ist die Polizei ein Teil der Exekutive!!! Die VOLLZIEHENDE Gewalt! Wer sonst? (Die Polizei nicht alleine, aber zum großen Teil).Daher auch der Begriff "Gewaltmonopol" im Zusammenhang mit der Polizei.

Zurück zum Thema: Es geht nicht um die "herrschende Meinung" oder um Dinge, "...die allen klar sind...". Es geht einfach darum, daß es KEINE für die Stvzo geltende Definition des Begriffes "RENNRAD" gibt. DAS ist der Knackpunkt! Sollte mich jemand der Kollegen in grün anhalten, und ich versuche, auf der Schiene "Rennrad" aus dem Verwarnungsgeld rauszukommen, so kann ich das Rad bei einem Gewicht von 11kg und weniger als Rennrad deklarieren, weil ich damit Rennen fahre. Es gibt hier in diesem Lande Urteile über Geschwindigkeitsübertretungen bei Autos, die bei Gericht keinen Bestand hatten, weil der mobile Blitzer nicht die definiert vorgeschriebenen Winkel zum Bordstein hatten. Es gibt auch Urteile, die einen Autofahrer wegen eines Falschparkens von 45cm in einer Einfahrt zu einem Verwarnungsgeld verurteilten, und da kam es NICHT auf irgendwelche herrschenden Meinungen an, sonder ausschließlich um die von den Herren Polizeibeamten und den Rechtsanwälten vorgetragenen Fakten vor Gericht.
Zum Verständnis: ich halte eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften für wahnwitzig und untauglich, aber da sie nun mal herrschen, sollte man bei einer Übertretung davon ausgehen, daß man im Unrecht ist, auch wenn es unlogisch erscheint.
Wenn nun nicht genau definiert ist, was GENAU ein Rennrad ist, so ist diese Ungenauigkeit vor Gericht mein Vorteil, denn in dubio pro reo.

Ganz abgesehen von bestimmten Definitionsproblemen, die ja praktisch auftreten. Der legendäre John Tomac fuhr mit einem MTB mit Rennlenker zu WM-Ehren. Anfang der 90er Jahre fuhr der Mountanbiker Albert Iten mit einem MTB mit schmalen Reifen und Federgabel ein Straßenrennen mit. Wo also eine rechtssichere Definition ansetzen? Und vor allem, sollte ich für das Frühjahrsstrampeln mein MTB mit Slicks und Rennlenker ausstatten, aber im Sommer mit dicken Pneus und geradem Lenker, verändert sich dann die Eigenschaft, die Definition des Rades?
Da ich jedoch des öfteren auch auf der anderen Seite der Kontrolle stand, habe ich mich rein praktisch mit diesem Thema auseinandergesetzt. Licht ist wichtig, ob nun mit Batterien oder Dynamo. Abends unbeleuchtet rumfahren ist eine Art der potentiellen Organspende. Es stellt sich auch die Frage, ob Reflexreifen nicht viel mehr zum Einsatz kommen sollten, dann können diese unsäglichen Plastikteile verschwinden.

Ich habe an einem meiner Bikes mittlerweile eine Beleuchtung mit Nabendynamo und einer sehr guten Lampe, die auch nachts im Wald reicht. Das hat aber nichts damit zu tun, daß ich Dynamos so toll finde, sondern ich haben sonst Akkulampen gehabt, und es gab auch mal nette Kollegen, die die mal eingeschaltet haben, nicht ausschalten konnten, und ich dann im Dunklen nach hause fahren konnte.
 
Ich glaub das mit der Exekutive war hier anders gemeint. Auf Regierungsebene spricht man auch von Gewaltenteilung. Hier stellt die Regierung dir Exekutive dar, Bundestag und Bundesrat die Lehislative und Bundesgerichtshof die Judikative dar.
 
hmm ich wollte mir schon Neon unters Fahrrad rappen aber ich glaub jetzt lass ich es....erstmal:D
aber was ist mit Leuchtenden Ventildeckeln?:D
 
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Was für ein § Dickicht wg Fahrrädern! Bin mal gespannt was den Inlineskatern da so alles blüht :D...müssen die dann mit ner roten und ner weißen Maglite rumfahren?
Bei mir ist Beluechtungstechnisch nüschts vorhanden, fahre aber auch nur am Tage.
Bin schon öfter an Polizisten in Stadtnähe vorbei gefahren aber in den letzten 3 Jahren hatte da noch keiner seinen Senf zu gegeben. Entweder beeindruckt sie das ich einen Helm trage oder man sucht noch eine unfallfreie Methode mich anzuhalten =)
 
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